StGB Art. 236 -

Einleitung zur Rechtsnorm StGB:



Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) ist das zentrale Gesetz in der Schweiz, das strafbare Handlungen und die entsprechenden Strafen regelt. Es umfasst eine Vielzahl von Straftatbeständen wie Diebstahl, Körperverletzung und Betrug, sowie Grundsätze der Strafbarkeit wie Schuld und Strafmündigkeit. Das StGB legt auch die verschiedenen Arten von Strafen fest, darunter Geldstrafen, Freiheitsstrafen und gemeinnützige Arbeit, und dient als Grundlage für die Strafverfolgung und Rechtsprechung in der Schweiz.

Art. 236 StGB vom 2025

Art. 236 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 236 Inverkehrbringen von gesundheitsschädlichem Futter

1 Wer vorsätzlich gesundheitsschädliches Futter oder gesundheitsschädliche Futtermittel einführt, lagert, feilhält oder in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Das Strafurteil wird veröffentlicht.

2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe. (1)

3 Die Ware wird eingezogen. Sie kann unschädlich gemacht oder vernichtet werden.

(1) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 236 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSU120034Widerhandlung gegen das HeilmittelgesetzBeschuldigte; Berufung; Beschuldigten; Präparat; Arznei; Arzneimittel; Heilmittelgesetz; Vorinstanz; Magistralrezeptur; Sinne; Verfahren; Präparate; Recht; Urteil; Statthalter; Entscheid; Verfügung; Herstellung; Statthalteramt; Übertretung; Kanton; Sachverhalt; Gericht; Bundesanwaltschaft; Verfahrens; Apotheke; Kantons; ätte
ZHSU120035Widerhandlung gegen das HeilmittelgesetzBeschuldigte; Berufung; Beschuldigten; Präparat; Arznei; Arzneimittel; Heilmittelgesetz; Präparate; Vorinstanz; Sinne; Verfahren; Magistralrezeptur; Recht; Statthalter; Urteil; Verfügung; Entscheid; Statthalteramt; Verfahren; Kanton; Herstellung; Übertretung; Sachverhalt; Gericht; Bundesanwaltschaft; Verfahrens; Apotheke; Kantons

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-3588/2012KartelleQuot;; Vorinstanz; Publikation; Recht; Bundes; Recht; Verfügung; Entscheid; Verfahren; Sanktion; Wettbewerb; Schweiz; Begründung; Geschäftsgeheimnis; Geschäftsgeheimnisse; Wettbewerbs; Urteil; Persönlichkeit; Quot;;; Textstellen; Interesse; Bundesverwaltung; Bundesverwaltungsgericht; Person; Persönlichkeits; Schweizer; Kommentar; Veröffentlichung