ZGB Art. 236 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 236 ZGB vom 2025

Art. 236 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 236 Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung I. Zeitpunkt der Auflösung

1 Der Güterstand wird mit dem Tod eines Ehegatten, mit der Vereinbarung eines andern Güterstandes oder mit der Konkurseröffnung über einen Ehegatten aufgelöst.

2 Bei Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder gerichtlicher Anordnung der Gütertrennung wird die Auflösung des Güterstandes auf den Tag zurückbezogen, an dem das Begehren eingereicht worden ist.

3 Für die Zusammensetzung des Gesamtgutes und des Eigengutes ist der Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes massgebend.


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Art. 236 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPP170058Forderung (Dienstbarkeit)Steckdose; Beklagten; Steckdosen; Recht; Strom; Grundstück; Entscheid; Unterflurgarage; Klage; Vorinstanz; Parteien; Verfahren; Grundbuch; Bezug; Urteil; Bülach; Garage; Bezirksgericht; Verfügung; Grundbucheintrag; Begünstigtes; Einrichtungen; Mitbenutzung; Unterhalt; Gericht; Mieter; ören
ZHPP160031ForderungGrundstück; Vorinstanz; Beschwerdegegner; Kinderspielplat; Kinderspielplatz; Grundstücks; Recht; Zugang; Spielplatz; Auslegung; Zweck; Grundbuch; Grundstücke; Parteien; Mitbenützung; Dienstbarkeitsvertrag; Mitbenützungsrecht; Kat-Nr; Baubewilligung; Vertrag; Verfahren; Grundstücksgrenze; Zutritt; Entscheid; Spielplatzes; Zutrittsrecht; Strasse; -Strasse; Wortlaut; Liegenschaft
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
134 III 433 (5A_512/2007)Art. 21 Abs. 1 BGBB; Anspruch auf Zuweisung eines landwirtschaftlichen Grundstücks zum doppelten Ertragswert. Voraussetzungen, unter denen ein Erbe die Zuweisung verlangen kann, der gestützt auf einen Ehevertrag gemeinsam mit seinem Ehepartner Gesamteigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist (E. 2.4). Gewerbe; Güter; Ehegatte; Eigentum; Gesamteigentum; Verfügung; Zuweisung; Ehevertrag; Gesamteigentümer; Gewerbes; Ehegatten; Auflösung; Grundstücke; Bodenrecht; Verfügungsmacht; Alleineigentum; Ertragswert; Güterstand; Gütergemeinschaft; Zugrecht; Ansprecher; Eigentümer; Eigentums; Erblasserin; Ziffer; Ehevertrages; Gesamteigentums