URG Art. 24a - Vorübergehende Vervielfältigungen

Einleitung zur Rechtsnorm URG:



Das schweizerische Urheberrechtsgesetz schützt geistiges Eigentum in Form von Literatur und Kunst, wie Bücher, Musik, Filme und Software, vor unerlaubter Nutzung. Es gewährt Urhebern das exklusive Recht, ihre Werke zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich aufzuführen, und legt die Schutzdauer in der Regel auf 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers fest. Das Gesetz enthält auch Regelungen über Nutzerrechte wie das Zitatrecht und das Recht auf Privatkopie, während Verstösse gegen das Urheberrecht zu rechtlichen Konsequenzen wie Schadensersatz oder Unterlassungsansprüchen führen können.

Art. 24a URG vom 2022

Art. 24a Urheberrechtsgesetz (URG) drucken

Art. 24a (1) Vorübergehende Vervielfältigungen

Die vorübergehende Vervielfältigung eines Werks ist zulässig, wenn sie:

  • a. flüchtig oder begleitend ist;
  • b. einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellt;
  • c. ausschliesslich der Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder einer rechtmässigen Nutzung dient; und
  • d. keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung hat.
  • (1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2421; BBl 2006 3389).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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