OR Art. 230 -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



The Swiss Code of Obligations is a central code of Swiss civil law that regulates the legal relationships between private individuals. It includes five books that cover various aspects of contract law, law of obligations and property law, including the formation, content and termination of contracts, as well as liability for breach of contract and tort. The Code of Obligations is an important code of law for business and everyday life in Switzerland, as it forms the basis for many legal relationships and contracts and has been in force since 1912, whereby it is regularly adapted to social and economic developments.

Art. 230 OR from 2025

Art. 230 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 230 Avoidance

1 Any interested party may within ten days bring a claim for avoidance in respect of an auction whose outcome has been influenced by unlawful or immoral means.

2 In the case of a compulsory auction, the avoidance claim must be brought before the supervisory authority, and in all other cases before the court.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 230 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUSK 98 21Art. 17, 18 und 22 Abs. 1 SchKG; Art. 230 Abs. 1 OR; Art. 68 BGBB. Grundsatz der Chancengleichheit bei der Versteigerung eines Objekts mit einem Maximalpreis im Sinne von Art. 68 BGBB; die Gründung von Gesellschaften zur Ersteigerung eines Objekts auf gemeinsame Rechnung ist sittenwidrig im Sinne von Art. 230 Abs. 1 OR, wenn dadurch der Wettbewerb unter den Mitbietenden verfälscht wird. Ist die Gleichbehandlung aller Steigerungsteilnehmer nicht mehr gegeben, ist der Zuschlag in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 SchKG von Amtes wegen aufzuheben.

Gesellschaft; Gesellschaften; Versteigerung; Beschwerde; Beschwerdegegner; Steigerung; Miteigentümer; Brüder; Chancen; Chancengleichheit; Sinne; Betreibungsamt; Interesse; Preis; Losziehung; Vorgehen; Miteigentümergemeinschaft; Personen; Interessenten; Gründung; Teilnahme; Zweck; Mitbieter
GRSKA-07-20SteigerungszuschlagSchKG; Betreibungsamt; Kantonsgericht; Versteigerung; Kantonsgerichtsausschuss; Ilanz; Aufsichtsbehörde; Schuldbetreibung; Konkurs; Schuldner; Betreibungsamtes; Lastenverzeichnis; Beschwerdeführers; Rüge; Graubünden; Entscheid; Präsident; Aktuar; Verfügung; Steigerungszuschlag; Beschwerdeschrift; Mitteilung; Verwertung; Pfand; Steige-; Absetzung

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
109 II 123Art. 230 Abs. 1 OR. Wer den Steigerungswettbewerb erheblich verfälscht, wirkt gegen die guten Sitten auf den Erfolg der Versteigerung ein (E. 2). Der Einlieferer des Steigerungsgegenstandes durfte unter den gegebenen Umständen nicht mitbieten, da die übrigen Steigerungsteilnehmer mit dieser Möglichkeit nicht rechnen mussten (E. 3); Frage des Kausalzusammenhangs (E. 4). Versteigerung; Wettbewerb; Kempf; Preis; Zuschlag; Recht; Einlieferer; Mitbieten; Kempfs; Angebot; Urteil; Steigerungsteilnehmer; Eigentümer; Wettbewerbs; Zuschläge; Verhalten; Rechtsprechung; Bedingungen; Bieten; Käufer; Galerie; Fischer; Berufung; Sitten; Möglichkeit; Johannes; Obergericht; Klägers
93 III 39Zwangsversteigerung von Grundstücken. 1. Ungültigkeit von Angeboten für Personen, die bei Stellung des Angebots nicht namentlich bezeichnet werden (Art. 58 Abs. 3 VZG). (Erw. 2; vgl. auch Erw. 7). 2. Fortsetzung der Steigerung im Falle, dass sich das letzte Angebot als nach Art. 58 Abs. 3 VZG ungültig erweist (entsprechende Anwendung von Art. 60 Abs. 2 VZG). (Erw. 3). 3. Befugnis des betriebenen Schuldners, an der Steigerung teilzunehmen (Erw. 4). 4. Das Betreibungsamt darf ein Angebot des Schuldners nicht übergehen, ohne ihm Gelegenheit zu geben, die Zweifel an seiner Fähigkeit zur Erfüllung der Steigerungsbedingungen zu beseitigen (Erw. 5). 5. Hat der Schuldner das Recht zur Anfechtung des Zuschlags an einen Dritten dadurch verwirkt, dass er an der vom Betreibungsamt unter Missachtung seines Angebots fortgesetzten Steigerung nicht teilnahm? (Erw. 6). Angebot; Schuldner; Steigerung; Schrepfer; Betreibungsamt; Schuldners; Zuschlag; Steigerungsbedingungen; Angebote; Schrepfers; ültig; Elmpt; Zwangsversteigerung; Vertreter; Itens; Recht; Peter; Person; Personen; Zweifel; Ziffer; Erwägung; üllen; öchste; Rutishauser; Aufsichtsbehörde; Leistung; Ausruf; Ersteigerer; ürfe

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Peter, StaehelinBasler Kommentar SchKG ci-après : BK2021
Schweizer Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung2014