BetmG Art. 24 -
Einleitung zur Rechtsnorm BetmG:
Das schweizerische Betäubungsmittelgesetz regelt den Umgang mit Betäubungsmitteln in der Schweiz gemäss internationalem Drogenkontrollrecht. Es umfasst Regelungen zu Anbau, Herstellung, Handel, Besitz und Konsum von Betäubungsmitteln sowie Strafen bei Verstössen. Das Gesetz beinhaltet auch Vorschriften zur medizinischen Verwendung von Betäubungsmitteln und zur Suchtprävention mit dem Ziel, den Missbrauch von Betäubungsmitteln zu bekämpfen und die öffentliche Gesundheit zu schützen.
Art. 24 BetmG vom 2023
Art. 24 (1)
1 In der Schweiz liegende unrechtmässige Vermögensvorteile verfallen dem Staat auch dann, wenn die Tat im Ausland begangen worden ist. Besteht kein Gerichtsstand nach Artikel 32 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (2) (StPO), so ist zur Einziehung der Kanton zuständig, in dem die Vermögenswerte liegen. (3)
2 Die zuständigen Behörden verwahren die ihnen bei der Ausführung des Gesetzes zugehenden Betäubungsmittel und sorgen für deren Verwertung oder Vernichtung. (4)
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 ([AS 1975 1220]; [BBl 1973 I 1348]).
(2) [SR 312.0]
(3) Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. II 27 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ([AS 2010 1881]; [BBl 2006 1085]).
(4) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 ([AS 2009 2623]; [2011 2559]; [BBl 2006 8573], [8645]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.