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Obligationenrecht (OR)

Art. 258 OR vom 2024

Art. 258 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 258 Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung des Vertrags bei Übergabe der Sache

1 Übergibt der Vermieter die Sache nicht zum vereinbarten Zeitpunkt oder mit Mängeln, welche die Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch ausschliessen oder erheblich beeinträchtigen, so kann der Mieter nach den Artikeln 107–109 über die Nichterfüllung von Verträgen vorgehen.

2 Übernimmt der Mieter die Sache trotz dieser Mängel und beharrt er auf gehöriger Erfüllung des Vertrags, so kann er nur die Ansprüche geltend machen, die ihm bei Entstehung von Mängeln während der Mietdauer zustünden (Art. 259a–259i).

3 Der Mieter kann die Ansprüche nach den Artikeln 259a–259i auch geltend machen, wenn die Sache bei der Übergabe Mängel hat:

  • a. welche die Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch zwar vermindern, aber weder ausschliessen noch erheblich beeinträchtigen;
  • b. die der Mieter während der Mietdauer auf eigene Kosten beseitigen müsste (Art. 259).

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 258 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHHG210250ForderungVertrag; Vertrags; Miete; Partei; Mietobjekt; Mieter; Betrieb; Lichkeit; Mangel; Vermieter; Parteien; Unmöglichkeit; Mietvertrag; Betriebsschliessung; Leistung; Massnahmen; Geschäfts; Urteil; Aufgr; Betriebsschliessungen; Gebrauch; Vereinbart; Pandemie; Angeordnet; Betrieb; Behördlich; Coronavirus; Ordnete; Vertraglich; Mietsache
    ZHHG170179ForderungMieterin; Recht; Vertrag; Schaden; Mietvertrag; Mietobjekt; Übergabe; Klagt; Geschäfts; Verzug; Beklagten; Interesse; Partei; Parteien; Rücktritt; Vertrags; Ersatz; Frist; Höhe; Handel; Schadenersatz; Abtretung; Schweizer; Schadens; Mietobjekts; Verzugs; Klage; Schuldnerin; Wäre; Vorliegen
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    138 V 41 (8C_615/2011)Art. 84 Abs. 2 UVG; Art. 86 ff. VUV; Übergangsentschädigung. Der Anspruch auf Übergangsentschädigung setzt eine durch die Nichteignungsverfügung verursachte Lohneinbusse von mindestens 10 % voraus (E. 4). Übergangsentschädigung; Erheblich; Rente; Beschwerde; Arbeit; Anspruch; Erheblichkeit; Lohneinbusse; Urteil; Erhebliche; Setze; Grenze; Invalidität; Renten; Wirtschaftlichen; Beschwerdeführer; Gesetzgeber; Praxis; Fortkommen; Berufskrankheit; Invalidenrente; Erwerb; Invaliditätsgrad; Leistung; Nichteignungsverfügung; Bundesgericht; Beeinträchtigung; Erheblichkeitsgrenze; Analogie; Formulierung
    91 II 213Verrechnung verjährter Schadenersatzansprüche aus Sachmängeln (Art. 210 Abs. 2, 120 Abs. 3 OR). Solche Ansprüche können, wenn die Mängel innerhalb eines Jahres nach Ablieferung gehörig gerügt wurden, nicht nur mit Forderungen des Verkäufers aus dem gleichen Kauf, sondern auch mit sonstigen Forderungen des Verkäufers verrechnet werden, falls sie noch nicht verjährt waren, als die Gegenforderungen fällig wurden. Mängel; Käufer; Verkäufer; Einrede; Verrechnung; Forderung; Forderung; Verkäufers; Verjährt; Verjährung; Ablieferung; Einreden; Käufers; Ansprüche; Schadenersatz; Vorhandener; Sachmängel; Recht; Sachmängeln; Auffassung; Rügt; Verjährte; Gerügt; Forderungen; Forderungen; Fällig; Verjährungsfrist; Verrechnet; Wurden
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