Login
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) in der Schweiz legt die Bedingungen für die Arbeitslosenversicherung fest, einschliesslich der finanziellen Unterstützung für arbeitslose Personen. Es definiert die Voraussetzungen für Leistungsansprüche, wie Beitragsdauer und Arbeitsmarktfähigkeit, sowie die Pflichten der Versicherten, wie die Jobsuche und Weiterbildung. Das Ziel des AVIG ist es, den Betroffenen in Arbeitslosigkeit finanzielle Sicherheit zu bieten und ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern.
Art. 24 (1) Anrechnung von Zwischenverdienst
1 Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das der Arbeitslose innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Der Versicherte hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Der anzuwendende Entschädigungssatz bestimmt sich nach Artikel 22. Der Bundesrat regelt, wie das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ermittelt wird. (2)
2 … (3)
3 Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst. Ein Nebenverdienst (Art. 23 Abs. 3) bleibt unberücksichtigt.
4 Der Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls besteht längstens während der ersten zwölf Monate einer Erwerbstätigkeit nach Absatz 1; bei Versicherten mit Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren sowie bei Versicherten, die über 45 Jahre alt sind, besteht er längstens bis zum Ende der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. (5)
5 Nimmt der Versicherte zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit für wenigstens eine ganze Kontrollperiode eine Vollzeitbeschäftigung an, deren Entlöhnung geringer ist als die ihm zustehende Arbeitslosenentschädigung, so ist Artikel 11 Absatz 1 während den in Absatz 4 genannten Fristen nicht anwendbar. (6)
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125; BBl 1989 III 377).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SZ | ZK1 2021 10 | Kindesunterhalt (Abänderung) | KG-act; Kindsmutter; Recht; Beklagten; Eltern; Kindes; Betreuung; Kinder; Kläger; Einkommen; Urteil; Unterhalt; Klägers; Rechtsanwältin; Besuch; Unterhalts; Mutter; Über; Antwort; Arbeit; Betreuungsunterhalt; Obhut; Berufung; Besuchs; Kontakt; Verfahren; Wohnkosten; über |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VSBES.2023.306 | - | Arbeit; Arbeitgeber; Anspruch; Person; Verschulden; Anspruchsberechtigung; Versicherungsgericht; Arbeitslosenentschädigung; Einstellung; Arbeitgeberin; Solothurn; Tochter; Zwischenverdienst; Bundesgericht; Kantons; Arbeitslosigkeit; Beschwerdeantwort; Pensum; Urteil; Präsidentin; Arbeitspensum; Einsprache; Einstelltage; Verhalten; Bundesgerichts; Arbeitsverhältnis; Änderungskündigung; Einstelldauer; Öffentliche; Arbeitslosenkasse |
SO | VSBES.2023.286 | - | Arbeit; Arbeitgeber; Arbeitgeberin; Richt; Anruf; Person; Recht; E-Mail; Anrufe; Anspruch; Bundesgericht; Einstellung; Personalberaterin; Versicherungsgericht; Anspruchsberechtigung; Urteil; Bundesgerichts; Kontakt; Verschulden; Verhalten; Zwischenverdienst; Mobiltelefon; Arbeitslosenversicherung; Bewerbung; Gericht |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
142 V 162 (8C_631/2015) | Art. 16 Abs. 2 lit. i, Art. 24 Abs. 1 und 3 AVIG; Art. 41a Abs. 5 AVIV; Abzüge vom Bruttoeinkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. Es ist bundesrechtswidrig, bei der Ermittlung eines Zwischenverdienstes von den realisierten Bruttoeinkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit über die in Art. 41a Abs. 5 Satz 2 AVIV (nebst dem 20%igen Pauschalabzug) abschliessend vorgesehenen Material- und Warenkosten hinausgehende Auslagen - wie zusätzliche Kosten für Unterkunft und Reisen während eines berufsbedingten Auslandaufenthaltes - in Abzug zu bringen (E. 3.3). | ätig; Arbeit; Entscheid; Rückforderung; Ausland; Gericht; Beschwerdegegner; Zwischenverdienst; Reise; Erwerbstätigkeit; Auslagen; Unterkunft; Abzug; Arbeitslosenkasse; Einsprache; Wiedererwägung; Vorinstanz; Bruttoeinkommen; Material; Warenkosten; Taggelder; Kontrollperiode; Betrag; Einkommen; Urteil; Staatssekretariat; Wirtschaft |
141 V 426 | Art. 8 Abs. 1 lit. b, Art. 11 Abs. 3 und Art. 11a AVIG; Art. 10h AVIV; anrechenbarer Arbeitsausfall bei vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen. Rechtsprechungsgemäss ist der von teilarbeitslosen Personen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. b AVIG durch die teilzeitlich ausgeübte Tätigkeit weiterhin erzielte Lohn als Zwischenverdienst (Art. 24 AVIG) anzurechnen. Analoges hat zu gelten, wenn Leistungen des Arbeitgebers nach Art. 10h AVIV über das tatsächliche und rechtliche Ende eines zweiten Beschäftigungsverhältnisses hinaus erbracht werden (E. 5). | Leistung; Leistungen; Arbeitslosen; Arbeitsverhältnis; Verdienst; Arbeitgebers; Arbeitsverhältnisses; Entschädigung; Arbeitsausfall; Auflösung; Arbeitslosenkasse; Verdienstausfall; Kündigung; Anspruch; Person; Beschwerdegegner; Sinne; Lohnansprüche; Arbeitslosenentschädigung; Beendigung; Vertrags; Einkommen; Basel-Stadt; öffentlich-rechtlichen; Zwischenverdienst; Beschäftigungsverhältnisses; Betrag; Erwägungen; ührt |