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Obligationenrecht (OR)

Art. 256b OR vom 2024

Art. 256b Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 256b Abgaben
und Lasten

Der Vermieter trägt die mit der Sache verbundenen Lasten und öffentlichen Abgaben.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 256b Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB130022Regressrecht des Versicherers, Privileg des Hausgenossen.Klagten; Beklagten; Brand; Mieter; Schaden; Zigarette; Verhalten; Regress; Fahrlässigkeit; Verschulden; Fahrlässig; Vorinstanz; Sorgfalt; Haftung; Vermieter; Gebäudeversicherung; Schlafen; Schadens; Versicherung; Liegend; Zigaretten; Habe; Rechtlich; Prämien; Werden; Person; Versicherer; Regel; Werden
LU1C 11 9Art. 256b OR; Art. 257a f. OR. Ein Mietvertrag kann nicht gültig vorsehen, dass eine Gebäudeversicherungsprämie als Nebenkosten zulasten der Mieter geht.Gebäudeversicherung; Nebenkosten; Mietvertrag; Gebäudeversicherungsprämie; Mietzins; Gültig; Vorsehen; Zulasten; Mieter; Vermieter; Aufl; Geht; Vorinstanz; Beklagten; Vereinbarung; Gebäudeversicherungskosten; Urteil; Bundesgerichts; Bezug; Gebrauch; Mietsache; Mietrecht; überbinden; Berechnung; Mietzinses; Berücksichtigen; ======================================================================; Fest; Betrag; Nebenkostenabrechnung

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2007 7979 Benützungsgebühren (§ 34 Abs. 2 BauG)Schuldner der Benützungsgebühren ist der Eigentümer eines Gebäudes. Sie können von diesem erhoben werden, auch wenn sie beider Mieterschaft nicht erhältlich gemacht werden konnten
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