Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 230 OR vom 2025

Art. 230 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 230 Anfechtung

1 Wenn in rechtswidriger oder gegen die guten Sitten verstossender Weise auf den Erfolg der Versteigerung eingewirkt worden ist, so kann diese innert einer Frist von zehn Tagen von jedermann, der ein Interesse hat, angefochten werden.

2 Im Falle der Zwangsversteigerung ist die Anfechtung bei der Aufsichtsbehörde, in den andern Fällen beim Richter anzubringen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 230 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUSK 98 21Art. 17, 18 und 22 Abs. 1 SchKG; Art. 230 Abs. 1 OR; Art. 68 BGBB. Grundsatz der Chancengleichheit bei der Versteigerung eines Objekts mit einem Maximalpreis im Sinne von Art. 68 BGBB; die Gründung von Gesellschaften zur Ersteigerung eines Objekts auf gemeinsame Rechnung ist sittenwidrig im Sinne von Art. 230 Abs. 1 OR, wenn dadurch der Wettbewerb unter den Mitbietenden verfälscht wird. Ist die Gleichbehandlung aller Steigerungsteilnehmer nicht mehr gegeben, ist der Zuschlag in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 SchKG von Amtes wegen aufzuheben.

Gesellschaft; Gesellschaften; Versteigerung; Beschwerde; Beschwerdegegner; Steigerung; Miteigentümer; Brüder; Chancen; Chancengleichheit; Sinne; Betreibungsamt; Interesse; Preis; Losziehung; Vorgehen; Miteigentümergemeinschaft; Personen; Interessenten; Gründung; Teilnahme; Zweck; Mitbieter
GRSKA-07-20SteigerungszuschlagSchKG; Betreibungsamt; Kantonsgericht; Versteigerung; Kantonsgerichtsausschuss; Ilanz; Aufsichtsbehörde; Schuldbetreibung; Konkurs; Schuldner; Betreibungsamtes; Lastenverzeichnis; Beschwerdeführers; Rüge; Graubünden; Entscheid; Präsident; Aktuar; Verfügung; Steigerungszuschlag; Beschwerdeschrift; Mitteilung; Verwertung; Pfand; Steige-; Absetzung

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
109 II 123Art. 230 Abs. 1 OR. Wer den Steigerungswettbewerb erheblich verfälscht, wirkt gegen die guten Sitten auf den Erfolg der Versteigerung ein (E. 2). Der Einlieferer des Steigerungsgegenstandes durfte unter den gegebenen Umständen nicht mitbieten, da die übrigen Steigerungsteilnehmer mit dieser Möglichkeit nicht rechnen mussten (E. 3); Frage des Kausalzusammenhangs (E. 4). Versteigerung; Wettbewerb; Kempf; Preis; Zuschlag; Recht; Einlieferer; Mitbieten; Kempfs; Angebot; Urteil; Steigerungsteilnehmer; Eigentümer; Wettbewerbs; Zuschläge; Verhalten; Rechtsprechung; Bedingungen; Bieten; Käufer; Galerie; Fischer; Berufung; Sitten; Möglichkeit; Johannes; Obergericht; Klägers
93 III 39Zwangsversteigerung von Grundstücken. 1. Ungültigkeit von Angeboten für Personen, die bei Stellung des Angebots nicht namentlich bezeichnet werden (Art. 58 Abs. 3 VZG). (Erw. 2; vgl. auch Erw. 7). 2. Fortsetzung der Steigerung im Falle, dass sich das letzte Angebot als nach Art. 58 Abs. 3 VZG ungültig erweist (entsprechende Anwendung von Art. 60 Abs. 2 VZG). (Erw. 3). 3. Befugnis des betriebenen Schuldners, an der Steigerung teilzunehmen (Erw. 4). 4. Das Betreibungsamt darf ein Angebot des Schuldners nicht übergehen, ohne ihm Gelegenheit zu geben, die Zweifel an seiner Fähigkeit zur Erfüllung der Steigerungsbedingungen zu beseitigen (Erw. 5). 5. Hat der Schuldner das Recht zur Anfechtung des Zuschlags an einen Dritten dadurch verwirkt, dass er an der vom Betreibungsamt unter Missachtung seines Angebots fortgesetzten Steigerung nicht teilnahm? (Erw. 6). Angebot; Schuldner; Steigerung; Schrepfer; Betreibungsamt; Schuldners; Zuschlag; Steigerungsbedingungen; Angebote; Schrepfers; ültig; Elmpt; Zwangsversteigerung; Vertreter; Itens; Recht; Peter; Person; Personen; Zweifel; Ziffer; Erwägung; üllen; öchste; Rutishauser; Aufsichtsbehörde; Leistung; Ausruf; Ersteigerer; ürfe

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Peter, StaehelinBasler Kommentar SchKG ci-après : BK2021
Schweizer Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung2014