SCC Art. 239 -

Einleitung zur Rechtsnorm SCC:



Art. 239 SCC from 2024

Art. 239 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 239 IV. Participation in increased value

Where the individual property of a spouse or the common property has contributed to the acquisition, improvement or preservation of an asset belonging to another category of property, the provisions governing increased value in relation to participation in acquired property apply mutatis mutandis.


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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 III 276 (4A_364/2011)Art. 58 und 65 SVG; Haftung für Schockschäden von Angehörigen unmittelbarer Unfallopfer. Wer infolge der Nachricht über den Unfalltod eines Angehörigen einen Schock erleidet, ist ein aus dem Unfallereignis direkt Geschädigter und kann als solcher vom Unfallverursacher grundsätzlich Schadenersatz und Genugtuung für seine eigene gesundheitliche Beeinträchtigung verlangen (BGE 112 II 118). Anwendbarkeit dieser Rechtsprechung, wenn sich die Haftung auf Art. 58 SVG stützt (E. 2 und 3). Frage einer Haftungsbegrenzung (E. 4). Haftung; Unfall; Schaden; Richt; Schock; Beschwerdegegner; Betrieb; Haftpflicht; Recht; Haftpflichtrecht; Schädigung; Beeinträchtigung; Schockschaden; Bundesgericht; Vorinstanz; Urteil; Entscheid; Schockschäden; Angehörigen; Sohnes; Ersatz; Verkehrsunfall; Geschädigte; Schäden; Hunterfall; ähige
110 II 321Errungenschaftsgemeinschaft (Art. 216 und 217 ZGB). Ein Ehemann darf für den Unterhalt der Familie nur insoweit auf die gemeinsame Errungenschaft zurückgreifen, ohne die Einwilligung der Ehefrau einzuholen, als dieser Unterhalt im Rahmen des Üblichen bleibt (E. 1). Unterhalt; Errungenschaft; Ehemann; Vorschlag; Ehegatten; Berufung; Ehefrau; Vorschlagsanteil; Urteil; Beklagten; Errungenschaftsgemeinschaft; Güterstand; Bundesgericht; Familie; Kinder; Ehevertrag; Parteien; Unterhaltsbeitrag; Obergericht; Recht; Güterverbindung; Vorinstanz; Einwilligung; Sondergut; Erwägungen; Berufungsschrift; Berechnung