BetmG Art. 24 -

Einleitung zur Rechtsnorm BetmG:



Das schweizerische Betäubungsmittelgesetz regelt den Umgang mit Betäubungsmitteln in der Schweiz gemäss internationalem Drogenkontrollrecht. Es umfasst Regelungen zu Anbau, Herstellung, Handel, Besitz und Konsum von Betäubungsmitteln sowie Strafen bei Verstössen. Das Gesetz beinhaltet auch Vorschriften zur medizinischen Verwendung von Betäubungsmitteln und zur Suchtprävention mit dem Ziel, den Missbrauch von Betäubungsmitteln zu bekämpfen und die öffentliche Gesundheit zu schützen.

Art. 24 BetmG vom 2023

Art. 24 Betäubungsmittelgesetz (BetmG) drucken

Art. 24 (1)

1 In der Schweiz liegende unrechtmässige Vermögensvorteile verfallen dem Staat auch dann, wenn die Tat im Ausland begangen worden ist. Besteht kein Gerichtsstand nach Artikel 32 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (2) (StPO), so ist zur Einziehung der Kanton zuständig, in dem die Vermögenswerte liegen. (3)

2 Die zuständigen Behörden verwahren die ihnen bei der Ausführung des Gesetzes zugehenden Betäubungsmittel und sorgen für deren Verwertung oder Vernichtung. (4)

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 1220; BBl 1973 I 1348).
(2) SR 312.0
(3) Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. II 27 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).
(4) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2009 2623; 2011 2559; BBl 2006 8573, 8645).

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBES.2017.12 (AG.2018.191)Nichtbeschlagnahme von VermögenswertenStaatsanwaltschaft; Schweiz; Beschwer; Beschuldigte; Verfügung; Konto; Beschuldigten; Recht; Verfahren; Schweizer; Vermögenswerte; Antrag; Verfahren; Auflage; Einziehung; Beschlagnahme; Basel; Akten; Beschwerdeführerinnen; Über; Schweizerischen; Recht; Ausland; Basel-Stadt; Vermögenswerten; Anzeige; IBAN-Nummer
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
133 I 58 (2A.48/2006)Art. 8 EMRK, Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 9 und 10 BetmG, Art. 48 BetmV, Art. 24 und 26 HMG; Abgabe von Natrium-Pentobarbital für den begleiteten Suizid einer psychisch kranken Person. Natrium-Pentobarbital kann einem Sterbewilligen weder nach dem Betäubungsmittelrecht noch nach dem Heilmittelrecht ohne ärztliche Verschreibung abgegeben werden (E. 4). Art. 8 EMRK bzw. Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 BV verpflichten den Staat nicht dazu, dafür zu sorgen, dass Sterbehilfeorganisationen oder Suizidwillige Natrium-Pentobarbital rezeptfrei beziehen können (E. 5-6.3.6). Suizid; Pentobarbital; Natrium-Pentobarbital; Rezept; Betäubungsmittel; Recht; Verschreibung; Urteil; Abgabe; Staat; Schutz; BetmG; Stoff; Heilmittel; Sterbehilfe; BetmV; Gesundheit; Stoffe; Patient; Lebens; Heilmittelgesetz; Freiheit; Entscheid; Schweiz; ützt
122 IV 91Art. 65 ff., 100 ff. und 259 BStP; Art. 24 und 29 BetmG; Art. 59 StGB. Einziehung von Vermögenswerten, die durch im Ausland verübte strafbare Handlungen erlangt worden sind; Zuständigkeit des Bundesanwalts zur Anordnung von Ermittlungen und Zwangsmassnahmen (Durchsuchung und Beschlagnahme von Bankkonten und -unterlagen). Befinden sich Vermögenswerte, die durch im Ausland verübte BetmG-Widerhandlungen erlangt worden sind, in der Schweiz, so kann ein selbständiges Einziehungsverfahren eröffnet werden (E. 3b). In dessen Rahmen ist der Bundesanwalt befugt, Ermittlungen und insbesondere auch Zwangsmassnahmen anzuordnen (E. 3c). Voraussetzungen für die Anordnung von Zwangsmassnahmen. Im konkreten Fall waren diese Voraussetzungen erfüllt (E. 4). Confederazione; Ministero; Procuratore; Bundes; Estero; Einziehung; Italia; SCHMID; Recht; Svizzera; Zwangsmassnahmen; Bundesanwalt; Organizzazione; Secondo; Ambito; NIKLAUS; Altro; Camera; Accusa; Tribunale; BetmG; Ausland; Bundesanwalts; Anordnung; Ermittlungen; Vermögenswerte; Schweiz; Voraussetzungen; Zurigo

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-4351/2016ZölleEinziehung; Bundes; Recht; Gericht; Verfahren; Bundesverwaltungsgericht; Verfügung; Kratom; Massnahme; Vernichtung; Verfahrens; Vorinstanz; Zollverwaltung; Verbindung; Urteil; VStrR; Verwaltungs; Sinne; Vermögenswerte; Beschlagnahme; Behörde; Kratoms; Grundlage; Gericht; Entscheid; Bundesgesetz
A-5254/2014ZölleBundes; Einziehung; Zollverwaltung; Vernichtung; Recht; Recht; Verordnung; Vorinstanz; Banknoten; Beschlagnahme; Verwaltung; Bundesverwaltungsgericht; Verfügung; Verfahren; Grundlage; Schweiz; Kontrolle; Gesetze; Barmittel; Gesetzes; Über; Massnahme; Zollgesetz