Verkehrsregelnverordnung (VRV) Art. 25

Zusammenfassung der Rechtsnorm VRV:



Die Verkehrsregelnverordnung (VRV) ist ein schweizerisches Gesetzbuch, das die Regeln und Vorschriften für den Strassenverkehr in der Schweiz festlegt, einschliesslich Verkehrszeichen, Vorfahrtsregeln, Geschwindigkeitsbegrenzungen und Verhaltensregeln. Ihr Ziel ist es, die Sicherheit im Strassenverkehr zu gewährleisten, den Verkehrsfluss zu regulieren, Unfälle zu vermeiden und die Umwelt zu schützen. Die Einhaltung der VRV ist für alle Verkehrsteilnehmer verpflichtend und wird von den Behörden überwacht und durchgesetzt.

Art. 25 VRV vom 2024

Art. 25 Verkehrsregelnverordnung (VRV) drucken

Art. 25 Verhalten gegenüber der Strassenbahn

(Art. 38 SVG)

1 Die Strassenbahn, die nicht am Strassenrand fährt, darf links nur überholt werden, wo keine Strasse einmündet und wenn jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist.

2 Fährt die Strassenbahn links, so muss der in der gleichen Richtung fahrende Fahrzeugführer genügend Raum lassen, damit der Gegenverkehr links ausweichen kann.

3 Müssen bei Haltestellen ohne Schutzinsel die Fahrgäste einer Bahn oder Strassenbahn auf die Verkehrsseite aussteigen, so haben die auf der gleichen Strassenhälfte verkehrenden Fahrzeuge zu halten, bis die Fahrgäste die Fahrbahn freigegeben haben.

4 Wenn keine Strassenbahn herannaht, dürfen Linksabbieger zum Einspuren deren Fahrraum benützen.

5 Fahrzeuge dürfen nicht auf dem Strassenbahngeleise und nicht näher als 1,50 m neben der nächsten Schiene halten. (1)

(1) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2451).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 25 Verkehrsregelnverordnung (VRV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSU140030Übertretung von VerkehrsvorschriftenBeschuldigte; Berufung; Beschuldigten; Strassenbahn; Vorinstanz; Vortritt; Vortritts; Stadtrichteramt; Urteil; Tramführerin; Busse; Haltestelle; Sachverhalt; Verfahren; Über; Vortrittsrecht; Befehl; Kollision; Einsprecher; Nichtbeachtens; Sinne; Lastwagen; Stadtrichteramtes; Verfahren; Entscheid
VDJug/2022/478Appel; ’appel; édéral; édure; édérale; Appelant; énale; Lausanne; étant; ésident; était; établi; ’appelant; éhicule; Président; ’arrondissement; éré; évention; écembre; également; élai; évrier; évenu; Ministère

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSSB.2016.62 (AG.2017.831)Verletzung der Verkehrsregeln (BGer 6B_62/2018)Berufung; Berufungskläger; Verkehr; Urteil; Strasse; Verkehrs; Verfahren; Anklage; Fahrzeug; Strassen; Gericht; Person; Recht; Spiegelgasse; Personen; Parkfeld; Personenwagen; Urteils; Vorinstanz; Parkfelder; Staatsanwaltschaft; Eingabe; Fahrbahn; Basel; Verletzung; Befehl; Parkieren; Gericht; Sachverhalt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
107 IV 138Art. 33 Abs. 3, Art. 38 Abs. 3 SVG, Art. 25 Abs. 3 und 5 VRV. Kein Verschulden des Fahrzeugführers, der nicht in einem Abstand von mindestens 2 m hinter einem haltenden Tram anhält, wenn er nicht rechtzeitig erkennen kann, das das Tram entgegen seiner berechtigten Erwartung ausserhalb des Bereichs der Schutzinsel anhält. Schutz; Schutzinsel; Strasse; Fahrbahn; Fahrzeug; Strassenbahn; Fahrgäste; Vorinstanz; Verkehr; Fussgänger; Basel; Bereich; Fussgängerstreifen; Situation; Passagiere; Urteil; Kantons; Basel-Stadt; Abstand; Insel; Trams; Gefährlichkeit; Haltestelle; Signal; Anhänger; Vollbremsung; Appellationsgericht; örtlichen
90 IV 257Art. 38 Abs. 1 SVG, 25 Abs. 5 VRV. Verhalten gegenüber der Strassenbahn. 1. Wenn eine Strassenbahn herannaht oder nach den Umständen damit zu rechnen ist, dass eine stillstehende Strassenbahn jederzeit weiterfahren kann, so ist ihr das Geleise freizugeben. 2. Der Begriff des Haltens im Sinne von Art. 25 Abs. 5 VRV umfasst jedes, nicht unmittelbar durch den übrigen Verkehr bedingte Stillestehen mit Fahrzeugen auf öffentlichem Verkehrsraum der Strassenbahn. Strassenbahn; Fahrzeug; Gschwind; Verkehr; Fahrzeuge; Geleise; Umständen; Fahrzeugen; Verkehrsraum; Richtung; äher; ätte; Urteil; Verhalten; Haltens; Sinne; Stillestehen; Centralplatz; Strassenbahnzüge; Anhänger; Fahrbahn; Bahnhofbrücke; Wagen; Einzelrichter; Übertretung; ührt; ächsten; Schiene; Führer; önnen