119 III 85 | Art. 128 Abs. 2 VZG; vorzeitige Verwertung einer Liegenschaft im Konkurs. 1. Zumindest bei der Beantwortung der Frage, ob berechtigte Interessen verletzt würden, fällt der Umstand, dass die zweite Gläubigerversammlung den Antrag der ausseramtlichen Konkursverwaltung auf vorzeitige Verwertung abgelehnt hat, ins Gewicht (E. 3b). 2. Die vorzeitige Verwertung rechtfertigt sich im vorliegenden Fall nicht, weil dadurch voraussichtlich kein bedeutend höherer Erlös erzielt wird und weil damit gerechnet werden muss, dass weder die zweite Grundpfandgläubigerin noch die übrigen Gläubiger für ihre Forderungen befriedigt werden (E. 4b). | Verwertung; Konkurs; Gläubiger; Beschluss; Gläubigerversammlung; Obergericht; Liegenschaft; Konkursverwaltung; SchKG; Voraussetzung; Verkauf; Antrag; Bewilligung; Schuldbetreibung; Rekurrentin; Schuldbetreibungs; Erlös; Kantons; Hinweis; Preis; Konkurskammer; Rekurs; Interessen; Bezirksgericht; Horgen; Aufsichtsbehörde; Obergerichts |
108 III 1 | Art. 17 SchKG; Begriff der Verfügung. Der Abschluss eines Dienstbarkeitsvertrages durch die Konkursverwaltung zulasten eines schuldnerischen Grundstücks stellt keine Verfügung, sondern eine rechtsgeschäftliche Handlung dar, die der Beschwerde an die Aufsichtsbehörde nicht unterliegt. | Konkurs; Grundstück; Schuldbetreibung; Entscheid; Verfügung; Abschluss; Konkursverwaltung; Recht; Schuldbetreibungs; Konkurskammer; SchKG; Aufsichtsbehörde; Grundstücke; Obergericht; Dienstbarkeitsverträge; Sicherung; Rekurs; Handlung; Dienstbarkeitsvertrag; Freileitung; Leitung; Konkursmasse; Vertrag; Ausholzen; Appenzell; Erwägungen; Gemeinschuldner; Verwertung; Erfassung |