Loi sur le travail (LTr) Art. 24

Zusammenfassung der Rechtsnorm LTr:



Art. 24 LTr de 2023

Art. 24 Loi sur le travail (LTr) drucken

Art. 24 Travail continu (1)

1 Le travail continu est soumis autorisation.

2 Le travail continu régulier ou périodique est autorisé lorsque des raisons techniques ou économiques le rendent indispensable.

3 Le travail continu temporaire est autorisé en cas de besoin urgent dûment établi.

4 Le travail continu régulier ou périodique est soumis l’autorisation du SECO, le travail continu temporaire, celle des autorités cantonales.

5 L’ordonnance détermine, en cas de travail continu, quelles conditions supplémentaires et dans quelles limites la durée maximale du travail quotidien et hebdomadaire peut être prolongée et le temps de repos réparti différemment. Ce faisant, la durée maximale du travail hebdomadaire ne doit pas, en règle générale, être dépassée sur une moyenne de seize semaines.

6 En outre, les dispositions sur le travail de nuit et sur le travail dominical sont applicables au travail continu.

(1) Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 20 mars 1998, en vigueur depuis le 1er août 2000 (RO 2000 1569; FF 1998 1128).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2013.00139Zuständigkeit (E. 1). Die Baubehörde der Stadt Zürich ist grundsätzlich kompetent, die strittigen Auflagen mit der baurechtlichen Bewilligung zu verknüpfen. Sie muss im Rahmen des Planbegutachtungsverfahrens die arbeitsrechtlichen Fragen jedoch dem Beschwerdegegner zur Stellungnahme unterbreiten (E. 4.1.4 Abs. 1). Der Beschwerdegegner ist Vollzugsbehörde für arbeitsrechtliche Vorschriften und berechtigt, die angefochtene Verfügung zu erlassen (E. 4.1.4 Abs. 2). Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmenden alle Massnahmen zu treffen, die der Erfahrung nach notwendig, nach dem Stand der Technik möglich und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind (E. 5.2). Räume ohne natürliche Beleuchtung oder ohne Sicht ins Freie dürfen nur als (ständige) Arbeitsplätze benutzt werden, wenn durch besondere bauliche oder organisatorische Massnahmen sichergestellt ist, dass den Anforderungen des Gesundheitsschutzes insgesamt Genüge getan ist (E. 5.3 f.). Die fehlenden Fenster werden in den Räumlichkeiten des Fitnesscenters genügend kompensiert. Das vollverglaste Dach ermöglicht den Mitarbeitenden Witterungsverhältnisse und den Tag-Nacht-Wechsel wahrzunehmen, und die FitnesstrainerInnen, für welche zusätzliche, bezahlte Pausen von 20 Minuten pro Halbtag angeordnet wurden, halten sich während eines Arbeitstages wiederholt an den gut belichteten Örtlichkeiten auf (E. 7.3).Arbeit; Fitness; Arbeitsplätze; Massnahme; Massnahmen; Stadt; Arbeitsgesetz; Gesundheits; Mitarbeitenden; Wegleitung; Sicht; Tageslicht; Verordnung; Pausen; Beschwerdegegner; Verfügung; Entscheid; Bistro; Dispositiv-Ziff; Fitnesscenter; Arbeitsplätzen; Rekurs; Kunden; Umweltdepartement; Beleuchtung
ZHVB.2013.00138Der Beschwerdegegner ordnete zum Ausgleich der ständigen Arbeitsplätze ohne Tageslicht und ohne Sicht ins Freie im Wesentlichen an, die Beschwerdeführerin habe zusätzliche, bezahlte Pausen von 20 Minuten pro Halbtag zu gewähren, die in einem Pausenraum mit Sicht ins Frei verbracht werden können müssen.Arbeit; Massnahme; Pause; Massnahmen; Pausen; Tageslicht; Gesundheits; Sicht; Arbeitsgesetz; Mitarbeitenden; Wegleitung; Arbeitsplätze; Entscheid; Minuten; Verkaufslokale; Stadt; Verordnung; Gesundheitsschutz; Arbeitgeber; Merkblatt; Halbtag; ügen
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
116 Ib 270Ausnahmen vom Sonntagsarbeitsverbot. 1. Legitimation der Arbeitnehmerverbände (E. 1a). 2. Kognition des Eidg. Volkswirtschaftsdepartements (E. 3). 3. Ratio legis des Nacht- und Sonntagsarbeitsverbots; Ausnahmen vom Nacht- und Sonntagsarbeitsverbot; Begriff der wirtschaftlichen Unentbehrlichkeit; Verhältnis zwischen Nachtarbeitsverbot und Sonntagsarbeitsverbot (E. 4, 5). 4. Kriterium der Berufsüblichkeit für die Bewilligung von Frauensonntagsarbeit; Sonderschutz weiblicher Arbeitnehmer und Gleichstellung von Frau und Mann (E. 6, 7). Sonntag; Sonntags; Sonntagsarbeit; Arbeit; Unentbehrlich; Unentbehrlichkeit; Frauen; Betrieb; Bewilligung; Tarbeit; Arbeitnehmer; Verordnung; Sonntagsarbeitsverbot; Bundesamt; Männer; Recht; Volkswirtschaftsdepartement; Konkurrenz; Arbeitsverfahren; Beruf; Familie; Spinnerei; Gewerbe; Toder; Investition; Gewerkschaft; Ausnahmen; Bundesgericht

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-196/2015BundespersonalArbeit; Bildschirm; Massnahme; Recht; Vorinstanz; Arbeitgeber; Bildschirmbrille; Schutz; Arbeitnehmer; Wegleitung; Gesundheit; Massnahmen; Kostenübernahme; Arbeitsplatz; Verfügung; Bundesverwaltung; Pflicht; Bundesverwaltungsgericht; Anspruch; Brille; Sachverhalt; MedicalService; Bildschirmarbeit; Entscheid; önliche

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Müller, Schindler, Auer Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren VwVG2008