StPO Art. 240 - Verfall der Sicherheitsleistung

Einleitung zur Rechtsnorm StPO:



Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.

Art. 240 StPO vom 2023

Art. 240 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 240 Verfall der Sicherheitsleistung

1 Entzieht sich die beschuldigte Person dem Verfahren oder dem Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion, so verfällt die Sicherheitsleistung dem Bund oder dem Kanton, dessen Gericht sie angeordnet hat.

2 Hat eine Drittperson die Sicherheit geleistet, so kann auf den Verfall verzichtet werden, wenn die Drittperson den Behörden rechtzeitig die Informationen geliefert hat, die eine Ergreifung der beschuldigten Person ermöglicht hätten.

3 Über den Verfall der Sicherheitsleistung entscheidet die Behörde, bei der die Sache hängig ist oder zuletzt hängig war.

4 Eine verfallene Sicherheitsleistung wird in sinngemässer Anwendung von Artikel 73 StGB (1) zur Deckung der Ansprüche der Geschädigten und, wenn ein Überschuss bleibt, zur Deckung der Geldstrafen, Bussen und der Verfahrenskosten verwendet. Ein allfällig noch verbleibender Überschuss fällt dem Bund oder dem Kanton zu.

(1) SR 311.0

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 240 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB160244Diebstahl etc. Beschuldigte; Beschuldigten; Privatkläger; Urteil; Vorinstanz; Berufung; Verteidigung; Delikt; Freiheitsstrafe; Staat; Ziffer; Verfahren; Staatsanwalt; Recht; Staatsanwaltschaft; Diebstahl; Punkt; Asservaten-Nr; Parteien; Gericht; Privatklägern; Umstände; Berufungsverfahren; Oberland; Geldstrafe; Probezeit; Dispositiv; Vollzug
SHNr. 50/2007/29 Art. 4 Abs. 1 lit. d und Art. 33 Abs. 1 lit. a WG; Art. 69 StGB; Art. 235 Abs. 2, Art. 239 Abs. 1 und Art. 240 Abs. 1 StPO. Anwendbarkeit des Waffenrechts auf Baseballschläger; vereinfachtes Untersuchungsverfahren nach Einsprache gegen Strafverfügung Waffe; Waffen; Baseball; Schläger; Baseball-Schläger; Einsprache; Polizei; Angeklagte; Verfügung; Gerät; Recht; Schweiz; Waffengesetz; Zweck; Vorinstanz; Untersuchungsverfahren; Sachverhalt; Untersuchungsbehörde; Einvernahme; Baseballschläger; Zweckbestimmung; Selbstverteidigung; Sport; Angeklagten; Befragung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
114 Ia 50Art. 58 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Personalunion von Überweisungsrichter und erkennendem Strafrichter. 1. Tragweite des Anspruchs auf den verfassungsmässigen Richter, insbesondere auf einen unparteiischen, unbefangenen und unvoreingenommenen Richter nach Art. 58 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK (E. 3b); Bedeutung dieser Garantien in einem demokratischen Rechtsstaat (E. 3c). 2. Zulässigkeit der sog. Vorbefassung im allgemeinen und Kriterien der Beurteilung (E. 3d). 3. Personelle Identität bzw. personelle Trennung von Überweisungsrichter und erkennendem Strafrichter im allgemeinen; Hinweise auf die Regelung in den Strafprozessordnungen und die Rechtsprechung (E. 4). 4. Die personelle Trennung von Überweisungsrichter und Strafrichter nach der zürcherischen Strafprozessordnung: Der erstinstanzliche Strafrichter am Obergericht, der vorher als Mitglied der Anklagekammer die Anklage zugelassen und den Angeschuldigten überwiesen hat, genügt den Anforderungen von Art. 58 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht (E. 5). Richter; Anklage; Richter; Kammer; Verfahren; Verfahren; Anklagekammer; Urteil; Entscheid; Über; Gericht; Überweisung; Zulassung; Untersuchung; Zulassungs; Verfahrens; EuGRZ; Recht; HAUSER; Sache; Bundesgericht; Obergericht; Beurteilung; Mitwirkung; Befangenheit; Prozess; Hinweise; Umstände

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2012.149Verfall der Sicherheitsleistung (Art. 240 StPO).Beschuldigte; Richt; Reise; Beschuldigten; Untersuchung; Schweiz; Sicherheit; Untersuchungs; Reisepass; Sicherheitsleistung; Verfügung; Untersuchungsrichter; Bundesanwaltschaft; Schweizer; Verfahren; Flucht; Beschwerdekammer; Meldepflicht; Verfolgung; Gericht; Heimat; Verfahrens; Apos;; Identitätskarte; Schriftensperre; Bundesgericht