Zusammenfassung der Rechtsnorm StPO:
Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.
Art. 233 StPO vom 2024
Art. 233 Haftentlassungsgesuch während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht
Die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts entscheidet über Haftentlassungsgesuche innert 5 Tagen; dieser Entscheid ist nicht anfechtbar.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
137 IV 186 (1B_149/2011) | Art. 233 StPO; Antrag auf Haftentlassung im Berufungsverfahren; kein Recht auf eine Verhandlung. Soweit Art. 233 StPO nicht ausdrücklich auf Art. 228 StPO verweist und der Anspruch auf rechtliches Gehör durch das kontradiktorische Verfahren ausreichend gewährleistet ist, hat der Beschuldigte keinen formellen Anspruch darauf, dass die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts in mündlicher Verhandlung über sein Haftentlassungsgesuch entscheidet (E. 3). | édure; évenu; étention; ération; énale; Appel; érant; état; être; Message; égale; écrit; été; Chambre; Intéressé; éposé; écision; Autorité; ègle; ément; également; Extrait; Genève; Haftentlassung; Verhandlung; Anspruch; Verfahren; écembre; Accusation; était |
104 Ia 179 | Revisionsverfahren in Stafsachen; Verhältnis zur EMRK; persönliches Auftreten des verurteilten Gefangenen vor Gericht nach Tessiner Strafprozessrecht. 1. Die Regelung des Revisionsverfahrens wird von der EMRK nicht erfasst. 2. Die Bestimmung des Tessiner Strafverfahrens, wonach der verurteilte Gefangene im Revisionsverfahren vor dem kantonalen Kassations- und Revisionsgericht in Strafsachen nicht persönlich erscheinen darf (Art. 245 StPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 3 StPO), verletzt Art. 4 BV in den Fällen, wo das Gericht Beweise aufnimmt, die für den Erfolg des Revisionsgesuchs erheblich sind.
| Corte; Revisionsverfahren; Gericht; Tessiner; Verfahrens; Gefangene; Sachen; Nella; Commission; Assunzione; Accusato; Arresto; Urteilskopf; Estratto; Cantone; Ticino; Regeste; Stafsachen;; Verhältnis; EMRK;; Gefangenen; Prozessrecht; Regelung; Revisionsverfahrens; Kassations; Revisionsgericht; Verbindung; Fällen |