Zivilgesetzbuch (ZGB)

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 239 ZGB vom 2024

Art. 239 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 239 IV. Mehrwertanteil

Hat das Eigengut eines Ehegatten oder das Gesamtgut zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung eines Vermögensgegenstandes einer andern Vermögensmasse beigetragen, so gelten sinngemäss die Bestimmungen über den Mehrwertanteil bei der Errungenschaftsbeteiligung.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 III 276 (4A_364/2011)Art. 58 und 65 SVG; Haftung für Schockschäden von Angehörigen unmittelbarer Unfallopfer. Wer infolge der Nachricht über den Unfalltod eines Angehörigen einen Schock erleidet, ist ein aus dem Unfallereignis direkt Geschädigter und kann als solcher vom Unfallverursacher grundsätzlich Schadenersatz und Genugtuung für seine eigene gesundheitliche Beeinträchtigung verlangen (BGE 112 II 118). Anwendbarkeit dieser Rechtsprechung, wenn sich die Haftung auf Art. 58 SVG stützt (E. 2 und 3). Frage einer Haftungsbegrenzung (E. 4). Haftung; Unfall; Schaden; Richt; Schock; Beschwerdegegner; Betrieb; Haftpflicht; Recht; Haftpflichtrecht; Schädigung; Beeinträchtigung; Schockschaden; Bundesgericht; Vorinstanz; Urteil; Entscheid; Schockschäden; Angehörigen; Sohnes; Ersatz; Verkehrsunfall; Geschädigte; Schäden; Hunterfall; ähige
110 II 321Errungenschaftsgemeinschaft (Art. 216 und 217 ZGB). Ein Ehemann darf für den Unterhalt der Familie nur insoweit auf die gemeinsame Errungenschaft zurückgreifen, ohne die Einwilligung der Ehefrau einzuholen, als dieser Unterhalt im Rahmen des Üblichen bleibt (E. 1). Unterhalt; Errungenschaft; Ehemann; Vorschlag; Ehegatten; Berufung; Ehefrau; Vorschlagsanteil; Urteil; Beklagten; Errungenschaftsgemeinschaft; Güterstand; Bundesgericht; Familie; Kinder; Ehevertrag; Parteien; Unterhaltsbeitrag; Obergericht; Recht; Güterverbindung; Vorinstanz; Einwilligung; Sondergut; Erwägungen; Berufungsschrift; Berechnung