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Kartellgesetz (KG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm KG:



Das schweizerische Kartellgesetz zielt darauf ab, den Wettbewerb zu fördern und zu schützen, indem es wettbewerbsbeschränkende Praktiken wie Kartelle und Missbrauch von Marktmacht verbietet. Es regelt auch Fusionen und Übernahmen, um sicherzustellen, dass sie den Wettbewerb nicht unangemessen einschränken. Die Wettbewerbskommission (WEKO) überwacht die Einhaltung des Gesetzes und kann bei Verstössen Geldstrafen verhängen, um fairen Wettbewerb und den Schutz der Verbraucherinteressen zu gewährleisten.

Art. 24 KG vom 2023

Art. 24 Kartellgesetz (KG) drucken

Art. 24 Personal des Sekretariats

1 Der Bundesrat wählt die Direktion, die Wettbewerbskommission wählt das übrige Personal des Sekretariats.

2 Das Dienstverhältnis richtet sich nach der Personalgesetzgebung des Bundes.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2020.285Recht; Rechtshilfe; Kultur; Kulturgüter; Filter; Verfahren; Behörde; Rubrik; Staat; Kunst; Entscheid; Schweiz; Ägypten; Behörden; Rechtshilfeersuchen; Herausgabe; Einziehung; Urteil; Bundesanwaltschaft; Entscheide; Recht; Sinne; Herkunft; Verfahren
BB.2020.97Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO). Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).
Bundes; Verfügung; Anzeige; Anzeigeerstatter; Gericht; Verfahren; Recht; Produkt; Beschwerde; Zuständigkeit; Verfahren; Anzeige; Amtsmissbrauch; Absatz; Stammdaten; Kanton; Nichtanhandnahme; Gerichtsstand; Sache; Bundesstrafgericht; Sachverhalt; Wettbewerb; Parteien; Bundesanwaltschaft; Produkte; Mitglied; Publikation; Verfahrens; Entscheid

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
-Basler Kommentar zum Bankengesetz [im Folgenden: BSK BankG]2013