StGB Art. 246 -

Einleitung zur Rechtsnorm StGB:



Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) ist das zentrale Gesetz in der Schweiz, das strafbare Handlungen und die entsprechenden Strafen regelt. Es umfasst eine Vielzahl von Straftatbeständen wie Diebstahl, Körperverletzung und Betrug, sowie Grundsätze der Strafbarkeit wie Schuld und Strafmündigkeit. Das StGB legt auch die verschiedenen Arten von Strafen fest, darunter Geldstrafen, Freiheitsstrafen und gemeinnützige Arbeit, und dient als Grundlage für die Strafverfolgung und Rechtsprechung in der Schweiz.

Art. 246 StGB vom 2024

Art. 246 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 246 amtlicher Zeichen (1)

Wer amtliche Zeichen, die die Behörde an einem Gegenstand anbringt, um das Ergebnis einer Prüfung oder um eine Genehmigung festzustellen, zum Beispiel Stempel der Gold- und Silberkontrolle, Stempel der Fleischschauer, Marken des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit, fälscht oder verfälscht, um sie als echt oder unverfälscht zu verwenden,wer falsche oder verfälschte Zeichen dieser Art als echt oder unverfälscht verwendet,wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

(1) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
133 IV 187 (6S.530/2006)Art. 33 Abs. 3 lit. b SGG; Legitimation der Bundesanwaltschaft. Die Staatsanwälte des Bundes sind befugt, in den von ihnen geführten Verfahren eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts zu erheben (E. 2.1).
Regeste b
Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 6 BetmG; Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme im Betäubungsmittelstrafrecht; Anstaltentreffen. Wer Betäubungsmittel verkauft, macht sich nach Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG als Täter strafbar und ist nicht bloss Gehilfe, auch wenn er als untergeordnetes Mitglied einer Bande oder auf Geheiss handelt (E. 3.3). Anstalten im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG trifft, wer einen Kurier beim Ausscheiden der Drogen im Hinblick auf deren Verkauf betreut (E. 3.4).
Regeste c
Art. 172 Abs. 1 und Art. 246 BStP; Verfahrenskosten des Bundesstrafverfahrens. Grundsatz der Kostentragungspflicht des Verurteilten und Ausnahmen hiezu (Art. 172 Abs. 1 BStP). Zu den Verfahrenskosten (Art. 246 BStP) gehören die Kosten der Untersuchungshaft, nicht aber jene des vorläufigen Strafvollzugs (E. 6).
Bundes; BetmG; Betäubungsmittel; Bundesanwalt; Verurteilte; Recht; Kokain; Staat; Drogen; Gehilfe; Verfahren; Verkauf; Verurteilten; Untersuchungshaft; Vollzug; Anstalten; Sinne; Vorinstanz; Urteil; Nichtigkeitsbeschwerde; Täter; Betäubungsmittelgesetz; Entscheid; Gehilfen; Verfahrens; Freiheit; Verfahren
103 IV 27Art. 110 Ziff. 5, Art. 148, Art. 246, Art. 251 StGB, Art. 14 und Art. 15 VStrR. 1. Die Meldungen der Metzger über die Zahl der durchgeführten Schlachtungen sind nicht dazu bestimmt und geeignet, die Wahrheit der Angaben zu beweisen (E. 2). 2. Das Einfuhrkontingent der Metzger stellt einen Vermögenswert dar. Die Erschleichung eines zu hohen Kontingents fällt analog zum sog. Prozessbetrug nicht unter Art. 148 StGB (E. 5b und c). 3. Wer mit einem falschen Stempel ein privates Beweiszeichen des Auslandes errichtet, begeht eine Urkundenfälschung im Sinne des Art. 251 Ziff. 1 StGB. Dem Umstand, dass die Strafbarkeit und die Strafdrohungen des 10. und 11. Titels nicht aufeinander abgestimmt sind, ist bei der Strafzumessung Rechnung zu tragen (E. 9b). 4. Formlosen schriftlichen Auskünften und Bescheinigungen von Privatpersonen kommt, wenn nicht besondere Gründe vorliegen, keine erhöhte Beweiskraft im Sinne des Urkundenbegriffs zu (E. 10). 5. Der Stempelabdruck des Exportstempels, der vom Eidgenössischen Veterinäramt an die zum Fleischexport nach England berechtigten Schlachthöfe abgegeben wird, ist ein amtliches Zeichen des Inlandes (Art. 246 StGB), das auch die Eigenschaft eines Beweiszeichens im Sinne des Art. 110 Ziff. 5 StGB aufweist. Wird durch missbräuchliche Verwendung eines echten Beweiszeichens eine Falschbeurkundung begangen, so finden die Bestimmungen über Urkundenfälschung Anwendung. Das Verbot der reformatio in peius gilt auch für die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde (E. 13).
Urkunde; Beweiszeichen; Urkunden; Stempel; Fleisch; Zeichen; Ineichen; Kontingent; Sinne; Bescheinigung; Meldung; Kontingents; Falschbeurkundung; Bucher; Beweismittel; Tatsache; Export; VStrR; Urkundenfälschung; Wahrheit; Auslandes; Stempelabdruck; Einfuhr; Richter; Drohung; Exportstempel; Metzger; ührt