StPO Art. 239 - Freigabe der Sicherheitsleistung
Einleitung zur Rechtsnorm StPO:
Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.
Art. 239 StPO vom 2024
Art. 239 Freigabe der Sicherheitsleistung
1 Die Sicherheitsleistung wird freigegeben, wenn:a. der Haftgrund weggefallen ist;b. das Strafverfahren durch Einstellung oder Freispruch rechtskräftig abgeschlossen wurde;c. die beschuldigte Person die freiheitsentziehende Sanktion angetreten hat.
2 Wird die von der beschuldigten Person geleistete Sicherheitsleistung freigegeben, so kann sie zur Deckung der Geldstrafen, Bussen, Kosten und Entschädigungen verwendet werden, die der beschuldigten Person auferlegt worden sind.
3 Über die Freigabe entscheidet die Behörde, bei der die Sache hängig ist oder zuletzt hängig war.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.