Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) Art. 250

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZPO:



Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.

Art. 250 ZPO vom 2024

Art. 250 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 250 Obligationenrecht

Das summarische Verfahren gilt für folgende Angelegenheiten: (1)

  • a. Allgemeiner Teil:
  • 1. gerichtliche Hinterlegung einer erloschenen Vollmacht (Art. 36 Abs. 1 OR (2) ),
  • 2. Ansetzung einer angemessenen Frist zur Sicherstellung (Art. 83 Abs. 2 OR),
  • 3. Hinterlegung und Verkauf der geschuldeten Sache bei Gläubigerverzug (Art. 92 Abs. 2 und 93 Abs. 2 OR),
  • 4. Ermächtigung zur Ersatzvornahme (Art. 98 OR),
  • 5. Ansetzung einer Frist zur Vertragserfüllung (Art. 107 Abs. 1 (3) OR),
  • 6. Hinterlegung eines streitigen Betrages (Art. 168 Abs. 1 OR);
  • b. Einzelne Vertragsverhältnisse:
  • 1. Bezeichnung einer sachverständigen Person zur Nachprüfung des Geschäftsergebnisses oder der Provisionsabrechnung (Art. 322a Abs. 2 und 322c Abs. 2 OR),
  • 2. Ansetzung einer Frist zur Sicherheitsleistung bei Lohngefährdung (Art. 337a OR),
  • 3. Ansetzung einer Frist bei vertragswidriger Ausführung eines Werkes (Art. 366 Abs. 2 OR),
  • 4. Bezeichnung einer sachverständigen Person zur Prüfung eines Werkes (Art. 367 OR),
  • 5. Ansetzung einer Frist zur Herstellung der neuen Auflage eines literarischen oder künstlerischen Werkes (Art. 383 Abs. 3 OR),
  • 6. Herausgabe der beim Sequester hinterlegten Sache (Art. 480 OR),
  • 7. Beurteilung der Pfanddeckung bei Solidarbürgschaft (Art. 496 Abs. 2 OR),
  • 8. Einstellung der Betreibung gegen den Bürgen bei Leistung von Realsicherheit (Art. 501 Abs. 2 OR),
  • 9. Sicherstellung durch den Hauptschuldner und Befreiung von der Bürgschaft (Art. 506 OR);
  • c. Gesellschaftsrecht und Handelsregister: (4)
  • 1. vorläufiger Entzug der Vertretungsbefugnis (Art. 565 Abs. 2, 603 und 767 Abs. 1 OR),
  • 2. Bezeichnung der gemeinsamen Vertretung (Art. 690 Abs. 1, 764 Abs. 2, 792 Ziff. 1 und 847 Abs. 4 OR),
  • 3. Bestimmung, Abberufung und Ersetzung von Liquidatoren (Art. 583 Abs. 2, 619, 740, 741, 770, 826 Abs. 2 und 913 OR),
  • 4. Verkauf zu einem Gesamtübernahmepreis und Art der Veräusserung von Grundstücken (Art. 585 Abs. 3 und 619 OR),
  • 5. Bezeichnung der sachverständigen Person zur Prüfung der Gewinn- und Verlustrechnung und der Bilanz der Kommanditgesellschaft (Art. 600 Abs. 3 OR),
  • 6. (1) Massnahmen bei Mängeln in der Organisation der Gesellschaft oder Genossenschaft (Art. 731b, 819 und 908 OR),
  • 7. (6) Anordnung der Auskunftserteilung an Gläubiger sowie an Aktionäre, Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Genossenschafter (Art. 697b, 802 Abs. 4, 857 Abs. 3 und 958e OR),
  • 8. (6) Sonderuntersuchung (Art. 697c–697hbis OR),
  • 9. (6) Einberufung der Generalversammlung, Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes und Aufnahme von Anträgen und kurzen Begründungen in die Einladung der Generalversammlung (Art. 699 Abs. 5, 699b Abs. 4, 805 Abs. 5 Ziff. 2 und 3 und 881 Abs. 3 OR),
  • 10. (6) Bezeichnung einer Vertretung der Gesellschaft oder der Genossenschaft bei Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen durch die Verwaltung (Art. 706a Abs. 2, 808c und 891 Abs. 1 OR),
  • 11. (10)
  • 12. Hinterlegung von Forderungsbeiträgen bei der Liquidation (Art. 744, 770, 826 Abs. 2 und 913 OR),
  • 13. (11) Abberufung der Verwaltung und der Revisionsstelle der Genossenschaft (Art. 890 Abs. 2 OR),
  • 14. (12) Wiedereintragung einer gelöschten Rechtseinheit ins Handelsregister (Art. 935 OR),
  • 15. (13) Anordnung zur Auflösung der Gesellschaft und zu ihrer Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs (Art. 731b, 819 und 908 OR),

  • 16. (14) Löschung einer Rechtseinheit (Art. 934 Abs. 3 OR);
  • d. Wertpapierrecht:
  • 1. Kraftloserklärung von Wertpapieren (Art. 981 OR),
  • 2. Verbot der Bezahlung eines Wechsels und Hinterlegung des Wechselbetrages (Art. 1072 OR),
  • 3. Erlöschen einer Vollmacht, welche die Gläubigerversammlung bei Anleihensobligationen einer Vertretung erteilt hat (Art. 1162 Abs. 4 OR),
  • 4. Einberufung einer Gläubigerversammlung auf Gesuch der Anleihensgläubiger (Art. 1165 Abs. 3 und 4 OR).
  • (1) (5)
    (2) SR 220
    (3) Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG – SR 171.10).
    (4) Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 17. März 2017 (Handelsregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 957; BBl 2015 3617).
    (5) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
    (6) (7)
    (7) (8)
    (8) (9)
    (9) Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).
    (10) Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
    (11) Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2015 (Gewerbsmässige Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 3643; BBl 2014 8669).
    (12) Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 17. März 2017 (Handelsregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 957; BBl 2015 3617).
    (13) Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109, 110; BBl 2017 399).
    (14) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; 2024 235; BBl 2020 2697).

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    Art. 250 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHHE190068Einberufung einer GeneralversammlungBeklagten; Generalversammlung; Verwaltung; Verwaltungsrat; Buchhaltung; Aktien; Recht; Buchhaltungs; Einberufung; Geschäftsjahr; Vereinbarung; Frist; Verfahren; Revision; Traktandum; Begehren; Klägers; Streitwert; Klage; Aktionär; Gesellschaft; Gericht; Verwaltungsrates; Anträge; Spiegelstrich; Jahresrechnung; Mitglied; Strasse; Eingabe; Parteien
    ZHHE180280Auskunfts- und Einsichtsrecht i.S.v. Art. 802 ORGesellschaft; Einsicht; Recht; Gesellschafter; Auskunft; Beklagten; Kommentar; Gesellschafterversammlung; Auskunfts; Einsichtsrecht; Geschäftsführer; Klage; Ziffer; GmbHG; Rechtsbegehren; Verfahren; Informations; Revision; Basler; Verwaltungsrat; Informationen; Anspruch; Gericht; Commentaire; Bundesgericht; Klägers
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    144 III 100 (4A_364/2017)Art. 715a OR; Art. 250 ZPO; Recht eines Mitglieds des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft auf Auskunft und Einsicht; Summarverfahren. Die Auskunfts- und Einsichtsrechte der Mitglieder des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft gemäss Art. 715a OR können mittels Leistungsklage gerichtlich durchgesetzt werden (E. 5). Anwendbar ist das summarische Verfahren (E. 6). Verwaltungsrat; Verwaltungsrats; Einsicht; Auskunft; Recht; Verfahren; Gesellschaft; Aktionär; Einsichts; Auskunfts; Klage; Leistungsklage; Einsichtsrecht; Verwaltungsratsmitglied; Urteil; Mitglied; Entscheid; Aktien; Schweizer; Durchsetzung; Gesuch; Bundesgericht; Schweizerische; Aktionärs; Klagemöglichkeit; Anspruch; Einsichtsrechte
    143 III 102 (4A_685/2016)Art. 168 Abs. 1 OR; Art. 250 lit. a Ziff. 6 ZPO; Hinterlegung beim Streit darüber, wem eine Forderung zusteht. Darf das Gericht im Fall der Hinterlegung gemäss Art. 168 Abs. 1 OR einem der Ansprecher Frist zur Klage gegen den anderen ansetzen unter der Androhung, dass der hinterlegte Betrag sonst dem anderen herausgegeben wird? Frage verneint (E. 2). Hinterlegung; Frist; Klage; Betrag; Bezirksgericht; Urteil; Recht; Entscheid; Androhung; Maloja; Gläubiger; Forderung; Gericht; Einzelrichter; Hinterlegungsstelle; Bezirksgerichts; Rechtsbegehren; Vorinstanz; Schuldner; Verzug; Hinweisen; Hinterlegungsrichter; Auszug; Zivilsachen; Streit; Ansprecher; Gipserarbeiten; Unternehmen