Loi fédérale sur la circulation routière (LCR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm LCR:



Art. 24 LCR de 2024

Art. 24 Loi fédérale sur la circulation routière (LCR) drucken

Art. 24 Recours (1)

1 La procédure de recours est régie par les dispositions générales de la procédure fédérale.

2 Ont également qualité pour recourir:

  • a. l’autorité qui a pris la décision de première instance contre la décision d’une autorité cantonale de recours indépendante de l’administration;
  • b. l’autorité compétente du canton qui a proposé un autre canton de prendre une décision.
  • (1) Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 73 de la LF du 17 juin 2005 sur le TAF, en vigueur depuis le 1er janv. 2007 (RO 2006 2197 1069; FF 2001 4000).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGB 2018/72Entscheid Strassenverkehr, Art. 15d Abs. 1 SVG.Die Generalklause gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG ist mit Blick auf Art. 14 Abs. 2 SVG auszulegen und anzuwenden. Dass keiner der in lit. a-e aufgezählten Gründe erfüllt ist, schliesst deshalb die Rechtmässigkeit der angeordneten verkehrsmedizinischen Untersuchung nicht aus. Die Zweifel an der Fahreignung des mittlerweile 82- jährigen Beschwerdeführers sind nachvollziehbar und hinreichend begründet. Die Fähigkeit zum sicheren Führen eines Motorfahrzeugs setzt voraus, dass der Lenker Gefahren nicht bagatellisiert, insbesondere nicht einfach davon ausgeht, Streifkollisionen seien unvermeidlich und sozusagen normal (Verwaltungsgericht, B 2018/72). Fahreignung; Untersuch; Untersuchung; Strassenverkehr; Beschwerdeführers; Recht; Zweifel; Vorinstanz; Beschwerdegegner; Anordnung; Fahrzeug; Entscheid; Strassenverkehrs; Gallen; Abklärung; Polizei; Motorfahrzeug; Verwaltungsgericht; Schifffahrtsamt; Führerausweis; Zustand; Stufe; Polizisten; Zweifeln
    SGIV-2011/128Entscheid Art. 14 Abs. 3 SVG (SR 741.01); Art. 12a, Art. 29 Abs. 2 lit. a VZV (SR 741.51); Rekurrent; Verkehrs; Kontrollfahrt; Verkehrsexperte; Entscheid; Bericht; Verkehrsexperten; Rekurrenten; Fahrzeug; Strasse; Recht; Vorinstanz; Rekurs; Begründung; Quot; Verfügung; Geschwindigkeit; Strassen; Situation; Autobahn; Verkehr; Vortritt; Fussgänger; Fahreignung; Verkehrs; Strassenverkehr
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    147 II 44 (1C_42/2020)
    Regeste
    Art. 90, 98, 106 Abs. 2 BGG ; Rechtsnatur des Entscheids über die endgültige Nichtanordnung bzw. Aufhebung einer erstinstanzlich verfügten verkehrsmedizinischen Untersuchung und eines Sicherungsentzugs eines Führerausweises; vorsorgliche Massnahme, Kognition des Bundesgerichts. Der Entscheid über die endgültige Nichtanordnung bzw. Aufhebung einer erstinstanzlich verfügten verkehrsmedizinischen Untersuchung und eines Sicherungsentzugs eines Führerausweises stellt einen Endentscheid ( Art. 90 BGG ) dar (E. 1.1).
    Führerausweis; Massnahme; Verletzung; Untersuchung; Entscheid; Bundesgericht; Urteil; Führerausweises; Fahreignung; Motorfahrzeugkontrolle; Massnahmen; Rechtsprechung; Beschwerde; Kantons; Solothurn; Nichtanordnung; Anordnung; Rechte; Hinweis; Vorinstanz; öffentlich-rechtlichen; Justizdepartement; Aufhebung; Sicherungsentzugs; Bundesgerichts
    143 IV 361 (6B_360/2016)Art. 222 Abs. 1 StGB; fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst. Die beiden Beschuldigten hatten je zwei Feuerwerksraketen gezündet. Eine dieser vier Raketen verursachte eine Feuersbrunst. Es konnte nicht ermittelt werden, welcher der beiden Beschuldigten die brandauslösende Rakete gezündet hatte. Die Vorinstanz ging von einer gemeinsam vorgenommenen Gesamthandlung aus und verurteilte beide Beschuldigten wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst (E. 4.5). Die beiden Beschuldigten hatten zwar gemeinsam beschlossen, Feuerwerksraketen zu zünden. Im Übrigen blieb es aber jedem von ihnen überlassen, beim Anzünden der jeweiligen Rakete die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten zu beachten. Die fehlende Möglichkeit, einem von zwei Beschuldigten eine sorgfaltswidrige Erfolgsverursachung nachzuweisen, kann nicht zur Annahme einer strafrechtlichen Gesamtverantwortung führen (E. 4.9-4.11). äter; Rakete; Mittäter; Mittäterschaft; Feuer; Raketen; Vorinstanz; Gesamthandlung; Urteil; Erfolg; Beweis; Handlung; Brand; Bundesgericht; Feuerwerk; Recht; Feuersbrunst; Sachverhalt; Erstinstanz