SG | BZ.2006.70 | Entscheid Art. 4 VVG und Art. 6 aVVG. Der Versicherungsnehmer einer 1991 abgeschlossenen Lebens-/Erwerbsunfähigkeitsversicherung machte bei der Versicherung im Jahr 2003 Rentenleistungen wegen voller Arbeitsunfähigkeit geltend. Nach Einholen von Auskünften bei angesichts der Krankengeschichte massgeblichen Stellen erklärte die Versicherung wegen Verletzung der Anzeigepflicht bei Vertragsschluss den Rücktritt vom Vertrag. Im Berufungsverfahren war zu entscheiden, ob die vom Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss gemachten Angaben objektiv und subjektiv als Anzeigepflichtverletzung zu taxieren waren und ob die Rücktrittserklärung der Versicherung den einschlägigen Anforderungen genügte (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 10. April 2007, BZ.2006.70). | Quot; Rücktritt; Klinik; Anzeigepflicht; Versicherung; Fragen; Rücktritts; Behandlung; Gefahr; Krankheit; Anzeigepflichtverletzung; Beklagten; Gefahrstatsache; Vertrag; Aufenthalt; Klägers; Versicherer; Störung; Antrag; Leiden; Rücktrittserklärung; Antragsteller; Erwerbsunfähigkeit; Berufung; Vorinstanz; Recht |