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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Zusammenfassung der Rechtsnorm StPO:



Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.

Art. 250 StPO vom 2024

Art. 250 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 250 Durchführung

1 Die Durchsuchung von Personen umfasst die Kontrolle der Kleider, der mitgeführten Gegenstände, Behältnisse und Fahrzeuge, der Körperoberfläche und der einsehbaren Körperöffnungen und Körperhöhlen.

2 Durchsuchungen, die in den Intimbereich der Betroffenen eingreifen, werden von Personen des gleichen Geschlechts oder von einer Ärztin oder einem Arzt durchgeführt, es sei denn, die Massnahme dulde keinen Aufschub.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 250 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUH170071Verfahrenshandlungen der Polizei / Erstellung eines DNA-ProfilsPolizei; Beschwerde; Leibesvisitation; Recht; Person; Stadtpolizei; Beschwerdeführers; Rechtsdienst; Handfesseln; Kantons; Verfahren; Eltern; Stellung; Durchsuchung; Kantonspolizei; Verfahrenshandlungen; DNA-Profils; Polizeiposten; Flucht; Zeitpunkt
VDEntscheid/2023/487être; ’il; édure; était; énale; édé; Ministère; ’elle; Montbenon; ’arraché; édéral; Objet; égal; ’est; érant; égale; évenu; éosurveillance; éposé; élai; étente; écrit; ’être; Renens; étant; ’objet
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
126 I 19Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 4 aBV, Art. 29 Abs. 2 BV); von der Anklage abweichende rechtliche Würdigung im Strafurteil. Direkt gestützt auf den Anspruch auf rechtliches Gehör hat ein Angeklagter Anspruch darauf, zu einer von der Anklage abweichenden rechtlichen Würdigung des ihm vorgeworfenen Sachverhalts Stellung nehmen zu können, wenn eine schärfere Strafe droht (E. 2c/aa; Bestätigung der Rechtsprechung); Gleiches gilt, wenn der Betroffene wegen eines anderen Straftatbestands als in der Anklage beantragt verurteilt werden soll und er nicht mit der neuen Würdigung rechnen musste, es sei denn, eine Anhörung hätte keine Auswirkung auf die Ausübung seiner Verteidigungsrechte haben können (E. 2d/bb; Präzisierung der Rechtsprechung). Eine Bestrafung wegen Verletzung einer anderen Verkehrsregel ist eine Verurteilung wegen eines anderen Straftatbestands (E. 2d/aa). Damit musste der Angeklagte im vorliegenden Fall nicht rechnen und dies hatte Auswirkungen auf die Ausübung seiner Verteidigungsrechte (E. 2e). Anklage; Anspruch; Gehör; Geschwindigkeit; Urteil; Kantons; Urteil; Würdigung; Verurteilung; Angeklagte; Recht; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Sachverhalt; Obergericht; Stellung; Rechtsprechung; Kantonsgerichtspräsident; Anklagegrundsatz; Gericht; Verteidigung; Verteidigungsrechte; Verletzung; Verkehrsregel; Befehl; Sichtweite; Vorwurf

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BV.2022.25, BV.2022.26, BP.2022.54, BP.2022.55Recht; Rechtshilfe; Bundes; Rechtshilfeakten; Daten; Rubrik; Behörde; Apos;; Verfahren; Bundesanwaltschaft; Hausdurchsuchung; Verfahren; Rechnung; Rechtshilfeersuchen; Liechtenstein; Unterlagen; Laptop; Staat; Person; Konto; Rechnungen; Akten; Beweis; Über; Mobiltelefon; Verfahrens; ürden