Art. 23 CCS dal 2024
Art. 23 2. Domicilio
1 Il domicilio di una persona è nel luogo dove essa dimora con l’intenzione di stabilirvisi durevolmente; la dimora a scopo di formazione o il collocamento di una persona in un istituto di educazione o di cura, in un ospedale o in un penitenziario non costituisce di per sé domicilio. (1)
2 Nessuno può avere contemporaneamente il suo domicilio in più luoghi.
3 Questa disposizione non si applica al domicilio d’affari.
(1) Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.
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Art. 23 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PS230135 | Nichtigkeit oder Ungültigkeit der Betreibungen Nr. ... und ... des Betreibungsamtes Schlieren/Urdorf / Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist | Betreibung; Recht; Betreibungsamt; Wohnsitz; SchKG; Zahlungsbefehl; Rechtsvorschlag; Beschwerdeführers; Publikation; Vorinstanz; Gläubiger; Untervermieterin; Zustellung; Aufenthalt; Frist; Entscheid; Aufenthaltsort; Partnerin; Rechtsmissbrauch; Betreibungen; Betreibungsamtes; Schuldner; Auskunft; Abklärungen; Zahlungsbefehls; Zahlungsbefehle; Beschwerdeverfahren |
ZH | LC220026 | Ehescheidung | Kinder; Parteien; Eltern; Sorge; Schul; Recht; Woche; Vorinstanz; Entscheid; Kindes; Beklagten; Berufung; Betreuung; Wohnsitz; Konflikt; Schule; Elternteil; Urteil; Obhut; Wochen; Gericht; Beistand; Gutachter; Gutachten; Schule/; Montag; ührt |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VWBES.2024.93 | - | Wohnsitz; Olten-Gösgen; Vorsorgeauftrag; Verwaltungsgericht; Validierung; Urteil; Alter; Altersheim; Vorsorgeauftrages; Beschwerde; Entscheid; Urteils; Einwohnergemeinde; Person; Absicht; Aufenthalt; Recht; Bundesgericht; Präsident; Thomann; Oberrichter; Gerichtsschreiberin; Erwachsenenschutzbehörde; Antrag; Verfügung |
SO | VSBES.2022.243 | - | ändig; Arbeit; Beigeladene; Recht; Schweiz; Person; Erwerbs; Wohnsitz; Punkt; Beschwerdeführers; Erwerbstätigkeit; Zeitraum; Beigeladenen; Suva-Nr; Parteien; Versicherung; Deutschland; Betrieb; Bescheinigung; Bundesgericht; Rente; Urteil; Verfügung; Akten; Entscheid; ängig |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 V 156 (9C_488/2020) | Regeste Art. 25a Abs. 5 KVG ; Restfinanzierung der Pflegekosten; Zuständigkeit. Bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Fassung von Art. 25a Abs. 5 KVG am 1. Januar 2019 bereits bestehendem Pflegeverhältnis mit Wohnsitzverlegung an den Standort des Pflegeheims bleibt der neue Wohnsitzkanton (Standortkanton) für die Restfinanzierung zuständig (E. 7). | Wohnsitz; Gemeinde; Restfinanzierung; Zuständigkeit; Pflegeheim; Pflegekosten; Kanton; Recht; Urteil; Uetikon; Sachverhalt; Rückwirkung; Inkrafttreten; Person; Reiden; Pflegeverhältnis; Standort; Entscheid; Zeitpunkt; Fassung; Kantons; Bundesgericht; Pflegefinanzierung; Regelung; ätzlich |
144 V 299 | Art. 7 Abs. 1 lit. c und d FamZG; Anspruchskonkurrenz. Besteht eine klare Übereinkunft unter den geschiedenen Eltern, wonach das Kind wochenweise alternierend bei Mutter und Vater lebt, und entspricht dies auch den gelebten Verhältnissen, so ist darauf abzustellen, weshalb der Anspruch auf Familienzulagen in diesem Fall nicht nach Art. 7 Abs. 1 lit. c FamZG festgelegt werden kann. Der zivilrechtliche Wohnsitz des Kindes ist bei der Prüfung der Anwendbarkeit von Art. 7 Abs. 1 lit. c FamZG nicht massgebend (E. 5.2). Da sich der Wohnsitzkanton des Kindes gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. d FamZG bei einer paritätischen alternierenden Obhut nicht anhand der Obhutsregelung ermitteln lässt, muss der Lebensmittelpunkt gestützt auf weitere Kriterien festgelegt werden. Der Wohnsitz befindet sich an dem Aufenthaltsort, zu dem die engsten Beziehungen bestehen (E. 5.3). | Wohnsitz; FamZG; Eltern; Familienzulagen; Kindes; Frankreich; Anspruch; Kinder; Elternteil; Vater; Mutter; Person; Scheidung; Basel; Schweiz; Obhut; Sorge; Kinderzulagen; Gericht; Wohnort; Sachverhalt; Kindsmutter; Elternteile; Aufenthalt; Verhältnis; Kindsvater; ätzlich |
Anwendung im Bundesverwaltungsgericht
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
C-5240/2023 | Rentenanspruch | Wohnsitz; Verfügung; Vorinstanz; IVSTA; Urteil; Recht; Rente; Bundesgericht; Ehemann; Deutschland; Schweiz; Revision; Voraussetzung; Voraussetzungen; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Beweis; Tatsachen; Anspruch; Leistung; Akten; Sachverhalt; Bundesgerichts; Verfügungen; IV-Rente; Schweizer; Gericht |
A-63/2023 | Zölle | Aufenthalt; Wohnsitz; Einfuhr; Ausland; Person; Zollausland; Schweiz; Vorinstanz; Veranlagung; Urteil; Übersiedlungsgut; Recht; Bundesverwaltungsgericht; BVGer; MWSTG; Steuer; Veranlagungsverfügung; Personen; Beschwerdeführers; Umzugsgut; Entscheid; Sachverhalt; Zollanmeldung; Aufenthalte; Wohnsitze; Firma; ändischen |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Thomas Geiser, Staehelin | Basler Zivilgesetzbuch I | 2022 |
Thomas Geiser, Staehelin | Basler Zivilgesetzbuch I | 2022 |