StPO Art. 234 - Haftanstalt

Einleitung zur Rechtsnorm StPO:



Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.

Art. 234 StPO vom 2024

Art. 234 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 234 7. Abschnitt: Vollzug der Untersuchungs- und der Sicherheitshaft Haftanstalt

1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft werden in der Regel in Haftanstalten vollzogen, die diesem Zwecke vorbehalten sind und die daneben nur dem Vollzug kurzer Freiheitsstrafen dienen.

2 Ist es aus medizinischen Gründen angezeigt, so kann die zuständige kantonale Behörde die inhaftierte Person in ein Spital oder eine psychiatrische Klinik einweisen.


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Art. 234 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPA170013Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Befristung.Massnahme; Klinik; Patient; Zwangsbehandlung; Patienten; Patientengesetz; Behandlung; Vorinstanz; Verfahren; Massnahmen; Beschwerdeführers; Vollzug; Recht; Person; Zwangsmassnahme; Entscheid; Anordnung; Sicherheit; Bezirksgericht; Sicherheitshaft; Gefahr; Urteil; Sinne; Bundesgericht; Zwangsmedikation; Gutachten
ZHSB130266Drohung etc. (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes) Beschuldigte; Beschuldigten; Berufung; Überhaft; Staat; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Genugtuung; Urteil; Kinder; Freiheit; Bundesgericht; Kanton; Kantons; Massnahme; Verfahren; Sicherheit; Privatkläger; Beschluss; Sinne; Vorinstanz; Recht; Sicherheitshaft; Untersuchung; Verfügung; Freiheitsentzug
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSTBER.2020.30-Berufung; Berufungsklägerin; Geschädigte; Massnahme; Messer; Geschädigten; Antrag; Urteil; Staat; Recht; Setting; Klinik; Anklage; Behandlung; Eltern; Staatsanwaltschaft; Wohnheim; Solothurn; Urteils; Sicherheit
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 IV 259 (1B_52/2021)
Regeste
Art. 32 Abs. 1 BV , Art. 6 Ziff. 2 EMRK , Art. 10 Abs. 2 lit. a und Art. 14 Abs. 2 UNO-Pakt II , Art. 10 Abs. 1 und Art. 234 StPO ; Vollzug strafprozessualer Haft (Untersuchungs- und Sicherheitshaft) in einer Strafvollzugsanstalt. Aufgrund von Verfassungs- und Völkerrecht gilt ein der Unschuldsvermutung entsprechendes Trennungsgebot beim Vollzug von strafprozessualer Haft und Strafvollzug. Das Gesetz sieht die Trennung jedoch bloss in der Regel vor. Eine Ausnahme kommt nur als letzte Möglichkeit aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles in Frage. Wegen der aggressiven Haltung und wiederholten Gewaltanwendung des Häftlings sind solche besonderen Umstände zu bejahen. Da das Haftregime sehr restriktiv ist, könnte sich aber auf die Dauer die Frage des menschenwürdigen Vollzugs stellen (E. 2 und 3).
Sicherheits; Vollzug; Untersuchungs; Vollzug; Pöschwies; Freiheit; Gefängnis; Vollzugs; Verwaltungsgericht; Kanton; Sicherheitshaft; Trennung; Justiz; Freiheitsstrafe; Person; Anstalt; Justizvollzug; Unschuldsvermutung; Haftregime; Sicherheitsabteilung; Vollzugs; Beschwerdeführer; UNO-Pakt; Umstände; Freiheitsstrafen; Beschwerdeführers; Kantons; Trennungsgebot; Verlegung
146 IV 49 (6B_95/2020) Art. 61 Abs. 4 Satz 1 StGB ; stationäre therapeutische Massnahme für junge Erwachsene, Beginn der vierjährigen Höchstdauer. Der vorzeitige Massnahmenvollzug ist bei der Berechnung der vierjährigen Höchstdauer gemäss Art. 61 Abs. 4 Satz 1 StGB zu berücksichtigen. Abzustellen ist auf das Datum der Bewilligung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs (E. 2.4-2.9). Massnahme; Massnahmen; Vollzug; Massnahmenvollzug; Freiheit; Erwachsene; Höchstdauer; Vollzug; Frist; Berechnung; Freiheitsentzug; Vollzugs; MARIANNE; Bundesgericht; Person; Vollzugs; Urteil; Fristen; Basler; Kommentar; Recht; Kantons; Luzern; Datum; Massnahmenvollzugs; önnen

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-4180/2012Invalidenversicherung (Übriges)Rente; Vorinstanz; Renten; Recht; Urteil; Zahlung; Untersuchungs; Verfügung; Untersuchungshaft; Person; Schweiz; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Rentenzahlung; Rentensistierung; Leistungen; Erwerbstätigkeit; Invaliden; Rückerstattung; Gericht; Beschwerdeführers; Unrecht; Verrechnung; Verfahrens; Schweizer; Inhaftierung; ässig

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RH.2013.1Auslieferung an Deutschland. Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG).Auslieferung; Auslieferungshaft; Bundes; Auslieferungshaftbefehl; Recht; Verfahren; Entscheid; Beschwerdekammer; Auslieferungshaftbefehls; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Rechtsmittel; Eröffnung; Eingabe; Beschwerdeverfahren; Original; Behörde; Kopie; Verfahren; Bundesgericht; Verfolgte; Unterschrift; Telefax; Bundesgesetz; Regel; Auslieferungsverfahren
RP.2012.8Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG); Hafterstehungsfähigkeit (Art. 47 Abs. 2 IRSG).Auslieferung; Auslieferungshaft; Recht; Verfahren; Beschwerdeverfahren; Entscheid; Gefängnis; Verfahren; Bundesstrafgericht; Auslieferungshaftbefehl; Schaffhausen; Bundesgericht; Beschwerdekammer; Schweiz; Tribunal; Bundesstrafgerichts; Haftentlassung; Gericht; Parteien; Niederlande; Person; Beschwerdeführers; önnen