BVG Art. 24b - Revision der Invalidenrente

Einleitung zur Rechtsnorm BVG:



Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) regelt die berufliche Vorsorge für Arbeitnehmer in der Schweiz seit seiner Einführung im Jahr 1985. Es legt Mindeststandards fest, die Arbeitgeber erfüllen müssen, und regelt die obligatorische berufliche Vorsorge sowie die Organisation und Aufsicht der Vorsorgeeinrichtungen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber leisten Beiträge zur Vorsorge, um im Alter, bei Invalidität oder im Todesfall abgesichert zu sein, und das Gesetz wird regelmässig überprüft und angepasst, um den Bedürfnissen der Versicherten gerecht zu werden.

Art. 24b BVG vom 2025

Art. 24b Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) drucken

Art. 24b (1) Revision der Invalidenrente

Eine einmal festgesetzte Invalidenrente wird erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad in dem nach Artikel 17 Absatz 1 ATSG (2) festgelegten Ausmass ändert.

(1) Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535).
(2) SR 830.1

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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