MStG Art. 232b -

Einleitung zur Rechtsnorm MStG:



Das schweizerische Militärstrafgesetz (MStG) legt die strafrechtlichen Regeln für Angehörige der schweizerischen Armee fest, einschliesslich Vergehen wie Fahnenflucht und Befehlsverweigerung. Es definiert strafbare Handlungen und die entsprechenden Sanktionen, um Disziplin und Ordnung in der Armee aufrechtzuerhalten und die Effektivität der Streitkräfte zu gewährleisten. Das MStG ist ein zentraler Bestandteil des schweizerischen Militärrechts und regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Soldaten und militärischer Führung.

Art. 232b MStG vom 2025

Art. 232b Militärstrafgesetz (MStG) drucken

Art. 232b Zuständigkeit (1)

Bei Urteilen nach dem Militärstrafgesetz wird das Recht der Begnadigung ausgeübt:

  • a. wenn ein Militärgericht geurteilt hat vom Bundesrat; nachdem ein General ernannt wurde, von diesem;
  • b. (2) wenn das Bundesstrafgericht geurteilt hat, von der Bundesversammlung;
  • c. wenn eine kantonale Behörde geurteilt hat, von der Begnadigungsbehörde des Kantons.
  • (1) Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037; BBl 1977 II 1).
    (2) Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2003 2133 2131; BBl 2001 4202).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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