Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 239

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 239 SchKG vom 2024

Art. 239 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 239 Beschwerde

1 Gegen Beschlüsse der Gläubigerversammlung kann innert fünf Tagen bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden. (1)

2 Die Aufsichtsbehörde entscheidet innerhalb kurzer Frist, nach Anhörung des Konkursamtes und, wenn sie es für zweckmässig erachtet, des Beschwerdeführers und derjenigen Gläubiger, die einvernommen zu werden verlangen.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 239 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPP150022KollokationsklageKollokationsplan; Kollokationsklage; Verfügung; Vorinstanz; Gläubiger; Verfahren; Recht; SchKG; Klage; Entscheid; Forderung; Bundesgericht; Winterthur; Konkursamt; Verfügungen; Rechtsmittel; Beschwerde; Parteien; Obergericht; Bezirksgericht; Klageantwort; Kollokationsplanes; Kantons; Gläubigern; Beklagten

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
101 III 43Ausseramtliche Konkursverwaltung (Art. 237 Abs. 2 SchKG). Als ausseramtliche Konkursverwaltung kann auch eine juristische Person gewählt werden. Konkurs; Konkursverwaltung; Person; SchKG; Gläubiger; Personen; Treuhand; Aufsichtsbehörde; Neutra; Rekurrent; Gläubigerversammlung; JAEGER; Recht; Beschluss; Schuldner; Begehren; Amtes; Rekurs; Interesse; Recht; Funktion; Entscheid; Schuldbetreibung; Begründung
84 III 8Die zehntägige Frist für die Weiterziehung an die kantonale Aufsichtsbehörde (Art. 18 Abs. 1 SchKG) in Anwendung des kantonalen Prozessrechts abzukürzen, ist unzulässig.
Aufsichtsbehörde; Frist; Entscheid; SchKG; Weiterziehung; ässig; Aufsichtsbehörden; Urteilskopf; Regeste; ägige; Prozessrechts; ürzen; Erwägungen; Mitteilung; Vorschrift; Wechselbetreibung; für; Anhebung; Beschlüsse; Gläubigerversammlung; Konkurs; Zusammenfassung; Entscheides; Recht; Bundesrecht; Entscheidungen; önnen; Beschluss; Zivilprozessordnung; Stunden