Swiss Criminal Code (SCC) Art. 23

Zusammenfassung der Rechtsnorm SCC:



Art. 23 SCC from 2024

Art. 23 Swiss Criminal Code (SCC) drucken

Art. 23 Withdrawal and active repentance

1 If the person concerned of his own accord does not complete the criminal act or if he assists in preventing the completion of the act, the court may reduce the sentence or waive any penalty.

2 If two or more persons carry out or participate in a criminal act, the court may reduce the sentence or waive any penalty in respect of any person concerned who, of his own accord, assists in preventing the completion of the act.

3 The court may also reduce the sentence or waive any penalty in respect of a person who withdraws from carrying out or participating in a criminal act if the withdrawal of the person concerned would have prevented the completion of the act had it not remained uncompleted for other reasons.

4 If one or more of the persons carrying out or participating in a criminal act makes a serious effort to prevent the completion of the act, the court may reduce the sentence or waive any penalty if an offence is committed irrespective of the efforts of that person or persons.


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Art. 23 Swiss Criminal Code (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB220053Gewerbsmässigen Betrug etc.Beschuldigte; Versicherung; Beschuldigten; Vorinstanz; Reise; Berufung; Sinne; Betrug; Schaden; Staat; Versicherungen; Urkunde; Anklage; Urteil; Staatsanwaltschaft; Betrugs; Landes; Verteidigung; Urkunden; Dossier; Verfahren; Freiheitsstrafe; Reiseversicherung; Landesverweisung; Schweiz; Urkundenfälschung
ZHSB220412Raub etc.Beschuldigte; Beschuldigten; Urteil; Landes; Freiheit; Freiheits; Privat; Privatkläger; Landesverweisung; Täter; Freiheitsstrafe; Delikt; Berufung; Geldstrafe; Rahmen; Jugend; Bundesgericht; Recht; Verschulden; Schweiz; Gericht; Vorinstanz; Sinne; Erpressung; Verteidigung; Delikte; Winterthur; Verfahren
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSSB.2018.13 (AG.2021.22)ad 1: versuchte schwere Körperverletzung, versuchte Zwangsheirat, Freiheitsberaubung etc. ad 2: versuchte Verwaltigung, versuchte Zwangsheirat, mehrfache NötigungBerufung; Vater; Berufungskläger; Aussage; Aussagen; Familie; Berufungsverhandlung; Einvernahme; Richt; Mutter; Fluch; Flucht; Privatklägerin; Verlobung; Privatklägerinnen; Verfahren; Freiheit; Töchter; Zwang; Beweis; Berufungsklägers; Schwester; Drohung
BSSB.2018.103 (AG.2019.387)versuchter Betrug und versuchte GeldwäschereiBerufung; Berufungskläger; Täter; Gericht; Über; Betrug; Recht; Schweiz; Delikt; Akten; Urteil; Polizei; Person; Betrugs; Anklage; Berufungsklägers; Geldwäscherei; Landes; Recht; Übergabe; Berufungsverhandlung; Opfer; Delikts; Verfahren; Sachverhalt; Freiheitsstrafe
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 IV 491 (6B_1326/2018)Art. 86 Abs. 1 EBG; Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 115 Abs. 1 StPO; Betreten des Bahnbetriebsgebiets ohne Erlaubnis, Legitimation der SBB AG zur Berufung gegen ein freisprechendes Strafurteil. Werden durch Straftaten nur öffentliche Interessen verletzt und private Interessen bloss mittelbar beeinträchtigt, ist die mittelbar beeinträchtigte Person nicht Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (E. 2.3.3). Die Rechtsmittelberechtigung im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO entscheidet sich nach der Rechtsgutsqualifizierung (E. 2.4.1 und 2.4.2). Die SBB AG kann im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO grundsätzlich durch ihre Bevollmächtigten ein Rechtsmittel ergreifen; die Berechtigung im Sinne der Sachurteilsvoraussetzung steht ihr aber einzig unter den Bedingungen von Art. 115 StPO zu (E. 2.4.7). Art. 86 Abs. 1 EBG dient der Sicherheit des Bahnbetriebs auf dem Bahnbetriebsgebiet und damit öffentlichen Interessen. Die SBB AG ist in casu nicht als Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO anzuerkennen (E. 2.4.13). ädigt; Bahnbetrieb; Interesse; Bahnbetriebs; Urteil; Person; Sinne; Bahnbetriebsgebiet; Geschädigte; Eisenbahn; Interessen; Gefährdung; Erfolg; Rechts; Rechtsgut; Betrieb; Vorinstanz; Bundes; Betreten; Rechtsmittel; Sicherheit; Gleise; Kanton; Handlung
143 IV 179 (6B_1128/2016)Art. 391 Abs. 2 StPO; Verbot der reformatio in peius; Gehilfenschaft und Täterschaft. Das Verschlechterungsverbot ist nicht verletzt, wenn ein Verhalten statt als Gehilfenschaft zu einem Verbrechen als Vergehen in Haupttäterschaft qualifiziert wird. Eine Verurteilung als (Mit-)Täter wiegt gegenüber einer Verurteilung als Gehilfe nur schwerer, soweit die Verurteilungen denselben Straftatbestand beziehungsweise dieselbe Deliktskategorie betreffen. Die Gehilfenschaft zu einem Verbrechen bleibt trotz Strafmilderung ein Verbrechen und wiegt daher schwerer als ein Vergehen in der Begehungsform als Haupttäter (E. 1.5). Gehilfe; Sinne; Anklage; Gehilfenschaft; Anklagesachverhaltsabschnitt; Beschwerdegegner; Betrug; Freiheitsstrafe; Verbindung; Privatbestechung; Verbrechen; Verurteilung; Geschäftsbesorgung; Geldstrafe; Vorinstanz; Vergehen; Haupttäter; Probezeit; Urteil; Kantons; Urkunde; Auffassung; Verschlechterung; Mindeststrafe; Urkundenfälschung; Anklagesachverhaltsabschnitte; Obergericht; Betrugs; Franken

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BE.2023.12Bundes; Nichtanhandnahme; Beschwerde; Verfahren; Nichtanhandnahmeverfügung; Aussage; Verfahrens; Bundesanwaltschaft; Anzeige; Amtsmissbrauch; Impfstoff; Person; Beschwerdekammer; Amtsmissbrauchs; Verfahrensakten; Aussagen; Covid; Entscheid; Bundesstrafgerichts; Interesse; Rechte; Rechten; Tatbestände; Bundesgerichts
BB.2021.73Beschwerdegegner; Filter; Verfahren; Bundes; Verfahrens; Einstellung; Verfahren; Kollision; Verfahrensakten; Einstellungsverfügung; Kantons; Unfall; Gericht; Kantonspolizei; Gleitschirm; Urteil; Parteien; Untersuchung; Verkehr; Verschulden; Verletzung; Bundesstrafgericht

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Trechsel, PiethPraxis, 2. Aufl., Zürich2013
Schweizer, 2. Aufl., Zürich1997