ZPO Art. 238 - Inhalt
Einleitung zur Rechtsnorm ZPO:
Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.
Art. 238 ZPO vom 2024
Art. 238 Inhalt
Ein Entscheid enthält:a. die Bezeichnung und die Zusammensetzung des Gerichts;b. den Ort und das Datum des Entscheids;c. die Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertretung;d. das Dispositiv (Urteilsformel);e. die Angabe der Personen und Behörden, denen der Entscheid mitzuteilen ist;f. eine Rechtsmittelbelehrung, sofern die Parteien auf die Rechtsmittel nicht verzichtet haben;g. (1) gegebenenfalls die wesentlichen Entscheidgründe tatsächlicher und rechtlicher Art;h. die Unterschrift des Gerichts.
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 ([AS 2023 491]; [BBl 2020 2697]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.