LTr Art. 25 -

Einleitung zur Rechtsnorm LTr:



Art. 25 LTr de 2023

Art. 25 Loi sur le travail (LTr) drucken

Art. 25 Alternance des équipes (1)

1 Le temps de travail doit être organisé de telle sorte qu’aucun travailleur ne soit occupé plus de six semaines consécutives dans la même équipe.

2 En cas de travail de jour ou du soir deux équipes, le travailleur doit participer dans une proportion égale aux deux équipes et, en cas de travail de nuit, au travail de jour ou du soir et au travail de nuit.

3 Avec l’accord des travailleurs concernés et pour autant que les charges et conditions fixées dans l’ordonnance soient observées, la période de six semaines peut être prolongée ou l’alternance des équipes supprimée.

(1) Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 20 mars 1998, en vigueur depuis le 1er août 2000 (RO 2000 1569; FF 1998 1128).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 25 Loi sur le travail (ArG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGBZ.2008.40Entscheid Art. 321c OR; Art. 9 ff. Arbeitsgesetz; GAV/Reinigungsbranche. Erwägungen zum persönlichen Anwendungsbereich des GAV/Reinigungsbranche; im besonderen Fall nicht anwendbar. Überstunden- und Überzeitentschädigung: Zusprechung einer Entschädigung für stillschweigend akzeptierte Überstundenarbeit, soweit die Überstundenentschädigung vertraglich nicht teilweise ausgeschlossen worden war. Keine Zusprechung von Überzeitentschädigung zufolge Kompensation (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 22. September 2008, BZ.2008.40). Arbeit; Stunden; Über; Quot; Überstunden; Berufung; Klage; Berufungsantwort; Anschlussberufung; Arbeitszeit; Berufungsantwort/Anschlussberufung; Überzeit; Klageantwort; Arbeitsvertrag; Entschädigung; Recht; Parteien; Reinigungsbranche; Kaenel; Betrieb; Angestellte; Ziffer; Woche; Überstundenarbeit; Überstundenentschädigung; Arbeitsverhältnis; Tabelle; GAV/Reinigungsbranche
LU1B 11 63Art. 2 Abs. 2 ZGB; Art. 341 Abs. 1 OR. Kompensation von Überzeit während der Freistellung.

Freistellung; Arbeit; Kompensation; Kündigung; Überzeit; Beklagten; Arbeitsgericht; Vereinbarung; Umstände; Zusammenhang; Einverständnis; Umstand; Rechtsmissbrauch; Arbeitsverhältnis; Standpunkt; Überstunden; Minusstunden; Arbeitgeber; Anordnung; Empfangsbestätigung; Annahme; Arbeitnehmer; Streitig; Erwägungen:; Stunden

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2002.00332Bewilligungspflicht für Sonntagsarbeit bejaht bei einem Verkaufsgeschäft, das wegen seiner Grösse und seines Sortiments am in Frage stehenden Bahnhof nicht mehr als Reisebedürfnisbetrieb bezeichnet werden kann.Reise; Bahnhof; Bedürfnis; Geschäft; Reisen; Reisende; Verkauf; Bedürfnisse; Reisenden; Verkaufs; Arbeit; Nebenbetrieb; Lebens; Bundesgericht; Sonntag; Betrieb; Lebensmittel; Verkehrs; Angebot; Reisebedürfnisbetrieb; Betriebe; Uster; Nebenbetriebe; Bahnhöfen; Verfügung; Stadelhofen; Laden; Bahnreise
SGIII-2016/1Entscheid Art. 18, Art. 19 Abs. 1, Art. 27 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c ArG (SR 822.11), Art. 25 Abs. 1 und Abs. 2 ArGV 2 (SR 822.112). Wildhaus-Alt St. Johann liegt in einem Fremdenverkehrsgebiet und dem Fremdenverkehr an diesem Ort kommt wesentliche Bedeutung zu. Der Coop Unterwasser dient zudem der Befriedigung spezifischer Bedürfnisse der Touristen. Da die zeitlichen Grenzen eng zu ziehen sind, rechtfertigt es sich, die Sonntagsöffnungszeit in den Wintermonaten auf die Zeit vom 15. Januar bis 15 März und in den Sommermonaten auf die Zeit vom 1. Juli bis 31. August zu beschränken (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung III, 19. Oktober 2016, III-2016/1). Unterwasser; Sonntag; Fremdenverkehr; Touristen; Woche; Bedürfnis; Arbeit; Johann; Wildhaus; Betrieb; Bedürfnisse; Fremdenverkehrs; Sonntagsarbeit; Wildhaus-Alt; Winter; Betriebe; Gemeinde; Recht; ‘xxx–; Wochen; Umsatz; Fremdenverkehrsgebiet; Rekurs; Tourismus; Genossenschaft; Wintersaison
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
131 II 200Art. 18 Abs. 1, Art. 19 und 49 Abs. 1 ArG, Art. 28 Abs. 2 lit. b und c, Art. 41 und 42 ArGV 1, Art. 32 Abs. 2, Art. 35 und 64 Abs. 1 VwVG, Art. 29 Abs. 2 BV; Bewilligung für dauernde oder regelmässig wiederkehrende Sonntagsarbeit. Streitgegenstand (E. 3). Anforderungen an ein Bewilligungsgesuch und an die Begründung eines Bewilligungsentscheids (E. 4). Erfordernis des Einverständnisses der Arbeitnehmer (E. 5). Zulässigkeit von Sonntagsarbeit wegen erheblicher Beeinträchtigung der Konkurrenzfähigkeit gegenüber dem Ausland (E. 6). Berücksichtigung unnötiger Kosten beim Entscheid über die Zusprechung einer Parteientschädigung (E. 7). Arbeit; Sonntag; Bewilligung; Sonntagsarbeit; Konkurrenz; Recht; Vorinstanz; Rekurskommission; Bundes; Arbeitnehmer; Voraussetzung; Vergleich; Gesuch; Verfahren; Konkurrenzfähigkeit; Entscheid; Verordnung; Voraussetzungen; Begründung; Streit; Streitgegenstand; Anforderungen; Bewilligungsbehörde; Schweiz; Betrieb; Beeinträchtigung; Parteientschädigung
116 Ib 270Ausnahmen vom Sonntagsarbeitsverbot. 1. Legitimation der Arbeitnehmerverbände (E. 1a). 2. Kognition des Eidg. Volkswirtschaftsdepartements (E. 3). 3. Ratio legis des Nacht- und Sonntagsarbeitsverbots; Ausnahmen vom Nacht- und Sonntagsarbeitsverbot; Begriff der wirtschaftlichen Unentbehrlichkeit; Verhältnis zwischen Nachtarbeitsverbot und Sonntagsarbeitsverbot (E. 4, 5). 4. Kriterium der Berufsüblichkeit für die Bewilligung von Frauensonntagsarbeit; Sonderschutz weiblicher Arbeitnehmer und Gleichstellung von Frau und Mann (E. 6, 7). Sonntag; Sonntags; Sonntagsarbeit; Arbeit; Unentbehrlich; Unentbehrlichkeit; Frauen; Betrieb; Bewilligung; Tarbeit; Arbeitnehmer; Verordnung; Sonntagsarbeitsverbot; Bundesamt; Männer; Recht; Volkswirtschaftsdepartement; Konkurrenz; Arbeitsverfahren; Beruf; Familie; Spinnerei; Gewerbe; Toder; Investition; Gewerkschaft; Ausnahmen; Bundesgericht

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-4669/2013Accords illicitesRsquo;a; Rsquo;en; Rsquo;au; Rsquo;un; LCart; érie; érieur; ;autorité; érieure; écis; Rsquo;art; être; été; Rsquo;autorité; étail; étaillant; Suisse; étaillants; Rsquo;il; écision; édit; -distributeur; France; ;enquête; Rsquo;une; -distributeurs; Rsquo;enquête; édite; éditeur; çais
B-1967/2007ArbeitnehmerschutzArbeit; Tarbeit; Bewilligung; Betrieb; Arbeitnehmer; Bewilligungen; Dauernachtarbeit; Vorinstanz; Fleisch; Sonntag; Unentbehrlichkeit; Recht; Gesuch; Betriebe; Höchstarbeitszeit; Voraussetzung; Sonntags; Schicht; Feiertag; Voraussetzungen; Einverständnis; Konsumbedürfnis; Sonntagsarbeit; Untersuchung; Produkt

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
- Kommentar zum Arbeitsgesetz1987