CPS Art. 23 -

Einleitung zur Rechtsnorm CPS:



Art. 23 CPS dal 2024

Art. 23 Codice penale svizzero (CPS) drucken

Art. 23 Desistenza e pentimento attivo

1 Se l’autore ha spontaneamente desistito dal consumare un reato iniziato o ha contribuito ad impedirne la consumazione, il giudice può attenuare la pena o prescindere da ogni pena.

2 Il giudice può attenuare la pena o prescindere da ogni pena nei confronti dei coautori o dei compartecipi che hanno spontaneamente contribuito ad impedire la consumazione del reato.

3 Il giudice può attenuare la pena o prescindere da ogni pena anche se la desistenza dell’autore o del compartecipe non ha, per altri motivi, potuto impedire la consumazione del reato.

4 Il giudice può attenuare la pena o prescindere da ogni pena nei confronti del coautore o compartecipe che si è adoperato seriamente e spontaneamente per impedire la consumazione del reato, sempreché il reato medesimo sia stato commesso indipendentemente dal suo contributo.


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Art. 23 Codice penale svizzero (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB220053Gewerbsmässigen Betrug etc.Beschuldigte; Versicherung; Beschuldigten; Vorinstanz; Reise; Berufung; Sinne; Betrug; Schaden; Staat; Versicherungen; Urkunde; Anklage; Urteil; Staatsanwaltschaft; Betrugs; Landes; Verteidigung; Urkunden; Dossier; Verfahren; Freiheitsstrafe; Reiseversicherung; Landesverweisung; Schweiz; Urkundenfälschung
ZHSB220412Raub etc.Beschuldigte; Beschuldigten; Urteil; Landes; Freiheit; Freiheits; Privat; Privatkläger; Landesverweisung; Täter; Freiheitsstrafe; Delikt; Berufung; Geldstrafe; Rahmen; Jugend; Bundesgericht; Recht; Verschulden; Schweiz; Gericht; Vorinstanz; Sinne; Erpressung; Verteidigung; Delikte; Winterthur; Verfahren
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSSB.2018.13 (AG.2021.22)ad 1: versuchte schwere Körperverletzung, versuchte Zwangsheirat, Freiheitsberaubung etc. ad 2: versuchte Verwaltigung, versuchte Zwangsheirat, mehrfache NötigungBerufung; Vater; Berufungskläger; Aussage; Aussagen; Familie; Berufungsverhandlung; Einvernahme; Richt; Mutter; Fluch; Flucht; Privatklägerin; Verlobung; Privatklägerinnen; Verfahren; Freiheit; Töchter; Zwang; Beweis; Berufungsklägers; Schwester; Drohung
BSSB.2018.103 (AG.2019.387)versuchter Betrug und versuchte GeldwäschereiBerufung; Berufungskläger; Täter; Gericht; Über; Betrug; Recht; Schweiz; Delikt; Akten; Urteil; Polizei; Person; Betrugs; Anklage; Berufungsklägers; Geldwäscherei; Landes; Recht; Übergabe; Berufungsverhandlung; Opfer; Delikts; Verfahren; Sachverhalt; Freiheitsstrafe
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 IV 491 (6B_1326/2018)Art. 86 Abs. 1 EBG; Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 115 Abs. 1 StPO; Betreten des Bahnbetriebsgebiets ohne Erlaubnis, Legitimation der SBB AG zur Berufung gegen ein freisprechendes Strafurteil. Werden durch Straftaten nur öffentliche Interessen verletzt und private Interessen bloss mittelbar beeinträchtigt, ist die mittelbar beeinträchtigte Person nicht Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (E. 2.3.3). Die Rechtsmittelberechtigung im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO entscheidet sich nach der Rechtsgutsqualifizierung (E. 2.4.1 und 2.4.2). Die SBB AG kann im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO grundsätzlich durch ihre Bevollmächtigten ein Rechtsmittel ergreifen; die Berechtigung im Sinne der Sachurteilsvoraussetzung steht ihr aber einzig unter den Bedingungen von Art. 115 StPO zu (E. 2.4.7). Art. 86 Abs. 1 EBG dient der Sicherheit des Bahnbetriebs auf dem Bahnbetriebsgebiet und damit öffentlichen Interessen. Die SBB AG ist in casu nicht als Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO anzuerkennen (E. 2.4.13). ädigt; Bahnbetrieb; Interesse; Bahnbetriebs; Urteil; Person; Sinne; Bahnbetriebsgebiet; Geschädigte; Eisenbahn; Interessen; Gefährdung; Erfolg; Rechts; Rechtsgut; Betrieb; Vorinstanz; Bundes; Betreten; Rechtsmittel; Sicherheit; Gleise; Kanton; Handlung
143 IV 179 (6B_1128/2016)Art. 391 Abs. 2 StPO; Verbot der reformatio in peius; Gehilfenschaft und Täterschaft. Das Verschlechterungsverbot ist nicht verletzt, wenn ein Verhalten statt als Gehilfenschaft zu einem Verbrechen als Vergehen in Haupttäterschaft qualifiziert wird. Eine Verurteilung als (Mit-)Täter wiegt gegenüber einer Verurteilung als Gehilfe nur schwerer, soweit die Verurteilungen denselben Straftatbestand beziehungsweise dieselbe Deliktskategorie betreffen. Die Gehilfenschaft zu einem Verbrechen bleibt trotz Strafmilderung ein Verbrechen und wiegt daher schwerer als ein Vergehen in der Begehungsform als Haupttäter (E. 1.5). Gehilfe; Sinne; Anklage; Gehilfenschaft; Anklagesachverhaltsabschnitt; Beschwerdegegner; Betrug; Freiheitsstrafe; Verbindung; Privatbestechung; Verbrechen; Verurteilung; Geschäftsbesorgung; Geldstrafe; Vorinstanz; Vergehen; Haupttäter; Probezeit; Urteil; Kantons; Urkunde; Auffassung; Verschlechterung; Mindeststrafe; Urkundenfälschung; Anklagesachverhaltsabschnitte; Obergericht; Betrugs; Franken

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BE.2023.12Bundes; Nichtanhandnahme; Beschwerde; Verfahren; Nichtanhandnahmeverfügung; Aussage; Verfahrens; Bundesanwaltschaft; Anzeige; Amtsmissbrauch; Impfstoff; Person; Beschwerdekammer; Amtsmissbrauchs; Verfahrensakten; Aussagen; Covid; Entscheid; Bundesstrafgerichts; Interesse; Rechte; Rechten; Tatbestände; Bundesgerichts
BB.2021.73Beschwerdegegner; Filter; Verfahren; Bundes; Verfahrens; Einstellung; Verfahren; Kollision; Verfahrensakten; Einstellungsverfügung; Kantons; Unfall; Gericht; Kantonspolizei; Gleitschirm; Urteil; Parteien; Untersuchung; Verkehr; Verschulden; Verletzung; Bundesstrafgericht

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Trechsel, PiethPraxis, 2. Aufl., Zürich2013
Schweizer, 2. Aufl., Zürich1997