Strassenverkehrsgesetz (SVG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm SVG:



Das Schweizerische Strassenverkehrsgesetz (SVG) legt die Regeln und Vorschriften für den Strassenverkehr in der Schweiz fest, einschliesslich Verkehrssicherheit, Haftung, Zulassung von Fahrzeugen und Verkehrsregeln. Es regelt auch die Zuständigkeiten der Behörden wie das Strassenverkehrsamt und enthält Bestimmungen zur Fahrerlaubnis, Verkehrssicherheit von Fahrzeugen, Verkehrsregeln und Haftung bei Unfällen. Das SVG ist ein wichtiges Instrument zur Gewährleistung der Sicherheit und des reibungslosen Ablaufs des Strassenverkehrs in der Schweiz.

Art. 23 SVG vom 2024

Art. 23 Strassenverkehrsgesetz (SVG) drucken

Art. 23 Verfahren,
Geltungsdauer der Massnahmen

1 Verweigerung und Entzug eines Fahrzeug- oder Führerausweises sowie das Verbot des Radfahrens oder des Führens von Tierfuhrwerken sind schriftlich zu eröffnen und zu begründen. Vor dem Entzug eines Führerausweises oder der Auflage eines Fahrverbotes ist der Betroffene in der Regel anzuhören.

2 Der Kanton, der Kenntnis erhält von einem Grund zu einer solchen Massnahme, kann diese dem zuständigen Kanton beantragen; ebenso dem Bund, wenn dieser zuständig ist.

3 Hat eine gegen einen Fahrzeugführer gerichtete Massnahme fünf Jahre gedauert, so hat die Behörde des Wohnsitzkantons auf Verlangen eine neue Verfügung zu treffen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Voraussetzungen weggefallen sind. Hat der Betroffene den Wohnsitz gewechselt, so ist vor der Aufhebung der Massnahme der Kanton anzuhören, der sie verfügt hat.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 23 Strassenverkehrsgesetz (SVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDJug/2021/112Appel; égal; édé; Suisse; édéral; ésion; étention; Lausanne; ’il; énal; ésions; éjour; Appelant; évenu; érale; ’appel; éhicule; Expulsion; éventuel; égale; édérale; Arrondissement; énale; Ministère; ’arrondissement; ’une
VDJug/2019/195-Appel; égligence; Amende; énale; -amende; éhicule; Appelant; écuniaire; Auteur; évenu; Arrondissement; écembre; édéral; écision; ègle; ègles; étant; Lappel; écédent; Infraction; ère:; -paiement; Ministère; Objet
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2024.124-Fahreignung; Führerausweis; Alkohol; Untersuchung; Beschwerde; Stufe; Entscheid; Recht; Zweifel; Beschwerdeführers; Verwaltungsgericht; Fahreignungsuntersuchung; Begründung; Führerausweisentzug; Promille; Gehör; Verfügung; Person; Anordnung; Frist; Vorinstanz; Verfahren; Anerkennung; Anhaltspunkte; Motorfahrzeug; Beweis
SOVWBES.2023.70-Sperrfrist; Motorfahrzeug; Widerhandlung; Führerausweis; Verwaltungsgericht; Verfügung; Geschwindigkeit; Fahrzeug; Strasse; Beschwerde; Höchstgeschwindigkeit; Entscheid; Strassenverkehr; Fahrzeuge; Ausweis; E-Scooter; Unterkategorie; Kategorie; Motorfahrräder; Kleinmotorrad; Polizei; Entzugs; Person; Mindestentzugsdauer; Beschwerdeführers; Motorleistung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
106 Ib 328Strassenverkehr - Führerausweisentzug (Art. 17 Abs. 2 SVG, Art. 33 Abs. 1 VZV). Der Führerausweisentzug wegen Unverbesserlichkeit gemäss Art. 17 Abs. 2 SVG ist ein Sicherungsentzug. Bedeutung der "Bewährungsfrist" im Sinne von Art. 33 Abs. 1 VZV. Bewährungsfrist; Entzug; Führerausweisentzug; Strassenverkehr; Sicherungsentzug; Sinne; Führerausweises; Ausweis; Wiedererteilung; Massnahme; Sicherungsentzüge; Entzugsverfügung; Frist; Urteil; Rekurskommission; Kantons; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Unverbesserlichkeit; Bewährungsfrist; Motorfahrzeug; Bundesgericht; Festsetzung; Fahrzeugführer; Verfügung; Prognose; Voraussetzungen; Sicherungsentzügen; Gründen
97 I 604Verwaltungsgerichtsbeschwerde: Zulässigkeit (Art. 101 lit. c/Art. 97 f. OG), Beschwerdelegitimation (Art. 103 OG). Der Entscheid des EJPD über den Nichtvollzug einer Administrativmassnahme nach SVG ist keine Vollstreckungsverfügung; er kann mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden. Die kantonale Polizeibehörde ist hierzu jedoch nicht legitimiert. Verwaltungsgericht; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Kanton; Solothurn; Behörde; Polizeidepartement; Kantons; Verfügung; Bundes; Entscheid; Legitimation; Bundesrecht; Administrativmassnahme; Führerausweis; Interesse; Beschwerde; Hänggi; Vollstreckungsverfügung; Aufhebung; Polizeidepartements; Behörden; Entzug; Führerausweises; Recht

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Waldmann, Schneider, RütscheBasler Kommentar Strassenverkehrsgesetz2014
Philippe Weissenberger Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich2011