Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 252

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 252 SchKG vom 2024

Art. 252 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 252 Zweite
Gläubigerversammlung 1. Einladung

1 Nach der Auflage des Kollokationsplanes lädt die Konkursverwaltung die Gläubiger, deren Forderungen nicht bereits rechtskräftig abgewiesen sind, zu einer zweiten Versammlung ein. Die Einladung muss mindestens 20 Tage vor der Versammlung verschickt werden. (1)

2 Soll in dieser Versammlung über einen Nachlassvertrag verhandelt werden, so wird dies in der Einladung angezeigt. (1)

3 Ein Mitglied der Konkursverwaltung führt in der Versammlung den Vorsitz. Der Artikel 235 Absätze 3 und 4 findet entsprechende Anwendung.

(1) (2)
(2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 252 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS140169Gläubigerversammlung (Beschwerde über ein Konkursamt)Gläubiger; Gläubigerversammlung; Konkurs; Kollokationsplan; Verfügung; Beschluss; Obergericht; SchKG; Streichung; Verfügungen; Forderung; Nichtigkeit; Beschlüsse; Verfahren; Schuldbetreibung; Vorinstanz; Entscheid; Tilgung; Kanton; Forderungen; Beschwerdeverfahren; Konkursgläubiger; Anzahl; Quorum; Beschlussfähigkeit; Stimme
VDFaillite/2017/19-Assainissement; éancier; érant; écision; érante; ésident; écembre; éanciers; Hunkeler; ébiteur; Arrondissement; Broye; Audience; Année; établi; éveloppement; Objet; Existe; Président; èrement; éalable; éfaut; Actifs; égué

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
103 III 79Auf dem Zirkularweg gefasste Gläubigerbeschlüsse im Konkursverfahren (Art. 252 ff. SchKG). 1. Ob die Beschlüsse der zweiten Gläubigerversammlung auf dem ordentlichen oder auf dem Zirkularweg zu fassen sind, bleibt dem Ermessen der Konkursverwaltung überlassen (E. 2). 2. Verzichtet ein Konkursgläubiger auf die Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen, die ihm auf Grund von dem Gemeinschuldner gewährten Darlehen zustehen, so kann die Konkursmasse, vertreten durch die Konkursverwaltung, nicht versuchen, diese Ansprüche anstelle des Gläubigers durchzusetzen. Der Konkursmasse kommen nicht mehr Rechte zu, als dem Gemeinschuldner ohne Konkurseröffnung zugestanden hätten (E. 3). 3. Die Aufsichtsbehörde einer Stiftung ist unter bestimmten Voraussetzungen zur Beschwerdeführung namens der Stiftung im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 17 ff. SchKG legitimiert (E. 4). Konkurs; Gläubiger; Stiftung; Aufsichtsbehörde; Zirkular; Konkursmasse; Recht; Chyro; Konkursverwaltung; Verantwortlichkeits; Entscheid; Rorschach; Stiftungsaufsicht; Verantwortlichkeitsansprüche; Konkursamt; Gläubigerbeschluss; Rekurs; Vorinstanz; Personalfürsorgestiftung; Organe; Zirkulars; Interesse; Geltendmachung; Gemeinschuldner; Rechte; Klasse; Stadtrat
101 III 76Zweite Gläubigerversammlung (Art. 252 ff. SchKG). 1. Die der zweiten Gläubigerversammlung vorbehaltenen Beschlüsse dürfen auch auf dem Zirkularweg gefasst werden (Erw. 2). 2. Ob die Nichtbestätigung eines Mitglieds des Gläubigerausschusses gerechtfertigt ist, kann das Bundesgericht nicht überprüfen. Gründe für die Nichtbestätigung (Erw. 3). Gläubiger; Zirkular; Konkurs; Bundesgericht; Gläubigerversammlung; Zirkularweg; Nichtbestätigung; Gläubigerausschusses; Rekurrenten; Entscheid; SchKG; Konkursverwaltung; Mitglied; Schuldbetreibung; Rekurs; Beschlüsse; Albert; Einsprache; Aufsichtsbehörde; Bundesgerichts; Erwägungen; Praxis; Anlass; Urteilskopf; Auszug; Regeste; Mitglieds

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Staehelin1900