BVG Art. 24a - Abstufung der Invalidenrente nach Invaliditätsgrad

Einleitung zur Rechtsnorm BVG:



Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) regelt die berufliche Vorsorge für Arbeitnehmer in der Schweiz seit seiner Einführung im Jahr 1985. Es legt Mindeststandards fest, die Arbeitgeber erfüllen müssen, und regelt die obligatorische berufliche Vorsorge sowie die Organisation und Aufsicht der Vorsorgeeinrichtungen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber leisten Beiträge zur Vorsorge, um im Alter, bei Invalidität oder im Todesfall abgesichert zu sein, und das Gesetz wird regelmässig überprüft und angepasst, um den Bedürfnissen der Versicherten gerecht zu werden.

Art. 24a BVG vom 2022

Art. 24a Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) drucken

Art. 24a (1) Abstufung der Invalidenrente nach Invaliditätsgrad

1 Die Höhe des Anspruchs auf eine Invalidenrente wird in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt.

2 Bei einem Invaliditätsgrad im Sinne der IV von 5069 Prozent entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad.

3 Bei einem Invaliditätsgrad im Sinne der IV ab 70 Prozent besteht Anspruch auf eine ganze Rente.

4 Bei einem Invaliditätsgrad im Sinne der IV von unter 50 Prozent gelten die folgenden prozentualen Anteile:

InvaliditätsgradProzentualer Anteil
49 Prozent47,5 Prozent
48 Prozent45 Prozent
47 Prozent42,5 Prozent
46 Prozent40 Prozent
45 Prozent37,5 Prozent
44 Prozent35 Prozent
43 Prozent32,5 Prozent
42 Prozent30 Prozent
41 Prozent27,5 Prozent
40 Prozent25 Prozent

(1) Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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