Tabaksteuergesetz (TStG) Art. 24

Zusammenfassung der Rechtsnorm TStG:



Das schweizerische Tabaksteuergesetz regelt die Besteuerung von Tabakprodukten wie Zigaretten und Zigarren, um den Konsum zu regulieren und Einnahmen für den Staat zu generieren. Es enthält auch Vorschriften zur Kennzeichnung, Verpackung und Bekämpfung von Schmuggel. Das Gesetz wird vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit überwacht und Verstösse können zu Geldstrafen führen.

Art. 24 TStG vom 2025

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Art. 24

1 Die Steuer auf im Inland hergestellten und auf eingeführten Tabakfabrikaten wird dem Steuerpflichtigen zurückerstattet:

  • a. (1) für Tabakfabrikate, die unter Zollüberwachung über die vom BAZG bestimmten Zollstellen ins Zollausland ausgeführt oder in einen inländischen Zollfreiladen nach Artikel 17 Absatz 1bis ZG (2) verbracht werden;
  • b. für Tabakfabrikate, die sich noch beim Hersteller oder Importeur befinden oder die der Hersteller, der Importeur oder der Betreiber eines zugelassenen Steuerlagers vom Tabakwarenhandel zurücknimmt, sofern sie innert zwei Jahren nach der Entrichtung der Steuer dem BAZG in unveränderter Kleinhandelspackung vorgewiesen und unter deren Kontrolle unbrauchbar gemacht oder für die Wiederverwendung in der Fabrikation hergerichtet werden;
  • c. für Tabakfabrikate, die nachweislich im Betrieb des Herstellers oder des Importeurs durch höhere Gewalt oder durch Zufall vernichtet worden oder unbrauchbar geworden sind. (3)
  • 2 Die Frist für die Einreichung von Rückerstattungsgesuchen und das Verfahren werden durch die Tabaksteuerverordnung vom 15. Dezember 1969 (4) bestimmt.

    3 Bei Wiedereinfuhr ausgeführter Tabakfabrikate ist die zurückerstattete Steuer wieder zu entrichten.

    (1) Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 17. Dez. 2010 über den Einkauf von Waren in Zollfreiläden auf Flughäfen, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1743; BBl 2010 2169).
    (2) SR 631.0
    (3) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561; BBl 2008 533).
    (4) Siehe heute: die Tabaksteuerverordnung vom 14. Okt. 2009 (SR 641.311).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    BSVD.2023.56-Verwirkung; Recht; Verjährung; Forderung; Bonus; Verordnung; Abgabe; Frist; Rückerstattung; Verwirkungsfrist; Forderungen; Rekurrentin; Frist; Strompreis-Bonus; Rekurrentinnen; Gesetze; Anspruch; Rekurs; Lenkungsabgabe; Gesetzes; Regel; Entscheid; Bundesgericht; Regierung; Regelung; Staat; Regierungsrat; önne
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    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-643/2019ZölleFrist; Transitverfahren; Verfahren; Urteil; Transitfrist; Gesuch; Abgaben; BVGer; Kommentar; Bestimmungszollstelle; Tabak; Person; Basel; Recht; Verfahrens; Bundesverwaltungsgericht; Vorinstanz; Transitverfahrens; Ausfuhr; Zollgebiet; Einfuhr; ARPAGAUS; Fristwiederherstellung; Zollstelle
    A-5569/2018ZölleTransit; Frist; Verfahren; Transitverfahren; Einfuhr; Kommentar; Tabak; Ausfuhr; Transitfrist; Urteil; Recht; Abgaben; Verfahrens; BVGer; Wiederherstellung; Fristen; Vorinstanz; Gesuch; Bundesverwaltungsgericht; Zollgebiet; ARPAGAUS; Rückerstattung; Verfügung; Einfuhrabgaben; Tabaksteuer; ühre