Verkehrsregelnverordnung (VRV) Art. 24

Zusammenfassung der Rechtsnorm VRV:



Die Verkehrsregelnverordnung (VRV) ist ein schweizerisches Gesetzbuch, das die Regeln und Vorschriften für den Strassenverkehr in der Schweiz festlegt, einschliesslich Verkehrszeichen, Vorfahrtsregeln, Geschwindigkeitsbegrenzungen und Verhaltensregeln. Ihr Ziel ist es, die Sicherheit im Strassenverkehr zu gewährleisten, den Verkehrsfluss zu regulieren, Unfälle zu vermeiden und die Umwelt zu schützen. Die Einhaltung der VRV ist für alle Verkehrsteilnehmer verpflichtend und wird von den Behörden überwacht und durchgesetzt.

Art. 24 VRV vom 2025

Art. 24 Verkehrsregelnverordnung (VRV) drucken

Art. 24 Verhalten bei Bahnübergängen und Schranken (Art. 28, 32 Abs. 1 SVG)

1 … (1)

2 Beim Überqueren von Bahnübergängen ist jede Verzögerung zu vermeiden; Fahrzeuge mit Reifen oder Raupen aus Metall sowie Tierfuhrwerke und Reiter dürfen den Übergang nur im Schritttempo überqueren. (2)

3 Die Strassenbenützer dürfen Schranken, auch solche bei Flugplätzen und dergleichen, nicht öffnen, umfahren, umgehen, übersteigen oder unter ihnen durchgehen. Den Schranken sind die Halbschranken und Bedarfsschranken gleichgestellt, wobei Bedarfsschranken mit der vorgesehenen Bedienung geöffnet werden dürfen. (3)

4 … (4) * Vgl. auch Art. 52 Abs. 4.

(1) Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2451).
(2) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2451).
(3) Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 der V vom 12. Nov. 2003, in Kraft seit 14. Dez. 2003 (AS 2003 4289).
(4) Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 2 der V vom 12. Nov. 2003, mit Wirkung seit 14. Dez. 2003 (AS 2003 4289).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSTBER.2020.46-Beschuldigte; Beschuldigten; Urteil; Polizei; Unfall; Parkhaus; Staat; Verfahren; Schranke; Alkohol; Massnahme; Anklage; Schaden; Verhalten; Feststellung; Fahrunfähigkeit; Verfahren; Solothurn; Berufung; Tatbestand; Befehl; Urteils; Apos; Gericht; Verletzung; Person; Verfahrens; Einstellung; Sachverhalt; Hinweis
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
89 IV 2131. Art. 18 Abs. 2 lit. b VRV. Begriff des Engpasses (Erw. 4). 2. Art. 18 Abs. 2 lit. d VRV. Die Strassenverzweigung erstreckt sich auch auf anstossende trichterförmige Ausweitungen (Erw. 6). 3. Art. 19 Abs. 1 VRV. Begriff des Parkierens (Erw. 7). 4. Art. 19 Abs. 2 lit. e VRV. Das Parkieren ist auf beiden Seiten des Bahnüberganges, ohne Rücksicht auf die Fahrrichtung des Fahrzeuges, verboten (Erw. 8). Strasse; Bahnübergang; Fahrzeug; Kreuzbuchstrasse; Willimann; Strassen; Fahrbahn; Parkieren; Personen; Urteil; Strassenverzweigung; Personenwagen; örmig; Imhof; Verkehr; Schnee; äher; Bahnübergängen; Luzern; örmige; Bellerivestrasse; Amtsgericht; ührt; Engpässen; Engpass; Ausweitung; Güter; Fahrzeuge; Kassationshofes; Ausweitungen