ZGB Art. 256 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 256 ZGB vom 2025

Art. 256 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 256 (1)

1 Die Vermutung der Vaterschaft kann beim Gericht angefochten werden:

  • 1. vom Ehemann;
  • 2. (2) vom Kind, wenn während seiner Minderjährigkeit der gemeinsame Haushalt der Ehegatten aufgehört hat.
  • 2 Die Klage des Ehemannes richtet sich gegen das Kind und die Mutter, die Klage des Kindes gegen den Ehemann und die Mutter.

    3 Der Ehemann hat keine Klage, wenn er der Zeugung durch einen Dritten zugestimmt hat. Für das Anfechtungsrecht des Kindes bleibt das Fortpflanzungsmedizingesetz vom 18. Dezember 1998 (3) vorbehalten. (4)

    (1) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
    (2) Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
    (3) SR 810.11
    (4) Fassung gemäss Art. 39 des Fortpflanzungsmedizingesetzes vom 18. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3055; BBl 1996 III 205).

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    Art. 256 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHLZ170013VaterschaftBerufung; Recht; Klägers; Klage; Vorinstanz; Beklagten; Anfechtung; Berufungsverfahren; Verfahren; Mutter; Vater; Abstammung; Vaters; Vaterschaft; Sistierung; Vaterschaftsvermutung; Entscheid; Ziffer; Mitteilung; Rechtsbegehren; Anfechtungsklage; Gericht; Teilurteil; Registervater; Rechtskraft; Parteientschädigung
    ZHRZ160001UnterhaltUnterhalt; Unterhalts; Beklagten; Verzicht; Vorinstanz; Eltern; Mündige; Mündigen; Sozialhilfe; Unterstützung; Gemeinwesen; Mutter; Sinne; Urteil; Mündigenunterhalt; Ausbildung; Verfahren; Kinder; Beziehung; Unterhaltspflicht; Interesse; Klage; Unterhaltsbeiträge; Entscheid
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVO110075Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeRecht; Rechtspflege; Gesuch; Klage; Verfahren; Obergericht; Anfechtung; Person; Vater; Vaterschaft; Zivilprozessordnung; Personenstand; Schweiz; Gesuchs; Entscheid; Gewährung; Schweizerische; Gericht; Anspruch; Rechtsbegehren; Bestellung; Klagen; Schlichtungsverfahren; Kantons; Kindes; Beurteilung; Verfahrens; Instanz; Obergerichtspräsident
    SOVWBES.2024.65-Vater; Recht; Vaterschaft; Kindes; Kinder; Interesse; Sorge; Gericht; Anfechtung; Eltern; Beistand; Solothurn; Kindsmutter; Registervater; Schweiz; Urteil; Regel; Scheidung; Bundesgericht; Verwaltungsgericht; Antrag; Kindesschutz; Region; Beistandschaft; Entscheid; Rechtspflege; ünde
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    144 III 1 (5A_332/2017)Art. 28, 252 und 256 ZGB; Art. 8 EMRK; Frage des Anspruches auf Kenntnis seiner Nachkommen. Der Ehemann der gebärenden Mutter ist ex lege rechtlicher Vater des Kindes (E. 4.1). Der Dritterzeuger des Kindes ist weder zur Anfechtung der Vaterschaft des Ehemannes noch zur eigenen Anerkennungserklärung befugt (E. 4.2). Aus der betreffenden Gesetzeslage resultiert keine Persönlichkeitsverletzung (E. 4.4.1), ebenso wenig aus der unterlassenen Anfechtung der Vaterschaft durch den Ehemann (E. 4.4.2). Anspruch auf Kenntnis seiner Deszendenten (E. 4.4.3)? Vater; Vaters; Vaterschaft; Persönlichkeit; Kindes; Ehemann; Mutter; Anspruch; Recht; Anfechtung; Klage; Abstammung; Person; Familie; Feststellung; Deutschland; Kindesverhältnis; Urteil; Gericht; Gesetzes; Ehemannes; Herstellung; Persönlichkeitsverletzung; Entscheid; Interesse; Herkunft; Klagerecht; FamPrach
    141 III 43 (4A_238/2014)Organisationsmängelverfahren. Ein rechtskräftiger Auflösungsentscheid nach Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR kann nicht gestützt auf Art. 195 SchKG widerrufen werden (E. 2).
    Auflösung; Organ; Konkurs; Organisation; Recht; Auflösungsentscheid; SchKG; Organisationsmangel; Gesellschaft; Behebung; Gesetzgeber; Richter; Widerruf; Organisationsmangels; Konkursverfahren; Verfahren; Voraussetzung; Regel; Massnahme; Urteil; Organisationsmängelverfahren; Vorinstanz; Voraussetzungen; Möglichkeit; ässig

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Thomas Geiser, Ingeborg Schwenzer, CottierBasler Zivilgesetzbuch I2022
    Thomas Geiser, Ingeborg Schwenzer, CottierBasler Zivilgesetzbuch I2022