Art. 256b Abgaben
und Lasten
Der Vermieter trägt die mit der Sache verbundenen Lasten und öffentlichen Abgaben.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LB130022 | Regressrecht des Versicherers, Privileg des Hausgenossen. | Klagten; Beklagten; Brand; Mieter; Schaden; Zigarette; Verhalten; Regress; Fahrlässigkeit; Verschulden; Fahrlässig; Vorinstanz; Sorgfalt; Haftung; Vermieter; Gebäudeversicherung; Schlafen; Schadens; Versicherung; Liegend; Zigaretten; Habe; Rechtlich; Prämien; Werden; Person; Versicherer; Regel; Werden |
LU | 1C 11 9 | Art. 256b OR; Art. 257a f. OR. Ein Mietvertrag kann nicht gültig vorsehen, dass eine Gebäudeversicherungsprämie als Nebenkosten zulasten der Mieter geht. | Gebäudeversicherung; Nebenkosten; Mietvertrag; Gebäudeversicherungsprämie; Mietzins; Gültig; Vorsehen; Zulasten; Mieter; Vermieter; Aufl; Geht; Vorinstanz; Beklagten; Vereinbarung; Gebäudeversicherungskosten; Urteil; Bundesgerichts; Bezug; Gebrauch; Mietsache; Mietrecht; überbinden; Berechnung; Mietzinses; Berücksichtigen; ======================================================================; Fest; Betrag; Nebenkostenabrechnung |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
AG | AGVE 2007 79 | 79 Benützungsgebühren (§ 34 Abs. 2 BauG)Schuldner der Benützungsgebühren ist der Eigentümer eines Gebäudes. Sie können von diesem erhoben werden, auch wenn sie beider Mieterschaft nicht erhältlich gemacht werden konnten |