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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 239 SchKG vom 2024

Art. 239 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 239 Beschwerde

1 Gegen Beschlüsse der Gläubigerversammlung kann innert fünf Tagen bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden. (1)

2 Die Aufsichtsbehörde entscheidet innerhalb kurzer Frist, nach Anhörung des Konkursamtes und, wenn sie es für zweckmässig erachtet, des Beschwerdeführers und derjenigen Gläubiger, die einvernommen zu werden verlangen.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 239 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPP150022KollokationsklageBeschwerde; Kollokationsplan; Kollokationsklage; Verfügung; Vorinstanz; Gläubiger; Verfahren; Recht; SchKG; Klage; Entscheid; Forderung; Festzustellen; Bundesgericht; Winterthur; Konkursamt; Verfügungen; Rechtsmittel; Parteien; Obergericht; Bezirksgericht; Klageantwort; Abgewiesen; Kollokationsplanes; Kantons; Gläubigern; Beklagten; Ungültig; Parteientschädigung; Materiell

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
101 III 43Ausseramtliche Konkursverwaltung (Art. 237 Abs. 2 SchKG). Als ausseramtliche Konkursverwaltung kann auch eine juristische Person gewählt werden. Konkurs; Konkursverwaltung; Person; Juristische; Amtliche; SchKG; Ausseramtliche; Gläubiger; Personen; Treuhand; Aufsichtsbehörde; Neutra; Juristischen; Rekurrent; Gläubigerversammlung; Beschwerde; JAEGER; Beschluss; Schuldner; Gewählt; Amtes; Begehren; Rekurs; Interesse; Recht; Besonderen; Natürliche; Funktion; Entscheid
84 III 8Die zehntägige Frist für die Weiterziehung an die kantonale Aufsichtsbehörde (Art. 18 Abs. 1 SchKG) in Anwendung des kantonalen Prozessrechts abzukürzen, ist unzulässig.
Aufsichtsbehörde; Entscheid; Frist; Kantonale; SchKG; Weiterziehung; Untern; Weitergezogen; Beschwerde; Aufsichtsbehörden; Urteilskopf; Manz; Regeste; Zehntägige; Prozessrechts; Abzukürzen; Unzulässig; Erwägungen; Mitteilung; Werden; Vorschrift; Wonach; Wechselbetreibung; für; Anhebung; Derselben; Beträgt; Festgestellt; Wurde; Beschlüsse
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