Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 240

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 240 SchKG vom 2024

Art. 240 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 240 Aufgaben im Allgemeinen

Die Konkursverwaltung hat alle zur Erhaltung und Verwertung der Masse gehörenden Geschäfte zu besorgen; sie vertritt die Masse vor Gericht.


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Art. 240 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE230104Rechtsschutz in klaren FällenGesuchs; Gesuchsgegnerin; Konkurs; Gesuchsgegnerinnen; Recht; Konkursamt; Rechtsanwalt; Kündigung; Gericht; Enge-Zürich; Lagerraum; Ausweisung; Frist; Vertretung; Büroräumlichkeiten; Liegenschaft; Sicherheit; Mietzins; Quartal; Liquidation; Stadtammannamt; Organ; Mieter; Vermieter; Eingabe; Kostenvorschuss; Vertreter; Konkursverwaltung
ZHPS160066Honorar Sachwalter (definitive Nachlassstundung)Konkurs; Sachwalter; Vorinstanz; Konkurseröffnung; SchKG; Honorar; Verhandlung; Sachwalters; Entscheid; Liquidation; Lassstundung; Verwertung; Konkursamt; Lassgericht; Gläubiger; Verfügung; Leistung; Urteil; Sanierung; Zeitpunkt; Aktiven; Veräusserung; Filiale
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB160009Aufsichtsbeschwerde gegen einen aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid sowie AufsichtsbeschwerdeKonkurs; Beschwerdegegner; Recht; Gläubiger; Villa; Beschwerdegegners; Aufsicht; Verkauf; Gläubigerausschuss; Verfahren; SchKG; Steuer; Konkursmasse; Konkursverwaltung; Zusammenhang; Rechtsbegehren; Nizza; Beschluss; Gericht; Aufsichtsbeschwerde; Parteien; Rechtsanwalt; Konkursverfahren; Rechtsvertreter; Präsident; Vorinstanz; Mitglied; Gläubigerausschusses; Bezirks; Mandat
LUA 03 192§ 95 StG; Art. 219 Abs. 4, 262 SchKG. Steuerforderung als Konkursforderung oder Masseschuld. Minimalsteuer. Steuern, bei denen der sie auslösende Sachverhalt bis zur Konkurseröffnung entstanden ist, sind Konkursforderungen. Ist der steuerauslösende Sachverhalt erst nach der Konkursöffnung entstanden, handelt es sich um eine Masseschuld. Durch die Konkurseröffnung wird kein neuer steuerrelevanter Sachverhalt geschaffen. Die Veranlagung einer Minimalsteuer nach Konkurseröffnung als Ersatzsteuer allein gestützt auf die Konkurseröffnung ist daher ausgeschlossen. Steuer; Konkurs; Konkurseröffnung; Minimalsteuer; Steuerperiode; Steuern; Liquidation; Urteil; Besteuerung; Unternehmen; Steuerpflicht; Ertrag; Masse; Konkursmasse; Masseschuld; Massaverbindlichkeit; Person; Gewinn; Grundstück; Unternehmens; Kapitalsteuer; Konkursforderung; SchKG; Sachverhalt; Faktoren; Erhebung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
119 III 85Art. 128 Abs. 2 VZG; vorzeitige Verwertung einer Liegenschaft im Konkurs. 1. Zumindest bei der Beantwortung der Frage, ob berechtigte Interessen verletzt würden, fällt der Umstand, dass die zweite Gläubigerversammlung den Antrag der ausseramtlichen Konkursverwaltung auf vorzeitige Verwertung abgelehnt hat, ins Gewicht (E. 3b). 2. Die vorzeitige Verwertung rechtfertigt sich im vorliegenden Fall nicht, weil dadurch voraussichtlich kein bedeutend höherer Erlös erzielt wird und weil damit gerechnet werden muss, dass weder die zweite Grundpfandgläubigerin noch die übrigen Gläubiger für ihre Forderungen befriedigt werden (E. 4b). Verwertung; Konkurs; Gläubiger; Beschluss; Gläubigerversammlung; Obergericht; Liegenschaft; Konkursverwaltung; SchKG; Voraussetzung; Verkauf; Antrag; Bewilligung; Schuldbetreibung; Rekurrentin; Schuldbetreibungs; Erlös; Kantons; Hinweis; Preis; Konkurskammer; Rekurs; Interessen; Bezirksgericht; Horgen; Aufsichtsbehörde; Obergerichts
108 III 1Art. 17 SchKG; Begriff der Verfügung. Der Abschluss eines Dienstbarkeitsvertrages durch die Konkursverwaltung zulasten eines schuldnerischen Grundstücks stellt keine Verfügung, sondern eine rechtsgeschäftliche Handlung dar, die der Beschwerde an die Aufsichtsbehörde nicht unterliegt. Konkurs; Grundstück; Schuldbetreibung; Entscheid; Verfügung; Abschluss; Konkursverwaltung; Recht; Schuldbetreibungs; Konkurskammer; SchKG; Aufsichtsbehörde; Grundstücke; Obergericht; Dienstbarkeitsverträge; Sicherung; Rekurs; Handlung; Dienstbarkeitsvertrag; Freileitung; Leitung; Konkursmasse; Vertrag; Ausholzen; Appenzell; Erwägungen; Gemeinschuldner; Verwertung; Erfassung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Adrian Staehelin Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs1998