Strassenverkehrsgesetz (SVG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm SVG:



Das Schweizerische Strassenverkehrsgesetz (SVG) legt die Regeln und Vorschriften für den Strassenverkehr in der Schweiz fest, einschliesslich Verkehrssicherheit, Haftung, Zulassung von Fahrzeugen und Verkehrsregeln. Es regelt auch die Zuständigkeiten der Behörden wie das Strassenverkehrsamt und enthält Bestimmungen zur Fahrerlaubnis, Verkehrssicherheit von Fahrzeugen, Verkehrsregeln und Haftung bei Unfällen. Das SVG ist ein wichtiges Instrument zur Gewährleistung der Sicherheit und des reibungslosen Ablaufs des Strassenverkehrs in der Schweiz.

Art. 25 SVG vom 2024

Art. 25 Strassenverkehrsgesetz (SVG) drucken

Art. 25 Ergänzung
der Zulassungsvorschriften

1 Der Bundesrat kann die nachstehenden Fahrzeugarten und deren Anhänger sowie ihre Führer ganz oder teilweise von den Bestimmungen dieses Titels ausnehmen und nötigenfalls ergänzende Vorschriften für sie aufstellen:

  • a. Fahrräder mit Hilfsmotor, Motorhandwagen und andere Fahrzeuge von geringer Motorkraft oder Geschwindigkeit sowie solche, die selten auf öffentlichen Strassen verwendet werden;
  • b. Motorfahrzeuge im Dienste des Militärs;
  • c. Landwirtschaftstraktoren mit beschränkter Geschwindigkeit sowie landwirtschaftliche Anhängewagen;
  • d. Arbeitsmaschinen und Motorkarren.
  • 2 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über:

  • a. Lichter und Rückstrahler der motorlosen Strassenfahrzeuge;
  • b. ausländische Motorfahrzeuge und Fahrräder und ihre Führer sowie internationale Fahrzeug- und Führerausweise;
  • c. (1) die Fahrlehrer und ihre Fahrzeuge;
  • d. Ausweise und Kontrollschilder, inbegriffen kurzfristig gültige für geprüfte oder nicht geprüfte Motorfahrzeuge und Anhänger sowie für Unternehmen des Motorfahrzeuggewerbes;
  • e. Kennzeichnung besonderer Fahrzeuge;
  • f. (2) besondere Warnsignale, die den Fahrzeugen der Feuerwehr, der Sanität, der Polizei und des Zolls, sofern diese für polizeiliche Aufgaben eingesetzt werden, vorbehalten sind, sowie Warnsignale der Fahrzeuge der konzessionierten Transportunternehmen auf Bergpoststrassen;
  • g. Reklamen an Motorfahrzeugen;
  • h. (3)
  • i. Geräte zur Aufzeichnung der Fahrzeit, der Geschwindigkeit u. dgl.; er schreibt solche Einrichtungen vor, namentlich zur Kontrolle der Arbeitszeit berufsmässiger Motorfahrzeugführer sowie allenfalls für Fahrzeuge von Personen, die wegen zu schnellen Fahrens bestraft wurden.
  • 3 Der Bundesrat stellt nach Anhören der Kantone Vorschriften auf über:

  • a. Mindestanforderungen, denen Motorfahrzeugführer in körperlicher und psychischer Hinsicht genügen müssen;
  • b. Durchführung der Fahrzeug- und Führerprüfungen;
  • c. Mindestanforderungen an die Sachverständigen, welche die Prüfungen abnehmen;
  • d. Vermieten von Motorfahrzeugen an Selbstfahrer;
  • e. (4) Inhalt und Umfang der Fahreignungsuntersuchung sowie das Vorgehen bei Zweifelsfällen;
  • f. (5) Mindestanforderungen an die Personen, die Fahreignungsuntersuchungen durchführen, an das Untersuchungsverfahren und an die Qualitätssicherung.
  • 3bis(6)

    4(7)

    (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 1257 1268 Art. 1; BBl 1973 II 1173).
    (2) Fassung gemäss Ziff. II 12 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681).
    (3) Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4925; BBl 2010 4137 4149).
    (4) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2012 6291, 2015 2581, 2016 2307; BBl 2010 8447). Für die noch geltende ursprüngliche Fassung des Art. 25 Abs. 3 Bst. e siehe am Schluss des Textes.
    (5) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2012 6291, 2015 2581; BBl 2010 8447).
    (6) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1989 (AS 1991 71; BBl 1986 III 209). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, mit Wirkung seit 1. Dez. 2005 (AS 2002 2767, 2004 5053 Art. 1 Abs. 2; BBl 1999 4462).
    (7) Aufgehoben durch Ziff. I 23 des BG vom 9. Okt. 1992 über den Abbau von Finanzhilfen und Abgeltungen, mit Wirkung seit 1. Jan. 1993 (AS 1993 325; BBl 1992 III 349).

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    Art. 25 Strassenverkehrsgesetz (SVG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    VDEntscheid/2021/929’il; éhicule; état; énale; Alcool; Ministère; Selon; édure; ’au; écision; ’al; édé; ’arrondissement; Incapacité; ’alcool; Examen; éhicules; Côte; Chambre; ’incapacité; édéral; Intéressé; ’est

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGB 2018/100Entscheid Strassenverkehr, Art. 10 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 2 SVG, Art. 73 lit. d VZV, Art. 22-26 VVV.Die Beschwerdeführerin bezweckt gemäss Handelsregisterauszug den Betrieb einer Werkstätte für Autoreparaturen, das Betreiben einer Tankstelle mit Shop sowie den Handel mit Neu- und Occasionswagen und verwandten Artikeln. Ausgehend von der Zweckumschreibung erfüllt sie die grundsätzlichen Voraussetzungen von Art. 23 Abs. 1 VVV.Die Beschwerdeführerin verfügt jedoch über keinen eigenen Fahrzeugbetrieb von mindestens dreissig Fahrzeugen, beschäftigt keine Angestellten, bezahlt keine Löhne, stellt keine Rechnungen aus und führt keine ordentliche Buchhaltung. Weiter legte sie nicht dar, dass sie auf Fahrten mit ungeprüften Fahrzeugen angewiesen sei. Inwiefern die Beschwerdeführerin ohne Händlerschilder in ihrem wirtschaftlichen Fahrzeug; Fahrzeugausweis; Kollektiv-Fahrzeugausweis; Händlerschild; Betrieb; Fahrzeuge; Quot; Kollektiv-Fahrzeugausweise; Fahrzeugen; Verfahren; Strassenverkehr; Verhandlung; Recht; Kollektiv-Fahrzeugausweises; Strassenverkehrs; Vorinstanz; Händlerschilds; Voraussetzungen; Beschwerdegegner; Entscheid; Verwaltungsrats; Ziffer; Entzug; Verwaltungsgericht; Handel; Händlerschilder; Gallen; Verfahrens
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    121 II 447Art. 25 Abs. 2 lit. b SVG, Art. 45 Abs. 1 und 4 VZV; Aberkennung und Herausgabe eines italienischen Führerausweises. Die Einziehung des aberkannten ausländischen Führerausweises ist keine Vollzugshandlung im Sinne von Art. 101 lit. c OG (Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, E. 1). Soweit Art. 45 Abs. 4 VZV generell vorschreibt, dass der aberkannte ausländische Führerausweis dem Berechtigten beim Verlassen der Schweiz nicht auszuhändigen ist, wenn er hier Wohnsitz hat, verstösst er - mangels Rechtsgrundlage - gegen das völkerrechtliche Territorialitätsprinzip (E. 2-5). Führer; Führerausweis; Schweiz; Ausweis; Führerausweise; Recht; Aberkennung; Wohnsitz; Bundesamt; Italien; Urteil; Führerausweises; Bundesgericht; Übereinkommen; Führers; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Einziehung; Beschwerdegegner; Behörde; Hoheit; Regierungsrat; Kantons; Luzern; Hinweis
    120 Ib 317Entzug eines Kollektiv-Fahrzeugausweises (Art. 23a Abs. 1 in Verbindung mit Art. 23 und Anhang 4 der Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 in der Fassung vom 1. Juli 1992 (nVVV). Zur Handhabung der Übergangsregelung (E. 2). Voraussetzungen für die Erteilung und den Entzug von Kollektiv-Fahrzeugausweisen (E. 3). Es ist willkürlich und rechtsungleich, von einem auf die Revision und Reparatur von Motoren spezialisierten Zylinderschleifwerk zu verlangen, dass es über sämtliche Einrichtungen einer allgemeinen Reparaturwerkstätte verfüge, wenn vergleichbare andere spezialisierte Betriebe lediglich im Besitz der für ihre spezifische Funktion erforderlichen Einrichtungen sein müssen (E. 4 u. 5). Mögliche Wege zur Behebung der Verfassungswidrigkeit der geltenden Verordnungsregelung (E. 6b). Fahrzeug; Motor; Fahrzeugausweis; Kollektiv-Fahrzeugausweis; Betrieb; Kollektiv-Fahrzeugausweise; Reparatur; Recht; Einrichtungen; Fahrzeuge; Voraussetzungen; Reparaturwerkstätte; Verwaltungsgericht; Zylinderschleifwerk; Betriebe; Erteilung; Entscheid; Verordnung; Benzin; Bundesgericht; Strassenverkehr; Vorschrift; Verkehr; Motorfahrzeuggewerbe; Kantons; Kollektiv-Fahrzeugausweises; Strassenverkehrs; Vorschriften; Person

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    B-2234/2015Examen professionnel (branche spécialisée)ègle; èglement; ;examen; édéral; ;organe; Quot;; ;intimée; érieur; èglements; OrTra; érieure; ;elle; écis; ;autorité; édure; Rsquo;a; ;approbation; être; ésent; SEFRI; été; Rsquo;au; écision; ément; égal; établi; Tribunal; érale; égale; Rsquo;organe

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Philippe Weissenberger Kommentar Strassenverkehrsgesetz, Zürich2005