ZGB Art. 242 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 242 ZGB vom 2024

Art. 242 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 242 2. In den übrigen Fällen

1 Bei Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder Eintritt der gesetzlichen oder gerichtlichen Gütertrennung nimmt jeder Ehegatte vom Gesamtgut zurück, was unter der Errungenschaftsbeteiligung sein Eigengut wäre.

2 Das übrige Gesamtgut fällt den Ehegatten je zur Hälfte zu.

3 Vereinbarungen über die Änderung der gesetzlichen Teilung gelten nur, wenn der Ehevertrag dies ausdrücklich vorsieht.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 242 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VD2023/542Chambre; écision; édéral; ’assistance; écembre; ésidente; édical; éans; Audience; écède; édure; Bâle; TRIBUNAL; CANTONAL; CHAMBRE; CURATELLES; Composition; Rouleau; Kühnlein; Giroud; Walther; Greffière; Saghbini; *****; éance
VD2023/416Chambre; écision; édical; édéral; ’assistance; éans; écembre; ésidente; Lavaux-Oron; -après; édicale; Audience; écède; édure; Bâle; TRIBUNAL; CANTONAL; CHAMBRE; CURATELLES; Composition; Rouleau; Fonjallaz; Giroud; Walther; Greffière
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
85 IV 187Art. 201 Abs. 1 StGB ist auch anwendbar, wenn sich der Ehemann aus dem unsittlichen Erwerb seiner Ehefrau eine höhere Lebenshaltung leistet, als ihm sein Einkommen erlauben würde, und die Ehefrau zufolge Gütertrennung über die Verwendung ihrer Einkünfte selbständig verfügt.
Ehefrau; Unterhalt; Erwerb; Einkommen; Wohnung; Urteil; Ehemann; öhere; Lebenshaltung; Gütertrennung; Einkünfte; ändig; Gewerbes; Arbeitserwerb; Familie; Unzucht; Urteilskopf; Auszug; Kassationshofes; Staatsanwaltschaft; Kantons; Luzern; Regeste; ürde; Verwendung; Erwägungen; Behauptung; Beschwerdeführers; ören; Nahrung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
ReusserBasler Kommentar Zivilgesetzbuch I1907