Menschenrechtskonvention (EMRK) Art. 25
Zusammenfassung der Rechtsnorm EMRK:
Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der grundlegende Menschenrechte und Freiheiten schützt. Sie wurde 1950 verabschiedet und legt die Verpflichtungen der Vertragsstaaten fest, diese Rechte zu respektieren, zu schützen und zu gewährleisten. Bürgerinnen und Bürger können sich bei Verletzungen ihrer Rechte an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wenden, um Gerechtigkeit zu erlangen. Die EMRK beeinflusst die Rechtsprechung und Gesetzgebung in den Mitgliedstaaten des Europarats, darunter auch die Schweiz.
Art. 25 EMRK vom 2022
Art. 25 (1) Plenum (2)
Das Plenum des Gerichtshofsa) wählt seinen Präsidenten und einen oder zwei Vizepräsidenten für drei Jahre; ihre Wiederwahl ist zulässig;b) bildet Kammern für einen bestimmten Zeitraum;c) wählt die Präsidenten der Kammern des Gerichtshofs; ihre Wiederwahl ist zulässig;d) beschliesst die Verfahrensordnung des Gerichtshofs;e) wählt den Kanzler und einen oder mehrere stellvertretende Kanzler;f) (3) stellt Anträge nach Artikel 26 Absatz 2.
(1) Ursprünglich: Art. 26.
(2) Fassung gemäss Art. 5 des Prot. Nr. 14 vom 13. Mai 2004, von der BVers genehmigt am 16. Dez. 2005 und in Kraft seit 1. Juni 2010 ([AS 2009 3067 ][3065], [2010 1241]; [BBl 2005 2119]).
(3) Eingefügt durch Art. 5 Ziff. 3 des Prot. Nr. 14 vom 13. Mai 2004, von der BVers genehmigt am 16. Dez. 2005 und in Kraft seit 1. Juni 2010 ([AS 2009 3067 ][3065], [2010 1241]; [BBl 2005 2119]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.