ArG Art. 25 -

Einleitung zur Rechtsnorm ArG:



Das schweizerische Arbeitsgesetz regelt die Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern in der Schweiz, einschliesslich der Arbeitszeit, Ruhezeiten, Mindestlohn und Urlaubsanspruch. Es schützt Arbeitnehmer vor Überarbeitung, Diskriminierung und Ausbeutung, regelt den Arbeitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz zur Gewährleistung der Gesundheit der Arbeitnehmer. Das Gesetz gilt für alle Arbeitnehmer in der Schweiz unabhhängig von ihrer Nationalität oder Beschäftigungsverhältnis, und Verstösse können zu rechtlichen Konsequenzen für Arbeitgeber führen.

Art. 25 ArG vom 2023

Art. 25 Arbeitsgesetz (ArG) drucken

Art. 25 Schichtenwechsel (1)

1 Die Arbeitszeit ist so einzuteilen, dass der einzelne Arbeitnehmer nicht länger als während sechs aufeinander folgenden Wochen die gleiche Schicht zu leisten hat.

2 Bei zweischichtiger Arbeit am Tag und am Abend muss der Arbeitnehmer an beiden Schichten und bei Nachtarbeit an der Tages- und Nachtarbeit gleichmässig Anteil haben.

3 Wenn die betroffenen Arbeitnehmer einverstanden sind und die durch Verordnung festzulegenden Bedingungen und Auflagen eingehalten werden, kann die Dauer von sechs Wochen verlängert, oder aber es kann auf den Wechsel ganz verzichtet werden.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1569; BBl 1998 1394).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 25 Arbeitsgesetz (ArG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGBZ.2008.40Entscheid Art. 321c OR; Art. 9 ff. Arbeitsgesetz; GAV/Reinigungsbranche. Erwägungen zum persönlichen Anwendungsbereich des GAV/Reinigungsbranche; im besonderen Fall nicht anwendbar. Überstunden- und Überzeitentschädigung: Zusprechung einer Entschädigung für stillschweigend akzeptierte Überstundenarbeit, soweit die Überstundenentschädigung vertraglich nicht teilweise ausgeschlossen worden war. Keine Zusprechung von Überzeitentschädigung zufolge Kompensation (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 22. September 2008, BZ.2008.40). Arbeit; Stunden; Über; Quot; Überstunden; Berufung; Klage; Berufungsantwort; Anschlussberufung; Arbeitszeit; Berufungsantwort/Anschlussberufung; Überzeit; Klageantwort; Arbeitsvertrag; Entschädigung; Recht; Parteien; Reinigungsbranche; Kaenel; Betrieb; Angestellte; Ziffer; Woche; Überstundenarbeit; Überstundenentschädigung; Arbeitsverhältnis; Tabelle; GAV/Reinigungsbranche
LU1B 11 63Art. 2 Abs. 2 ZGB; Art. 341 Abs. 1 OR. Kompensation von Überzeit während der Freistellung.

Freistellung; Arbeit; Kompensation; Kündigung; Überzeit; Beklagten; Arbeitsgericht; Vereinbarung; Umstände; Zusammenhang; Einverständnis; Umstand; Rechtsmissbrauch; Arbeitsverhältnis; Standpunkt; Überstunden; Minusstunden; Arbeitgeber; Anordnung; Empfangsbestätigung; Annahme; Arbeitnehmer; Streitig; Erwägungen:; Stunden

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2002.00332Bewilligungspflicht für Sonntagsarbeit bejaht bei einem Verkaufsgeschäft, das wegen seiner Grösse und seines Sortiments am in Frage stehenden Bahnhof nicht mehr als Reisebedürfnisbetrieb bezeichnet werden kann.Reise; Bahnhof; Bedürfnis; Geschäft; Reisen; Reisende; Verkauf; Bedürfnisse; Reisenden; Verkaufs; Arbeit; Nebenbetrieb; Lebens; Bundesgericht; Sonntag; Betrieb; Lebensmittel; Verkehrs; Angebot; Reisebedürfnisbetrieb; Betriebe; Uster; Nebenbetriebe; Bahnhöfen; Verfügung; Stadelhofen; Laden; Bahnreise
SGIII-2016/1Entscheid Art. 18, Art. 19 Abs. 1, Art. 27 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c ArG (SR 822.11), Art. 25 Abs. 1 und Abs. 2 ArGV 2 (SR 822.112). Wildhaus-Alt St. Johann liegt in einem Fremdenverkehrsgebiet und dem Fremdenverkehr an diesem Ort kommt wesentliche Bedeutung zu. Der Coop Unterwasser dient zudem der Befriedigung spezifischer Bedürfnisse der Touristen. Da die zeitlichen Grenzen eng zu ziehen sind, rechtfertigt es sich, die Sonntagsöffnungszeit in den Wintermonaten auf die Zeit vom 15. Januar bis 15 März und in den Sommermonaten auf die Zeit vom 1. Juli bis 31. August zu beschränken (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung III, 19. Oktober 2016, III-2016/1). Unterwasser; Sonntag; Fremdenverkehr; Touristen; Woche; Bedürfnis; Arbeit; Johann; Wildhaus; Betrieb; Bedürfnisse; Fremdenverkehrs; Sonntagsarbeit; Wildhaus-Alt; Winter; Betriebe; Gemeinde; Recht; ‘xxx–; Wochen; Umsatz; Fremdenverkehrsgebiet; Rekurs; Tourismus; Genossenschaft; Wintersaison
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
131 II 200Art. 18 Abs. 1, Art. 19 und 49 Abs. 1 ArG, Art. 28 Abs. 2 lit. b und c, Art. 41 und 42 ArGV 1, Art. 32 Abs. 2, Art. 35 und 64 Abs. 1 VwVG, Art. 29 Abs. 2 BV; Bewilligung für dauernde oder regelmässig wiederkehrende Sonntagsarbeit. Streitgegenstand (E. 3). Anforderungen an ein Bewilligungsgesuch und an die Begründung eines Bewilligungsentscheids (E. 4). Erfordernis des Einverständnisses der Arbeitnehmer (E. 5). Zulässigkeit von Sonntagsarbeit wegen erheblicher Beeinträchtigung der Konkurrenzfähigkeit gegenüber dem Ausland (E. 6). Berücksichtigung unnötiger Kosten beim Entscheid über die Zusprechung einer Parteientschädigung (E. 7). Arbeit; Sonntag; Bewilligung; Sonntagsarbeit; Konkurrenz; Recht; Vorinstanz; Rekurskommission; Bundes; Arbeitnehmer; Voraussetzung; Vergleich; Gesuch; Verfahren; Konkurrenzfähigkeit; Entscheid; Verordnung; Voraussetzungen; Begründung; Streit; Streitgegenstand; Anforderungen; Bewilligungsbehörde; Schweiz; Betrieb; Beeinträchtigung; Parteientschädigung
116 Ib 270Ausnahmen vom Sonntagsarbeitsverbot. 1. Legitimation der Arbeitnehmerverbände (E. 1a). 2. Kognition des Eidg. Volkswirtschaftsdepartements (E. 3). 3. Ratio legis des Nacht- und Sonntagsarbeitsverbots; Ausnahmen vom Nacht- und Sonntagsarbeitsverbot; Begriff der wirtschaftlichen Unentbehrlichkeit; Verhältnis zwischen Nachtarbeitsverbot und Sonntagsarbeitsverbot (E. 4, 5). 4. Kriterium der Berufsüblichkeit für die Bewilligung von Frauensonntagsarbeit; Sonderschutz weiblicher Arbeitnehmer und Gleichstellung von Frau und Mann (E. 6, 7). Sonntag; Sonntags; Sonntagsarbeit; Arbeit; Unentbehrlich; Unentbehrlichkeit; Frauen; Betrieb; Bewilligung; Tarbeit; Arbeitnehmer; Verordnung; Sonntagsarbeitsverbot; Bundesamt; Männer; Recht; Volkswirtschaftsdepartement; Konkurrenz; Arbeitsverfahren; Beruf; Familie; Spinnerei; Gewerbe; Toder; Investition; Gewerkschaft; Ausnahmen; Bundesgericht

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-4669/2013Accords illicitesRsquo;a; Rsquo;en; Rsquo;au; Rsquo;un; LCart; érie; érieur; ;autorité; érieure; écis; Rsquo;art; être; été; Rsquo;autorité; étail; étaillant; Suisse; étaillants; Rsquo;il; écision; édit; -distributeur; France; ;enquête; Rsquo;une; -distributeurs; Rsquo;enquête; édite; éditeur; çais
B-1967/2007ArbeitnehmerschutzArbeit; Tarbeit; Bewilligung; Betrieb; Arbeitnehmer; Bewilligungen; Dauernachtarbeit; Vorinstanz; Fleisch; Sonntag; Unentbehrlichkeit; Recht; Gesuch; Betriebe; Höchstarbeitszeit; Voraussetzung; Sonntags; Schicht; Feiertag; Voraussetzungen; Einverständnis; Konsumbedürfnis; Sonntagsarbeit; Untersuchung; Produkt

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
- Kommentar zum Arbeitsgesetz1987