CPP Art. 248 - Apposizione di sigilli

Einleitung zur Rechtsnorm CPP:



Art. 248 CPP dal 2023

Art. 248 Codice di procedura penale (CPP) drucken

Art. 248 Apposizione di sigilli

1 Le carte, le registrazioni e altri oggetti che secondo le dichiarazioni del detentore non possono essere perquisiti o sequestrati in virtù della facolt di non rispondere o di non deporre oppure per altri motivi sono sigillati e non possono essere visionati né utilizzati dalle autorit penali.

2 Se l’autorit penale non presenta entro 20 giorni una domanda di dissigillamento, le carte, le registrazioni e gli oggetti sigillati sono restituiti all’avente diritto.

3 Se l’autorit penale presenta una domanda di dissigillamento, sulla stessa decide definitivamente entro un mese:

  • a. il giudice dei provvedimenti coercitivi, nell’ambito della procedura preliminare;
  • b. il giudice presso il quale il caso è pendente, negli altri casi.
  • 4 Per l’esame del contenuto di carte, registrazioni e oggetti il giudice può far capo a un esperto.


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    Art. 248 Codice di procedura penale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB220493Mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und WiderrufBeschuldigte; Beschuldigten; Verteidigung; Kokain; Vorinstanz; Gramm; Geldstrafe; Aussage; Tagessätze; Berufung; Aussagen; Staatsanwalt; Mobiltelefon; Tagessätzen; Recht; Urteil; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Befehl; Gericht; Polizei; Verfahrens; Kantons; Verfahren; Kokaingemisch; Ziffer; Dispositiv; Mobiltelefons; Vergehen; Tessin
    ZHSB210555MordBeschuldigte; Beschuldigten; Verstorbene; Richt; Asservat-Nr; Aussage; Verstorbenen; Beweis; Asservate-Nr; Aussagen; Recht; Urteil; DNA-Spur; Person; Besitz; Video; Staat; Bundesgericht; Hinweis; Tatort; Bundesgerichts; Privatkläger; Wattetupfer; Staatsanwalt; Genugtuung; Mobiltelefon; Einvernahme; Verfahren
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVV130013Ausstandsbegehren gegen BezirksrichterGesuch; Gesuchsteller; Abgelehnte; Recht; Gesuchsgegnerin; Abgelehnten; Ablehnung; Gesuchstellers; Verfahren; Entscheid; Richter; Antrag; Befangenheit; Stellung; Präsidialverfügung; Verfahrens; Ablehnungsbegehren; Stellungnahme; Rechtsvertreter; Eingabe; Rechtsmittel; ZPO/ZH; Kautionsantrag; Ablehnungsgr; Akten; Obergericht; Anschein; önne
    SOSTBER.2021.69-Beschuldigte; Richt; Beschuldigten; Urteil; Betrug; Explorand; IV-Stelle; Recht; Beweis; Staat; Apos; Ausführung; Ausführungen; Solothurn; Akten; Verhalten; Betrugs; Beruf; Gutachten; Staatsanwalt; Mutter; Berufung; Staatsanwaltschaft
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    144 IV 74Art. 246-248 und Art. 263 StPO. Unterscheidung zwischen zu durchsuchenden entsiegelungsrelevanten und nicht entsiegelungsrelevanten (direkt der Beschlagnahme unterliegenden) Aufzeichnungen und Gegenständen. Offensichtlich nicht dem Geheimnisschutz unterliegende, nicht durchsuchungs- und entsiegelungsrelevante Gegenstände, wie z.B. Drogen oder Bargeld, dürfen von der Siegelung ausgenommen und der Staatsanwaltschaft (ohne materiellen Entsiegelungsentscheid) zur weiteren Verwendung überlassen werden. Diese Gegenstände sind nach Massgabe der Bestimmungen von Art. 263 ff. StPO der Beschlagnahme zugänglich. Nach Art. 246-248 StPO zu durchsuchende gesiegelte Beweisunterlagen, Datenträger und Aufzeichnungen, die dem Geheimnisschutz zugänglich sind und deren Entsiegelung beantragt wurde, namentlich gespeicherte und abgerufene Fernmeldekommunikation, sind erst nach erfolgter Entsiegelung (Art. 248 StPO) und Durchsuchung (Art. 246 StPO) von der Staatsanwaltschaft förmlich zu beschlagnahmen. Prozessualer Rechtsschutz gegen Entsiegelungs- bzw. Beschlagnahmeentscheide (E. 2). Entsiegelung; Staatsanwaltschaft; Aufzeichnungen; Beschlagnahme; Durchsuchung; Geheimnisschutz; Entsiegelungsverfahren; Entsiegelungsgesuch; Drogen; Daten; Datenträger; Mobiltelefone; Schlüssel; Recht; Siegelung; Bundesgericht; Vorinstanz; Inhaber; Bargeld; Betäubungsmittel; Privatkläger; Entsiegelungsgesuche; Gerät; Entsiegelungsentscheid; Verwendung; Geräte
    143 IV 387 (1B_75/2017)Art. 8 EMRK; Art. 13 Abs. 1, 36 Abs. 1 BV; Art. 141 Abs. 2, 197 Abs. 1 lit. a, 248, 282 StPO; Observationen durch Privatdetektive; Verwertbarkeit im Entsiegelungs- und Untersuchungsverfahren. Für systematische private Observationen im Strafprozess besteht keine gesetzliche Grundlage. Die Frage, ob die insofern rechtswidrig erhobenen Beweismittel im Entsiegelungsverfahren verwertbar oder bereits im Vorverfahren auszuscheiden sind, ist nach Art. 141 Abs. 2 StPO zu prüfen. Falls die Beweismittel nicht klarerweise unverwertbar sind, besteht kein Entsiegelungshindernis und ist die abschliessende Prüfung der Verwertbarkeit dem Sachrichter im Endentscheid vorzubehalten (E. 4). Observation; Observationen; Verfahren; Gericht; Recht; Beweismittel; Entsiegelung; Beweise; Entsiegelungs; Versicherung; Prozess; Bundesgericht; Urteil; Person; Verfahren; Unverwertbarkeit; Behörde; Untersuchung; Staatsanwaltschaft; Verwertbarkeit; Grundlage; Schweiz; Privatdetektiv; Zwangsmassnahme; Regel; Privatdetektive; Überwachung; Sozialversicherung

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    CN.2024.23Gesuch; Gesuchs; Gesuchsgegner; Daten; Unterlagen; Entsiegelung; Panama; Verfahren; Schweiz; Durchsuchung; Entsiegelungsgesuch; Recht; Bankunterlagen; Gesuchsgegnerin; Konto; Beschwerdekammer; Bundesgericht; Edition; Untersuchung; Konten; Einsprache; Gewinn; Bezug; Gericht; Tatverdacht; Siegel; Urteil; Person
    BE.2024.14A, BE.2024.17AGesuch; Gesuchs; Gesuchsgegner; Gesuchsgegnerin; Entsiegelung; Unterlagen; Schweiz; Durchsuchung; Konto; Recht; Bankunterlagen; Beschwerdekammer; Einsprache; Bundesgericht; Tatverdacht; Gewinn; Panama; Verfahren; Entsiegelungsgesuch; Verfahren; Urteil; Person; Daten; Gericht; Untersuchung; Gesuchsgegnern; Basel; VStrR; Hinterziehung

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    KellerZürcher 3. Aufl.2020
    KellerZürcher 3. Aufl.2020