IPRG Art. 24 -
Einleitung zur Rechtsnorm IPRG:
Das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Regeln für die Anwendung des Rechts in internationalen Rechtsfällen festlegt. Es regelt, welches Recht in Fällen mit Verbindungen zu mehreren Ländern anzuwenden ist, bestimmt die Zuständigkeit von Gerichten und regelt die Anerkennung ausländischer Entscheidungen sowie die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Das IPRG trägt zur Rechtssicherheit und internationalen Zusammenarbeit in Rechtsangelegenheiten bei.
Art. 24 IPRG vom 2025
Art. 24 Staatenlose
und Flüchtlinge
1 Eine Person gilt als staatenlos, wenn ihr diese Eigenschaft im Sinne des New Yorker Übereinkommens vom 28. September 1954 (1) über die Rechtsstellung der Staatenlosen zukommt oder wenn ihre Beziehung zum Heimatstaat so gelockert ist, dass dies einer Staatenlosigkeit gleichkommt.
2 Eine Person gilt als Flüchtling, wenn ihr diese Eigenschaft im Sinne des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 (2) zukommt.
3 Ist dieses Gesetz auf Staatenlose oder Flüchtlinge anzuwenden, so gilt der Wohnsitz an Stelle der Staatsangehörigkeit.
(1) [SR 0.142.40]
(2) [[AS 1980 1718]; [1986 2062]; [1987 1674]; [1990 938], [1587 ]Art. 3 Abs. 1; [1994 1634 ]Ziff. I 8.1, [2876]; [1995 146 ]Ziff. II 1, [4356]; [1997 2372], [2394]; [1998 1582]. [AS 1999 2262 ]Art. 120 Bst. a]. Heute: BG vom 26. Juni 1998 ([SR 142.31]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.