Strafregistergesetz (StReG) Art. 24

Zusammenfassung der Rechtsnorm StReG:



Das Schweizerische Strafregistergesetz regelt die Speicherung und den Zugang zum Strafregister in der Schweiz, einschliesslich der Löschung von Einträgen nach bestimmten Fristen oder bei Rehabilitierung. Es schützt die Persönlichkeitsrechte von Personen im Strafregister und dient dazu, sowohl die individuellen Rechte als auch die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten.

Art. 24 StReG vom 2025

Art. 24 Strafregistergesetz (StReG) drucken

Art. 24 Hängige Strafverfahren

1 Strafverfahren im Sinne von Artikel 16 Absätze 1 Buchstabe b und 2 Buchstabe b werden in VOSTRA als hängig eingetragen, sobald:

  • a. die Verfahrensleitung die Untersuchung eröffnet (Art. 309 Abs. 1 StPO (1) , Art. 103 Abs. 1 des Militärstrafprozesses vom 23. März 1979 (2) , Art. 38 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 (3) über das Verwaltungsstrafrecht);
  • b. ein Strafbefehl ohne Eröffnung einer Untersuchung erlassen wird; oder
  • c. ein Jugendstrafverfahren gegen einen Täter weitergeführt wird, der das 18. Altersjahr vollendet und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat.
  • 2 Es werden folgende Daten eingetragen:

  • a. die identifizierenden Angaben zur beschuldigten Person (Art. 17);
  • b. das Datum, an dem die Untersuchung eröffnet wurde, oder das Datum, an dem der Strafbefehl ohne Eröffnung einer Untersuchung (Art. 309 Abs. 4 StPO) ausgefällt wurde;
  • c. die zuständige Verfahrensleitung;
  • d. das der beschuldigten Person vorgeworfene Delikt;
  • e. erhebliche Änderungen in den Tatsachen nach den Buchstaben a–d, insbesondere die Abtretung des Verfahrens sowie die Änderung der Beschuldigung.
  • 3 Der Bundesrat regelt, welche Daten in welcher Form eingetragen werden und wer für die Eintragung von Abtretungen zuständig ist.

    (1) SR 312.0
    (2) SR 322.1
    (3) SR 313.0

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.