Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 25 SchKG vom 2024

Art. 25 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 25 (1)

(1) Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

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Art. 25 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VD2024/858écision; Caisse; édiaire; édé; ’assuré; ’est; ’assurée; ômage; ’elle; édure; ’il; ération; ’être; ésente; édéral; était; ûment; énérale; ’indemnisation; ’opposition; ’obligation; également
VD2024/854Assuré; écision; Assurée; Emploi; évrier; ’elle; ômage; était; Pully; Avait; ’ORP; ûment; énérale; éposé; édical; éponse; édé; écité; Obligation; ’indemnité; çues; Assurance-chômage; ériode; ’art
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 III 113 (5A_535/2018) Art. 250 SchKG , Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO ; Kollokationsklage, Nulldividende und schutzwürdiges Interesse. Das schutzwürdige Interesse an der Kollokationsklage kann gegeben sein, wenn die mutmassliche Konkursdividende Null beträgt und der klagende Gläubiger die Wegweisung ( Art. 250 Abs. 2 SchKG ) eines anderen Gläubigers verlangt, um ihm die Möglichkeit zu nehmen, gegen den Kläger aufgrund einer Abtretung nach Art. 260 SchKG aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit vorzugehen (E. 3). Kollokations; SchKG; Recht; Konkurs; Kollokationsklage; Interesse; Gläubiger; Kanton; Streit; Forderung; Obergericht; Rechtsschutzinteresse; Thurgau; Urteil; Abtretung; Kollokationsplan; Wegweisung; Vorinstanz; Streitwert; Kantons; Ansprüche; Verantwortlichkeit; Klage; Anspruch; Beschwerdeführers; Masse
141 III 382Lugano-Übereinkommen (LugÜ); Kollokationsklage im Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung (Art. 321 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 Abs. 1 SchKG). Das LugÜ stellt kein Hindernis dar, um in der Schweiz als Staat der Insolvenzeröffnung über die Kollokation zu entscheiden; das gilt auch bei einem bereits im Ausland anhängigen Prozess gegen den Schuldner über eine zu kollozierende Forderung (E. 3-6). Kollokation; Verfahren; Urteil; LugÜ; Recht; Konkurs; Forderung; SchKG; Klage; Insolvenz; Verfahren; Zivil; Bundesgericht; Belgien; Schweiz; Staat; Kollokationsklage; Forderungen; Entscheid; Kollokationsprozess; Gericht; SAirLines; Gläubiger; Urteils; Kollokationsverfahren; Zivilprozess

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-6065/2015Finanzmarktaufsicht (Übriges)Vorinstanz; Forderung; Gläubiger; Verfügung; Schweiz; Verfahren; Konkurs; BankG; Recht; Quot;; Pfand; Bundes; Banken; Forderungen; Bundesverwaltungsgericht; Beschwer; Vermögens; Beschwerde; Anerkennung; FINMA; Entscheid; Konto; Vermögenswerte; Gericht; Liquidator

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2013.11Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO).Konkurs; Beschwerdegegner; Verfahren; FINMA; Gericht; Akten; Person; Amtsmissbrauch; Amtsmissbrauchs; Bundesstrafgericht; Rechtsanwalt; Veruntreuung; Tatbestand; Bundesanwaltschaft; Verfahren; Bundesstrafgerichts; Verteilung; Verfahrens; Konkursliquidator; Apos;; Beschwerdekammer; Einstellung; Schlussrechnung; Verteilungsliste; Klage; Verfügung; Verdacht; Beschluss; Parteien
BB.2012.90Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO).Konkurs; Kollokation; Forderung; Ersatzforderung; Recht; Vermögenswerte; Verfügung; Konkursverwaltung; Kollokationsplan; SchKG; Anordnung; Beschwer; Beschwerde; Verfahren; Entscheid; Verfahren; öffentlich-rechtliche; Gläubiger; Behörde; Beschlag; Apos;; Einziehung; Forderungen; Sicherung; Höhe; Gericht; Bundesanwaltschaft; Beschlagnahme