Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
Art. 240 SchKG vom 2024
Art. 240 Aufgaben im Allgemeinen
Die Konkursverwaltung hat alle zur Erhaltung und Verwertung der Masse gehörenden Geschäfte zu besorgen; sie vertritt die Masse vor Gericht.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Art. 240 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HE230104 | Rechtsschutz in klaren Fällen | Gesuchs; Gesuchsgegnerin; Konkurs; Gesuchsgegnerinnen; Recht; Konkursamt; Rechtsanwalt; Kündigung; Vertreten; Gericht; Lagerraum; Ausweisung; Enge-Zürich; Vertretung; Solidarisch; Büroräumlichkeiten; Liegenschaft; Sicherheit; Mietzins; Quartal; Rich; Stadtammannamt; Frist; Organ; Liquidation; Mieter; Vermieter; Zurückzugeben; Mietete; Räumt |
ZH | PS160066 | Honorar Sachwalter (definitive Nachlassstundung) | Konkurs; Beschwerde; Sachwalter; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Konkurseröffnung; SchKG; Honorar; Verhandlung; Sachwalters; Entscheid; Lassstundung; Liquidation; Verwertung; Konkursamt; Lassgericht; Gläubiger; Verfügung; Müsse; Leistung; Urteil; Sanierung; Zeitpunkt; Aktiven; Veräusserung; Filiale; Wäre; Anlagevermögen; Vorinstanzlichen |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VB160009 | Aufsichtsbeschwerde gegen einen aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid sowie Aufsichtsbeschwerde | |
LU | A 03 192 | § 95 StG; Art. 219 Abs. 4, 262 SchKG. Steuerforderung als Konkursforderung oder Masseschuld. Minimalsteuer. Steuern, bei denen der sie auslösende Sachverhalt bis zur Konkurseröffnung entstanden ist, sind Konkursforderungen. Ist der steuerauslösende Sachverhalt erst nach der Konkursöffnung entstanden, handelt es sich um eine Masseschuld. Durch die Konkurseröffnung wird kein neuer steuerrelevanter Sachverhalt geschaffen. Die Veranlagung einer Minimalsteuer nach Konkurseröffnung als Ersatzsteuer allein gestützt auf die Konkurseröffnung ist daher ausgeschlossen. | |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
119 III 85 | Art. 128 Abs. 2 VZG; vorzeitige Verwertung einer Liegenschaft im Konkurs. 1. Zumindest bei der Beantwortung der Frage, ob berechtigte Interessen verletzt würden, fällt der Umstand, dass die zweite Gläubigerversammlung den Antrag der ausseramtlichen Konkursverwaltung auf vorzeitige Verwertung abgelehnt hat, ins Gewicht (E. 3b). 2. Die vorzeitige Verwertung rechtfertigt sich im vorliegenden Fall nicht, weil dadurch voraussichtlich kein bedeutend höherer Erlös erzielt wird und weil damit gerechnet werden muss, dass weder die zweite Grundpfandgläubigerin noch die übrigen Gläubiger für ihre Forderungen befriedigt werden (E. 4b). | Verwertung; Konkurs; Gläubiger; Vorzeitig; Vorzeitige; Beschluss; Gläubigerversammlung; Obergericht; Liegenschaft; Konkursverwaltung; Ausseramtliche; SchKG; Voraussetzung; Verkauf; Antrag; Vorzeitigen; Schuldbetreibung; Bewilligung; Rekurrentin; Angefochten; Schuldbetreibungs; Vorliegenden; Erlös; Stehend; Kantons; Hinweis; Angefochtenen; Preis; Konkurskammer; Rekurs |
108 III 1 | Art. 17 SchKG; Begriff der Verfügung. Der Abschluss eines Dienstbarkeitsvertrages durch die Konkursverwaltung zulasten eines schuldnerischen Grundstücks stellt keine Verfügung, sondern eine rechtsgeschäftliche Handlung dar, die der Beschwerde an die Aufsichtsbehörde nicht unterliegt. | Konkurs; Beschwerde; Grundstück; Schuldbetreibung; Entscheid; Abschluss; Konkursverwaltung; Recht; Verfügung; Schuldbetreibungs; Konkurskammer; SchKG; Aufsichtsbehörde; Grundstücke; Obergericht; Dienstbarkeitsverträge; Sicherung; Rekurs; Rechtsgeschäftliche; Handlung; Schloss; Dienstbarkeitsvertrag; Freileitung; Leitung; Waldwirtschaftliche; Konkursmasse; Vertrag; Ausholzen; Appenzell; Erwägungen |