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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 243 StPO vom 2024

Art. 243 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 243 Zufallsfunde

1 Zufällig entdeckte Spuren oder Gegenstände, die mit der abzuklärenden Straftat nicht in Zusammenhang stehen, aber auf eine andere Straftat hinweisen, werden sichergestellt.

2 Die Gegenstände werden mit einem Bericht der Verfahrensleitung übermittelt; diese entscheidet über das weitere Vorgehen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 243 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB210214Mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.Schuldig; Beschuldigte; Chung; Suchung; Beschuldigten; Hausdurchsuchung; Vorinstanz; Verteidigung; Urteil; Berufung; Amtlich; Amtliche; Recht; Bungsmittel; Gericht; Rungen; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Aussage; Betäubungsmittel; Sinne; Polizei; Geldstrafe; Werden; Räumlichkeit; Zeitpunkt; Busse; Asservaten-Nr; Amtlichen; Verwiesen
ZHSU170041Mehrfache Widerhandlung gegen das TierschutzgesetzSchuldig; Beschuldigte; Vorinstanz; Veterinäramt; Berufung; Beschuldigten; Tiere; Zutreffend; Katze; Tierschutz; Urteil; Hunde; Sachverhalt; Verteidigung; Recht; Statthalteramt; Untersuchung; Tierschutzgesetz; Busse; Hausdurchsuchung; Zeuge; Bezirk; Befehl; TSchG; Verfahren; Winterthur; Frist; Veterinäramtes; Willkür
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSSB.2015.108 (AG.2016.552)Freispruch von der Anklage der mehrfachen Verletzung des Amtsgeheimnisses
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 IV 128 (6B_307/2012)Polizeiliche Anhaltung; Durchsuchung von Aufzeichnungen; selbständiges polizeiliches Handeln, wenn Gefahr in Verzug ist; Verwertbarkeit; Zufallsfund; Art. 215, 241 Abs. 3, Art. 243 und 141 Abs. 3 StPO. Begriff und Ziel der polizeilichen Anhaltung (E. 1.2). Die Kontrolle eines I-Phones geht über den Zweck einer Anhaltung hinaus. Sie stellt eine Durchsuchung von Aufzeichnungen dar (E. 1.3). Für eine solche bedarf die Polizei grundsätzlich eines staatsanwaltschaftlichen Durchsuchungsbefehls, ausser wenn Gefahr in Verzug ist (E. 1.4 und 1.5). Das selbständige Handeln der Polizei ohne den Durchsuchungsbefehl führt vorliegend unter Berücksichtigung der konkreten Umstände nicht zu einem Verbot der Verwertung der erlangten Beweise (E. 1.6 und 1.7). Begriff des Zufallsfunds und Verneinung eines solchen, weil von Anfang an der Verdacht bestand, die angehaltene Person weile ohne gültige Papiere in der Schweiz und übe eine nicht bewilligte Erwerbstätigkeit aus (E. 2.1 und 2.2). Polizei; Durchsuchung; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Beweis; Person; Sinne; Anhaltung; Adressen; Schweiz; Staatsanwaltschaft; Angehaltene; I-Phone; Aufzeichnungen; Beweise; Bewilligung; offensichtliche; Vorinstanz; Freier-Adressen; Polizeiliche; IVm; Zufallsf; Verwertbar; Gefahr; Handeln; Durchsuchungsbefehl; Polizeibeamten; Ausweispapiere; IVm; SCHMID
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