Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 230

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 230 SchKG vom 2024

Art. 230 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 230 Einstellung des Konkursverfahrens
mangels Aktiven 1. Im
allgemeinen

1 Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens. (1)

2 Das Konkursamt macht die Einstellung öffentlich bekannt. In der Publikation weist es darauf hin, dass das Verfahren geschlossen wird, wenn nicht innert zehn Tagen ein Gläubiger die Durchführung des Konkursverfahrens verlangt und die festgelegte Sicherheit für den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Teil der Kosten leistet. (1)

3 Nach der Einstellung des Konkursverfahrens kann der Schuldner während zwei Jahren auch auf Pfändung betrieben werden. (3)

4 Die vor der Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen leben nach der Einstellung des Konkurses wieder auf. Die Zeit zwischen der Eröffnung und der Einstellung des Konkurses wird dabei für alle Fristen dieses Gesetzes nicht mitberechnet. (4)

(1) (2)
(2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
(3) Eingefügt durch Art. 15 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Febr. 1950 (AS 1950 I 57; BBl 1948 I 1218).
(4) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

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Art. 230 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS230039KonkurseröffnungKonkurs; Gläubigerin; Schuldner; Schuldnerin; Konkursbegehren; Zahlungsplan; Konkurseröffnung; Stundung; SchKG; Entscheid; Verfahren; Parteien; Rückzug; Entschädigung; Konkursamt; Bülach; Forderung; Beschwerdeverfahren; Urkunden; Konkursbegehrens; Konkursgericht; Gericht; Entscheidgebühr; Bezirksgericht; Urteil; Wallisellen; Frist; ündliche
ZHPS220127Beschwerde gegen die Höhe des Kostenvorschusses im Konkurs über die ... AG in LiquidationKonkurs; Kostenvorschuss; Konkursamt; Konkursverfahren; SchKG; Gläubiger; Konkursverfahrens; Betrag; Frist; Gläubigern; Verfahren; Kanton; Höhe; Kostenvorschusses; Vorinstanz; Recht; Kantons; Urteil; Betrags; Aufsichtsbehörde; Mobile; Bezirksgericht; Konkursgericht; Equipe; Entscheid; Zustellung; Frist; Schuldbetreibung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2014/242, B 2014/243Entscheid Steuerrecht. Nachsteuern. Art. 199 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Art. 151 Abs. 1 DBG (SR 642.11). Der Beschwerdeführer machte geltend, dass er Fr. 215‘000.-- aus einem Provisionsgeschäft in bar treuhänderisch im Auftrag einer AG entgegengenommen und für sie verwendet habe. Das Verwaltungsgericht schützte den Standpunkt des Beschwerdegegners und der Vorinstanz, wonach das vom Beschwerdeführer namens der AG entgegengenommene Beratungshonorar dem Beschwerdeführer als „Eigenprovision“ zugeflossen und nicht für die AG verwendet worden sei. Das Gericht erachtete es als nicht glaubwürdig, dass zwei relativ umfangreiche Bauprojekte vollständig mit Bargeld bezahlt werden (Verwaltungsgericht, B 2014/242, B 2014/243). Entscheid vom 19. Juli 2016 Steuer; Steuer; Zahlung; Rechnung; Einkommen; Bundes; Barzahlung; Veranlagung; Entscheid; Tatsache; Beleg; Kantons; Bundessteuer; Steuern; Recht; Betrag; Zahlungen; Tatsachen; Belege; Bestätigung; Gemeindesteuern; Verfahren; Vorinstanz; Beschwerdegegner; Verwaltungsgericht
LUS 97 645Art. 11 Abs. 3, 29 Abs. 1 und 2, 95 Abs. 1 Satz 1 AVIG; Art. 333 Abs. 2 und 3 a OR. Rückforderung. Hat die Kasse Entschädigungen gemäss Art. 29 Abs. 1 AVIG ausbezahlt, so kann sie das Geleistete nicht mit der Begründung, der Versicherte habe Lohnansprüche gegenüber dem Arbeitgeber gehabt, nach Art. 95 Abs. 1 AVIG zurückfordern. Klagt der Versicherte gegen den Arbeitgeber, so hat die Arbeitslosenkasse in den Prozess einzutreten.Arbeitslosen; Arbeitslosenkasse; Konkurs; Arbeitgeber; Forderung; Arbeitslosenentschädigung; Ansprüche; Folgegesellschaft; Kasse; Klage; Sinne; Leistung; Arbeitslosenentschädigungen; Lohnansprüche; Zweifel; Leistungen; Kündigungsfrist; Arbeitsverhältnis; Verfügung; Arbeitsausfall; Gerhards; Übergang; übergegangenen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 499 (5A_689/2018)Art. 230a Abs. 1 SchKG; konkursamtliche Liquidation einer ausgeschlagenen Erbschaft; Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven. Gegenstand der Abtretung nach Art. 230a Abs. 1 SchKG können alle zum Nachlass gehörenden Aktiven sein, unter welche auch gewöhnliche Forderungen fallen können (E. 3). SchKG; Konkurs; Aktiven; Forderung; Forderungen; Abtretung; Gläubiger; Konkursamt; Erbschaft; Urteil; Liquidation; Konkursverfahren; Ansprüche; Vorinstanz; Erben; Konkursverfahrens; Recht; Grundstück; Kanton; Grundstücke; GILLIÉRON; Einstellung
141 III 590Art. 230 SchKG; Art. 319 ff. ZPO; Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven. Das Recht des Gläubigers, nach Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven die Durchführung des Verfahrens zu verlangen und die Sicherheit für die nicht gedeckten Kosten zu leisten, schliesst die Anfechtung der Einstellungsverfügung des Konkursgerichts noch nicht aus (E. 3). Konkurs; SchKG; Einstellung; Gläubiger; Konkursamt; Verfahren; Einstellungsverfügung; Konkursgericht; Konkursverfahren; Konkursverfahrens; Verfahrens; Beschwerdeführerinnen; Recht; Konkursamtes; Verfügung; Aktiven; Obergericht; Antrag; LUSTENBERGER; Urteil; Konkursrichter; Gläubigers; Schuldbetreibung; Interesse; JAEGER; Konkursgerichts; Konkurses; Bundesgericht; Wesentlichen; Begehren

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-6737/2014GeldwäschereiFINMA; Vorinstanz; Akten; Konkurs; Ausschluss; Recht; Liquidator; Verfügung; Liquidatorin; Urteil; Verfahren; Untersuchung; Verfahren; Verwaltung; Liquidation; Untersuchungs; Bundes; Verfahrens; Untersuchungsbeauftragte; Entscheid; Gesellschaft; Verwaltungsrat; FINMAG; Untersuchungsbeauftragten
A-5172/2014Staatshaftung (Bund)Konkurs; Verfahren; Recht; Verfahren; Konkursverfahren; Urteil; Quot;; Verfügung; Schaden; Akten; Beschwerde; SchKG; Bundes; Aktiven; Bankenkonkurs; Gläubiger; Entscheid; Einstellung; BVGer; Akteneinsicht; Bankenkonkursverfahren; Bundesverwaltung; Bundesverwaltungsgericht; Forderung; Verfahrens; Gesellschaft; Vorakten

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
CR.2020.8Revision gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2015.44 vom 30. September 2016 und 30. März 2017 (Art. 410 ff. StPO)Revision; Urteil; Bundes; Kammer; Konkurs; Tatsache; Sachen; Einziehung; Tatsachen; Bundesstrafgericht; Verfahren; Entscheid; Berufungskammer; Bundesstrafgerichts; Wiedererwägung; Rechtsmittel; Verfahren; Gläubiger; Beweis; Gericht; Urteils; Revisionsgesuch; Beweismittel; Sachverhalt; Eingabe; Vermögenswerte; Interesse; Beschlag

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
-Basler 3. Auflage 2021
StaehelinBasler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II2010