MVG Art. 25 - Wirtschaftlichkeit der Behandlung

Einleitung zur Rechtsnorm MVG:



Das Bundesgesetz über die Militärversicherung regelt die Versicherung von Personen im Militärdienst in der Schweiz, einschliesslich Leistungen bei Unfällen, Krankheiten und Invalidität. Es bietet finanzielle Unterstützung, medizinische Behandlung und Rehabilitation für Versicherte und deren Familien. Das Gesetz legt fest, wer versichert ist, welche Leistungen gewährt werden und wie die Versicherung finanziert wird, und ist ein wichtiger Bestandteil des schweizerischen Sozialversicherungssystems.

Art. 25 MVG vom 2024

Art. 25 Bundesgesetz
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Art. 25 Wirtschaftlichkeit der Behandlung

1 Die Medizinalpersonen, Anstalten, Abklärungsstellen und Laboratorien haben sich in der Anordnung und Durchführung diagnostischer und therapeutischer Massnahmen in der Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln und in der Durchführung von Analysen auf das zu beschränken, was der Behandlungszweck gebietet.

2 Die Militärversicherung kann für Leistungen, die über dieses Mass hinausgehen, gegenüber diesen Personen oder Einrichtungen die Vergütung kürzen, verweigern oder zurückfordern.


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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRS 2022 121MilitärversicherungMilitärversicherung; Bg-act; Einzelzimmer; Gesundheit; Klinik; Kliniken; Gesundheitsschädigung; Behandlung; Recht; Kostengutsprache; Maeschi; Heilbehandlung; Einsprache; Über; Dienst; Rehabilitation; B-Zell-Neoplasie; Massnahme; Unterbringung; Beschwerdeführers; Haftung; Einspracheentscheid; Beweis; Verwaltung; Abteilung; Anspruch
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
120 V 141Art. 25bis, Art. 30 Abs. 1 und 2 aMVG: res iudicata. Der Umstand, dass ein Begehren um Anpassung einer anteiligen Hinterlassenenrente an die Lohn- und Preisentwicklung vom Eidg. Versicherungsgericht abgewiesen wurde, steht der Beurteilung eines neuen, im wesentlichen gleichlautenden, aber auf anderer rechtlicher Grundlage beruhenden Gesuchs nicht entgegen.
Hinterlassenenrente; Renten; Versicherungsgericht; Urteil; Anpassung; Anspruch; Militärversicherung; Begehren; Entscheid; Gesuche; Revision; Bundesrat; Beurteilung; Grundlage; Erwägungen; Verfügung; Versicherungsgerichts; Rechtskraft; Urteils; Preisen; Rentenanpassung; Nichteintreten; Bundesamt; Kantons; Umstand; Preisentwicklung
119 V 352Art. 25 und 25bis MVG, Art. 5 Abs. 2 der VO 1985, 1987 und 1989, Art. 7 Abs. 2 der VO 1991 und 1992 über die Anpassung der Leistungen der Militärversicherung an die Lohn- und Preisentwicklung. Die Militärversicherung ist nicht berechtigt, die auf dem Durchschnitt von Maximum und Minimum des anrechenbaren Jahresverdienstes gemäss den Urteilen Gysler (EVGE 1966 S. 148) und Lendi (EVGE 1968 S. 88) festgesetzten Integritätsrenten so lange der Preisentwicklung nicht mehr anzupassen, bis die Rentenbasis gemäss Urteil Gasser (BGE 112 V 376) den bis Ende 1984 gültig gewesenen Durchschnittsverdienst von Fr. 41'972.-- erreicht hat. Art. 5 Abs. 2 der VO 1985, 1987 und 1989 sowie Art. 7 Abs. 2 der VO 1991 und 1992 sind gesetzwidrig.
Rente; Urteil; Integritätsrente; Renten; Gysler; Lendi; Jahresverdienst; Anpassung; Integritätsrenten; Gasser; Mittelwert; Berechnung; Gysler/Lendi; Militärversicherung; Jahresverdienstes; Praxis; Rechtspraxis; Preisentwicklung; Versicherungsgericht; Grundlage; Gysler/Lendi-Renten; Urteilen; Gesichtspunkt; Rechtsprechung; Berechnungsgrundlage; Hinweis; Gericht; ündete