Art. 239 IV. Mehrwertanteil
Hat das Eigengut eines Ehegatten oder das Gesamtgut zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung eines Vermögensgegenstandes einer andern Vermögensmasse beigetragen, so gelten sinngemäss die Bestimmungen über den Mehrwertanteil bei der Errungenschaftsbeteiligung.
BGE | Regeste | Schlagwörter |
138 III 276 (4A_364/2011) | Art. 58 und 65 SVG; Haftung für Schockschäden von Angehörigen unmittelbarer Unfallopfer. Wer infolge der Nachricht über den Unfalltod eines Angehörigen einen Schock erleidet, ist ein aus dem Unfallereignis direkt Geschädigter und kann als solcher vom Unfallverursacher grundsätzlich Schadenersatz und Genugtuung für seine eigene gesundheitliche Beeinträchtigung verlangen (BGE 112 II 118). Anwendbarkeit dieser Rechtsprechung, wenn sich die Haftung auf Art. 58 SVG stützt (E. 2 und 3). Frage einer Haftungsbegrenzung (E. 4). | Beschwerde; Recht; Haftung; Unfall; Schaden; Richt; Beschwerdeführerin; Schock; Beschwerdegegner; Betrieb; Mittelbar; Haftpflicht; Aufl; Schädigung; Beeinträchtigung; Schockschaden; Bundesgericht; Vorinstanz; Urteil; Entscheid; Liegenden; Schockschäden; Angehörigen; Vorliege; Verursacht; Mittelbare; Unmittelbar; Sohnes; Ersatzfähig; Ersatz |
110 II 321 | Errungenschaftsgemeinschaft (Art. 216 und 217 ZGB). Ein Ehemann darf für den Unterhalt der Familie nur insoweit auf die gemeinsame Errungenschaft zurückgreifen, ohne die Einwilligung der Ehefrau einzuholen, als dieser Unterhalt im Rahmen des Üblichen bleibt (E. 1). | Unterhalt; Errungenschaft; Ehemann; Vorschlag; Ehegatten; Berufung; Ehefrau; Vorschlagsanteil; Urteil; Gemeinsame; Beklagten; Errungenschaftsgemeinschaft; Güterstand; Bundesgericht; Verfügen; Familie; Kinder; Parteien; Unterhaltsbeitrag; Obergericht; Recht; Güterverbindung; Ehevertrag; Vorinstanz; Insoweit; Einwilligung; Geborene; Schied; Verpflichtet |